Empfang von E-Rechnungen – unsere Lösung

Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 wird der Begriff elektronische Rechnung (kurz: E-Rechnung) neu definiert. Während der Begriff vorher als Oberbegriff für alle Rechnungen galt, die auf elektronischen Weg versendet wurden, ist darunter zukünftig ein normierter Datensatz gemeint.

Es kommt dann nicht mehr darauf an, was auf dem Belegbild sichtbar ist, sondern auf dem teilweise unsichtbaren Datenbereich der Rechnung.

Was ändert sich für Sie konkret:

Jeder Unternehmer ist dann im ersten Schritt verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Das ist nicht schwer. Dazu bedarf nur einer E-Mail-Adresse.

Leider existieren aber unter den zulässigen Formaten auch solche, die Sie dann trotzdem nicht lesen können (XRechnung). Hier existiert nur ein kryptischer Datensatz. Wenn Sie die Rechnung ansehen wollen, sind Sie auf Hilfsprogramme angewiesen.

Sie sind zudem verpflchtet, diese Datei aufzubewahren. Mit einem Ausdruck auf Papier ist das nicht gewährleistet. Bitte beachten Sie auch die Aufbewahrungsfristen und den Schutz vor Datenverlust.

Unsere Lösung:

Wir arbeiten bereits seit Jahren mit unterschiedlichen Softwaresystemen, die bereits heute E-Rechnungen empfangen können,  den Inhalt von E-Rechnungen sichtbar machen und eine rechtssichere Archivierung ermöglichen.

Darunter befinden sich sowohl kostenlose Varianten als auch komfortablere Lösungen, die jedoch nicht unentgeltlich genutzt werden können.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir werden gemeinsam die für Sie passende Lösung finden.

 

Wichtig:

Sollten Sie bereits eine E-Rechnung erhalten haben, dann übermitteln Sie uns bitte diese Datei (Portal-Upload, E-Mail, etc.).
Ein Screenshot oder ein Ausruck (auch mit anschließendem Scan) gilt nicht mehr als Rechnung, da der enthaltene Datensatz verloren geht.

Quelle: | 22-11-2024