Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung

Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle.

Praxis-Beispiel:
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn am 11.10.2017 unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag. Die Mutter hatte zuvor eine Einmalzahlung von 2.500.000 € geleistet. Der Rückkaufswert des Vertrags betrug am Übertragungstag 2.460.093 €. Die Mutter behielt sich vertraglich einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor, falls der Vertrag gekündigt würde. Sowohl Mutter als auch Sohn konnten den Vertrag kündigen. Der Sohn gab in seiner Schenkungsteuer-Erklärung einen Wert von 630.820 € an, da er den Wert des Nießbrauchs abzog. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer jedoch auf Basis des vollen Rückkaufswerts fest und berücksichtigte den Nießbrauch nicht. Das Finanzgericht gab der Klage des Sohnes teilweise statt und sah den Nießbrauch als abzugsfähige, unbedingte Last an.

Unzweifelhaft ist, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Vertragsübernahme der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Erwerbs ist allerdings mit dem Rückkaufswert zu bemessen. Das Finanzgericht ging unzutreffend davon aus, dass der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abzugsfähig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. 

Entscheidend ist Folgendes: Ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht erst mit der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsvertrags und der damit verbundenen Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Da im Zeitpunkt der Schenkung aber keine Kündigung erfolgt war, war der Nießbrauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden.

Wichtig! Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nießbrauch, der erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses (hier: Kündigung des Vertrags) entsteht.

Fazit: Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ist zum Zeitpunkt der Vertragsübertragung nicht abzugsfähig, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde. Die Schenkungsteuer ist daher auf Basis des vollen Rückkaufswerts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden kann.

Quelle:BFH | Urteil | II R 27/22 | 27-01-2026

Erbschaft: Rechtsanwaltskosten als abziehbare Verbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ angesehen werden können und damit abzugsfähig sind.

Der BFH stellte klar, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich auf die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses ausgerichtet ist und dabei zwangsläufig organisatorische und rechtliche Kosten anfallen. Die Kosten für rechtliche Unterstützung im Rahmen von Verfahren wie der Teilungsversteigerung (= Zwangsversteigerung), die der Auflösung der Erbengemeinschaft dienen, stehen somit unmittelbar mit dem Verteilungsprozess im Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn die Verteilung erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Wesentlich ist, dass der Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses klar erkennbar bleibt.

Fazit: Nur die Kosten, die direkt mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen, sind abziehbar. Kosten, die während der Phase der reinen Verwaltung oder Nutzung des Nachlasses anfallen – wie etwa die Verwaltung gemeinsamer Mietkonten –, sind nicht abziehbar. Der BFH bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Köln, das den Großteil der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als abziehbar anerkannte, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die Verwaltung gemeinsamer Konten bezogen. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 10/23 | 10-03-2026

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall fasst und auch tatsächlich umsetzt. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Alleinerbe seines am 2021 verstorbenen Vaters (Erblasser). In den Nachlass fiel u.a. 3/4 ein bebautes Grundstück (Miteigentumsanteil an einer Doppelhaushälfte mit einer Gesamtwohnfläche von 90 qm), in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Ab November 2021 begann der Kläger damit, die Doppelhaushälfte in Eigenregie (ohne Einschaltung von Fremdfirmen) zu räumen und ab März 2022 kleinere Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Am 4.3.2022 lag dem Kläger eine erste Kostenschätzung für den Umbau vor (Gesamtkosten für den Umbau zu zwei Nutzungseinheiten 275.881,67 € und Gesamtkosten zum Umbau zu einer Nutzungseinheit 191.017,87 €). Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über Eigenkapitalmittel von insgesamt ca. 30.000 €. Fremdfirmen wurden mit der Sanierung bzw. dem Umbau 2022 nicht beauftragt.

Der Kläger bewohnte die Doppelhaushälfte bis Herbst 2022 nur tageweise und hatte seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seit April 2024 bewohnt der Kläger die Doppelhaushälfte dauerhaft und seit April 2024 befindet sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers dort. Das Finanzamt lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim ab, weil bei Einzug des Erben mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall vergangen sind und zwar aus Gründen, die er selbst zu vertreten hatte.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim ausscheidet, wenn der Einzug erst nach mehr als zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall erfolgt und keine triftigen, dem Erben nicht anzulastenden Gründe für diesen verspäteten Einzug vorliegen. Im Streitfall lag der tatsächliche Einzug in die – bereits ab dem Erbfall grundsätzlich bewohnbare – Wohnung erst 32 Monate nach dem Tod des Erblassers. Mit kleineren Reparaturen wurde erst sieben Monate nach dem Erbfall begonnen. Angebote vom Fremdfirmen betreffend Reparatur- und Umbauarbeiten wurden erst einholt, nachdem mehr als ein Jahr nach dem Erbfall vergangen waren. Es gibt keine Nachweise, wann welche konkreten Arbeiten an der Immobilie vom Erben selbst durchgeführt worden sind und wann vom Erben welche Handwerker/Firmen mit welchen konkreten Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an der Immobilie beauftragt worden sind. Erste Bemühungen um eine Fremdfinanzierung der Renovierungsarbeiten erfolgten erst nach mehr als einem Jahr nach dem Erbfall. Es erfolgten keine nachhaltigen und zielgerichteten Bemühungen zur geplanten Sanierung der Immobilie innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Erbfall.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG darf nicht extensiv ausgelegt werden, sondern muss grundsätzlich eher restriktiv ausgelegt werden. Da der Kläger auch nach der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass er die Doppelhaushälfte „unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt“ hat, kann die Klage keinen Erfolg haben.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 4 K 1677/24 | 06-01-2026

Hofübergabevertrag: Lebenslanges Altenteil ist keine Schenkung

Überträgt der Ehemann dem Sohn in einem Hofübergabevertrag seinen landwirtschaftlichen Betrieb, wobei dem Ehemann und seiner Ehefrau ein lebenslanges Altenteil gewährt werden, liegt hierin keine schenkungssteuerbare Zuwendung des Ehemanns an die Ehefrau.

Praxis-Beispiel:
Mit notariellem Vertrag übertrug der Ehemann der Klägerin dem gemeinsamen Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Übernehmer verpflichtete sich im Gegenzug, dem Vater und der klagenden Mutter als Gesamtberechtigte ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an einem Haus und die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags (Baraltenteil). Das Finanzamt war der Auffassung, dass freigebige Zuwendungen an den Ehegatten schenkungssteuerpflichtig seien. Die Klägerin sei durch die einklagbaren Geldzahlungen und durch das Recht auf unentgeltliche Nutzung der Wohnung bereichert. Die Klägerin führte aus, dass keine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an sie vorlag.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass kein schenkungssteuerbarer Sachverhalt verwirklicht wurde. Der Begriff des Altenteils bezeichnet einen Inbegriff von Rechten verschiedener Art, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind. Entsprechende Verträge enthalten in der Regel die Einräumung eines Wohnungsrechts und die Gewährung von wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen, die aus Anlass der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten des Übergebers oder seiner Ehefrau oder auch von nahen Familienangehörigen vereinbart werden.

Bezogen auf das Wohnrecht, das der Klägerin mit ihrem Ehemann eingeräumte wurde, mangelt es an einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Das der Klägerin eingeräumte Wohnrecht diente dazu, den Status quo der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann fortzusetzen. Die Klägerin konnte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über das Wohnrecht frei verfügen. Dies gilt auch für den der Klägerin als Baraltenteil eingeräumten Zahlungsanspruch, da sie nicht tatsächlich und rechtlich frei über die von ihr erlangte Gesamtgläubigerstellung an dem Anspruch auf Geldzahlung verfügen konnte.

Hinweis: Das Urteil des Finanzgerichts überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung an den Ehegatten folgt (Urteile vom 22.8.2007, II R 33/06 und vom 8.6.2021, II R 23/19). Eine Revision wurde daher nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 3 K 459/24 Erb | 17-09-2025

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Ehefrau gründeten durch notariell beurkundeten Vertrag eine GbR, an der beide als Gesellschafter zu je ½ beteiligt waren. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Finanzamt sah den Kläger durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte für die Eheleute Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. 

Fazit: Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer wird allerdings der Ehegatte, der an der GbR als Gesellschafter beteiligt ist, unabhängig vom Zivilrecht, in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim als bereichert angesehen. Deshalb ist folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.

Quelle:BFH | Urteil | II R 18/23 | 03-06-2025

Erbschaftsteuer: Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Auf Antrag wird eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Diese Stundungsregelung ist auf sämtliche Fälle ausgeweitet worden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird.

Die neue Regelung erfasst insbesondere nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart. Es kann sich also beispielsweise auch um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück) handeln. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen.

Außerdem wird die Regelungssystematik des § 28 Abs. 3 ErbStG vereinfacht. Nach Satz 5 (neu) kann für Grundbesitz in Drittsaaten die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Sofern der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Diesbezüglich soll das BMF zukünftig eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Diese Neuregelung gilt seit dem 6.12.2024 (= Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024).

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | § 28 Abs. 3 ErbStG i.F.d. Jahressteuergesetzes 2024 | 09-01-2025

Schenkungsteuer: Zeitpunkt einer Grundstücksschenkung

Eine Grundstücksschenkung ist noch nicht ausgeführt, wenn aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall wird die Zuwendung erst zu diesem späteren Zeitpunkt ausgeführt. Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischtfreigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt ausgeführt.

Praxis-Beispiel: 
Mit notariellem Vertrag verpflichtete sich die Eigentümerin eines Grundstücks gegen Zahlung eines Barkaufpreises in Höhe von 260.000 € sowie einer monatlich im Voraus zu zahlenden Rente in Höhe von 1.000 € zu übertragen. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen, soweit sie hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Grundstück ist mit einem Mietshaus bestehend aus acht Wohnungen und zwei Kellergewerberäumen bebaut. Die Eigentümerin bewohnte eine der Wohnungen, für die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zurückbehielt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde in der notariellen Urkunde mit 12.000 € angesetzt.

Der Kaufpreis war durch Überweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die Übergabe des Grundstücks sollte am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, spätestens am 1.2.2013 erfolgen. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserklärung dem Grundbuchamt einzureichen, sobald ihm alle Unterlagen vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen für deren Einreichung erfüllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Zahluing des Kaufpreises ohne eventuelle Zinsen. Die Eigentümerin verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Klägerin ist die Erbin und wurde am 15.2.2013 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Schenkung mit dem Abschluss des notariellen Vertrags vollzogen worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. 

Der BFH musste nun über den Zeitpunkt der gemischten Schenkung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheiden Die Parteien hatten eine Klausel aufgenommen, die den Notar daran hinderte, die Eigentumsübertragung im Grundbuch vornehmen zu lassen, bis die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen war. 

Das Finanzgericht Hamburg hatte zuvor entschieden, dass die Schenkung bereits mit dem notariellen Vertrag ausgeführt worden sei. Der BFH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Der BFH betont, dass die Schenkung erst dann ausgeführt worden ist, wenn alle vertraglichen Bedingungen, einschließlich der Zahlung des Kaufpreises, erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Schenkungsteuer erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises entstehen kann.

Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, damit dieses feststellt, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde und damit, ob und ggf. wann die Schenkung tatsächlich ausgeführt wurde. Sollte sich herausstellen, dass die Schenkung vor dem Tod des Schenkers nicht ausgeführt wurde, ist die Schenkung nicht vollzogen. Konsequenz ist, dass dann der Bescheid über die Schenkungsteuer ersatzlos aufzuheben ist.

Quelle:BFH | Urteil | II R 11/21 | 20-08-2024

Erbschaftsteuer bei einem als verstorben geltenden Elternteil

Verzichtet ein Kind (z. B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z. B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus.

Praxis-Beispiel:
Der Vater des Klägers hatte gegenüber seinem eigenen Vater – dem Großvater des Klägers – vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu gewähren. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre. Das Finanzamt gewährte dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € (= Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war).

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück, weil der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG eindeutig ist, sodass der höhere Freibetrag von 400.000 € nur unter den dort genannten Umständen gewährt werden kann. Den höheren Freibetrag können nur „Kinder verstorbener Kinder“ erhalten. Kinder, die lediglich als verstorben gelten, werden nicht aufgeführt. Die erbschaftsteuerlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag von 200.000 €. 

Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 €. Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers, sorgen kann. Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen. Würde gleichzeitig dem Enkel auch der höhere Freibetrag gewährt, wäre das eine illegale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist. Daher ist die Norm auch verfassungsgemäß.

Fazit: Der Verzicht auf eine Erbschaft ist in dieser Situation steuerlich nicht sinnvoll.

Quelle:BFH | Urteil | II R 13/22 | 30-07-2023

Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 €. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 € zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten – einschließlich der Kosten für die Bestattung – setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Fazit: Der BFH hat zwar entschieden, dass die Sterbegeldversicherung, die von der Erblasserin abgeschlossen wurde, als Sachleistungsanspruch auf die Erben übergegangen ist. Damit fällt die Versicherungsleistung von 6.864,82 € in den Nachlass und erhöht die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind jedoch nicht nur in Höhe der Pauschale von 10.300 € abzugsfähig, sondern im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeit bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, die insgesamt zu berücksichtigen sind, abschließend zu bestimmen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 31/21 | 14-11-2024

Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft).

Der BFH hat anders entschieden. Voraussetzung für die Besteuerung ist nämlich, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies ist in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft hinsichtlich des Vermögens, das zum Nachlass gehört, nicht der Fall. Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 13/22 | 25-09-2023