Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat die Ergebnisse des Koalitionsausschusses zu den geplanten Steueränderungen vorgestellt und die Maßnahmen für ein „umfassendes Reformpaket“ beschrieben. Zusätzlich sollen auch die Vorschläge der Rentenkommission umgesetzt werden. Bisher liegen nur Absichtserklärungen vor. Erst wenn konkrete Gesetzentwürfe vorliegen, wird erkennbar sein, was tatsächlich umgesetzt wird.

Geplante Steueränderungen
Die Bundesregierung plant ab 2027 Entlastungen durch höhere Kinderfreibeträge und Kindergeld. Gleichzeitig soll die „Reichensteuer“ und die Pauschalsteuer bei Minijobs erhöht werden. Der Umfang des steuerlichen Abzugs von Handwerkerleistungen soll reduziert werden. Bis Herbst 2026 sollen konkrete Vorschläge für eine digitale, vorausgefüllte Steuererklärung kommen. Die Steuer-ID darf künftig von Sozialversicherungsträgern genutzt werden, um dadurch Daten leichter zusammenführen zu können. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss Gewinne abführen. Insgesamt ist das Paket kleiner als zuvor angekündigt. Außerdem gleichen sich viele Maßnahmen gegenseitig aus.

Die Regierung setzt anstelle einer großen strukturellen Steuerreform vor allem Einzelmaßnahmen für bestimmte Gruppen (Familien, Schichtarbeiter, Minijobber, Empfänger von Abfindungen). 

  • Familien mit Kindern sollen stärker entlastet werden als Kinderlose. Kleine und mittlere Einkommen profitieren, die kalte Progression wird weiter gemildert. Wenn das Ziel lautet, Familien mit mittleren Einkommen zu entlasten, dann erfüllt das Paket dieses Ziel durchaus. Bei der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags bleibt abzuwarten, um wie viel Euro dieser erhöht wird und was im Gegenzug ggf. wegfällt bzw. künftig ebenfalls mit dem Pauschbetrag abgegolten sein soll.
  • Eine Musterberechnung der Regierung mit einer Familie mit 60.000 € Einkommen verspricht eine Entlastung von „mehr als 600 €“, was rund 50 € pro Monat entspricht.

Die Anhebung des Grundfreibetrags und die Verschiebung des Tarifs (= Abflachung der Progression) sind keine neuen Maßnahmen, sondern haben auch in den vergangenen Jahren immer wieder (als Inflationsausgleich) zu steuerlichen Entlastungen geführt. Das Kindergeld soll von 255 € auf 259 € pro Kind und Monat = 48 € pro Kind und Jahr erhöht werden.

Die Gegenfinanzierung erfolgt vor allem über eine Veränderung der sogenannten Reichensteuer in folgender Form: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € in Höhe von 45% und ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € in Höhe von 47%.

Zum Vergleich: Heute gilt die Reichensteuer (45% Einkommensteuer) ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen und etwa 555.652 € bei einer Zusammenveranlagung. Mit der geplanten Änderung würde die heutige Reichensteuer-Schwelle um knapp 28.000 € abgesenkt und darüber hinaus erstmals eine neue 47%-Stufe eingeführt. Nach dem Sprachgebrauch der Politik würden künftig wahrscheinlich sowohl die 45%-Stufe als auch die neue 47%-Stufe zur Reichensteuer gezählt. Der höhere Prozentsatz ist nur auf den Bertag anzuwenden, der den Grenzwert überschreitet.

Höhere Pauschalsteuer bei Minijobs ab 2027
Die Bundesregierung plant, den Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Minijobs von zwei auf fünf Prozent anzuheben. Bei einem Minijob mit 600 € Monatslohn wären das etwa 18 € mehr pro Monat bzw. 216 € pro Jahr. Das Dokument der Bundesregierung spricht allgemein von „Minijobs“. Es ist somit nicht klar, ob nur gewerbliche Minijobs von der Erhöhung betroffen sein sollen oder auch Minijobs in Privathaushalten. Wenn die Regelung tatsächlich auch Privathaushalte erfassen sollte, kann diese Verteuerung dazu führen, dass ein Teil dieser Beschäftigungen wieder in die Schwarzarbeit gedrängt wird. Das würde insbesondere den Bereich Haushaltshilfen, Kinderbetreuung und Unterstützung älterer Menschen betreffen, der bisher seit Jahren steuerlich gefördert wird.

Aus dem Dokument der Bundesregierung ergibt sich, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20% auf 15% (d.h. von bis zu 1.200 € auf bis zu 900 € pro Jahr) reduziert werden soll. Die Kürzung der Handwerkerförderung trifft auch normale Haushalte. Wer eine Renovierung plant, verliert künftig bis zu 300 € Förderung pro Jahr.

Höhere steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag werden die Obergrenzen nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 € zum 1.1.2027 erhöht, gleichzeitig wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind aktuell bis 50 € pro Stunde steuerfrei. Von einer Anhebung profitieren vor allem Beschäftigte mit Schichtarbeit, Bereitschaftsdiensten oder regelmäßiger Arbeit zu ungünstigen Zeiten, etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Feuerwehr, Polizei, Industrie, Logistik oder Gastronomie. 

Die Entlastung wirkt sich insbesondere für höhere Einkommen mit Schichtarbeit aus. Von dieser Neuregelung profitieren nur Beschäftigte mit Stundenlöhnen zwischen 50 und 75 €. Bei tarifvertraglich geregelten Zuschlägen soll zusätzlich nicht nur die Steuerfreiheit, sondern auch eine weitergehende Sozialversicherungsfreiheit gelten.

Steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei schnellem Jobwechsel
Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, werden Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Wer seinen Arbeitsplatz verliert und schnell wieder einen neuen Job findet, soll einen steuerlichen Bonus auf die Abfindung erhalten. Je schneller die Rückkehr in Beschäftigung erfolgt, desto größer soll die steuerliche Entlastung ausfallen. Konkrete Regeln werden im Augenblick noch nicht genannt.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Ergebnisse des Koalitionsausschusses | 09-07-2026

Änderung von Steuergesetzen

Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.

Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.

Grunderwerbsteuer
Das Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer wird neu geregelt, sodass eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft (= Signing) und Verfügungsgeschäft (= Closing) ausgeschlossen werden. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.

Grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion
Die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung wäre sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend entschiedene Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.

Prämienzahlungen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 3 Nr. 73 EStG eingefügt, der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt hat. Durch die erneute Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und deren Organisation ergeben. Unmittelbarer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repräsentation zu fördern. Zusätzlich hat der Finanzausschuss im Gesetzgebungsver-fahren noch eine weitere Änderung vorgenommen, wonach Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | 9. Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht | 18-06-2026

Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) zugestimmt, sodass es mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform der privaten Altersvorsorge wird die bisherige Riester-Rente abgelöst. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach wie vor weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine neuen Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit mit dem alten Riester-Vertrag freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.

Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" folgen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.

Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglicht werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben wird als neue Produktkategorie eingeführt, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Damit sollen Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es weiterhin Garantieprodukte für die Altersvorsorge mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis, bei denen das garantierte Kapital 80% oder 100% der gezahlten Beiträge betragen darf.

Bisheriges System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase bleibt erhalten. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.

Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss im Bundestag in einigen Punkten geändert. So wird

  • das Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden Staatsfonds ermöglicht,
  • die Förderung für Geringverdiener erhöht,
  • der Kostendeckel für Anbieter von Finanzprodukten gesenkt (Effektivkosten beim Standarddepot 1 % statt bisher vorgesehen1,5 %) und
  • der Kreis der Begünstigten auf Selbständige ausgeweitet.

Förderung über Zulagen
Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So wird die Zulage 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit erhöht sich insgesamt die maximale Grundzulage auf 540 €. Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100% beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.

Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Mit den Änderungen erhalten künftig auch die bisher aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung nicht förderberechtigten selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit, die neue Altersvorsorge zu nutzen. Auch Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus werden in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen. 
Inkrafttreten der Reform: Die neue private Altersvorsorge startet zum 1.1.2027.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | BGBl. 2026 Teil I Seite 1 | 14-05-2026

1.000€ steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlastungsprämie von 1.000 € für Arbeitnehmer.

Der neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Für die steuerfreie Entlastungsprämie an Arbeitnehmer fallen in der Sozialversicherung aufgrund der Steuerfreiheit keine Beiträge an, da es sich Leistungen handelt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.

Gültigkeit: Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 30.6.2027.

Ergänzung 08.05.2026: Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 8.5.2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit kann auch die geplante Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 € vorerst nicht in Kraft treten.

Quelle:EStG | Gesetzvorhaben | § 3 Nr. 11d EStG-neu; BT-Drucksache 20/8669 und 21/5529 | 29-04-2026

Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe 

Die Bundesregierung hat verkündet, dass die Energiesteuer bei Diesel und Benzin – befristet für zwei Monate – um jeweils circa 17 Cent brutto pro Liter gesenkt wird. Faktisch werden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin allerdings nur um 14,04 Cent pro Liter gesenkt werden. Da die Energiesteuer in den Benzinpreis einfließt, erhöht diese automatisch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Bei einer Senkung der Energiesteuer um 14,04 Cent reduziert sich damit die Umsatzsteuer (aufgerundet) um 2,67 Cent. Es handelt sich also defacto nicht um eine Energiesteuersenkung um jeweils circa 17 Cent je Liter.

Tatsache ist, dass die Energiesteuersätze für die Kraftstoffe (Diesel und Benzin) in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 sinken sollen. Auch für Kraftstoffe, die wie Diesel und Benzin versteuert werden (sogenannte gleichgestellte Äquivalente), sinken die Steuersätze. Die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin werden also befristet für zwei Monate um 14,04 Cent pro Liter gesenkt. Durch die niedrigeren Energiesteuersätze reduziert sich auch der Anteil der Umsatzsteuer am Tankstellenpreis. Im Ergebnis summiert sich die Steuersenkung auf circa 17 Cent pro Liter. Fazit: Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, reduziert sich die endgültige Entlastung auf lediglich 14,04 Cent.

Begründung der Bundesregierung: Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird befristet gesenkt, weil die Kraftstoffpreise seit dem 28.2.2026 aufgrund der aktuellen Krise sprunghaft gestiegen sind. Daher soll ein Teil dieses Anstiegs und damit der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch eine Senkung der Energiesteuer für Diesel und Benzin abgefedert werden. Gleichwohl kann das Geschehen auf den Weltmärkten nicht vollständig oder dauerhaft durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden. Für die Zukunft gilt es daher umso mehr, die Abhängigkeiten von fossilen Kraftstoffen durch den Ausbau erneuerbarer Energien sowie den schnelleren Umstieg auf die E-Mobilität zu verringern.

Zeitpunkt der Senkung: Für die Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Hierfür braucht es einen gewissen Vorlauf. Darüber hinaus soll die Senkung bürokratiearm und daher zu Beginn eines Kalendermonats erfolgen. Die Energiesteuer ist lediglich ein Preisbestandteil des Kraftstoffpreises. Es obliegt daher den Kraftstofflieferanten, die geringere Steuerbelastung an die Endkunden weiterzugeben.

Steuerbegünstigungen von Unternehmen im Energiesteuerrecht: Steuerbegünstigungen für Unternehmen im Energiesteuerrecht bleiben bestehen, soweit die europäischen Mindeststeuersätze dadurch eingehalten werden. Eine Anpassung der entsprechenden Antragsformulare erfolgt zeitnah.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | BT Drucksache | 23-04-2026

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen der Abgabenordnung (AO)

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. verschiedene Regelungen in der Abgabenordnung mit Wirkung ab 2026 geändert worden sind. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in der Abgabenordnung.

1. E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO)
E-Sport (elektronischer Sport) wird ab 2026 als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der E-Sport näher definiert.

Definition: Es handelt sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.
Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar. Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. „EA FC – Ultimate Team“).

Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

2. Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen ab 2026 bis 100.000 € pro Jahr (bisher 45.000 €) betragen, wird abgeschafft. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90% der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.

3. Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO)
Nach der neu einzufügenden Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

4. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO)
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird ab 2026 auf 50.000 € erhöht.
Außerdem wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

5. Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs 1 Satz 1 AO)
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

6. Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen (§ 91 Abs. 2a AO)
Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der Mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher wird ab 2026 in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Bundesratsdrucksache 745/25 | 18-12-2025

Steueränderungsgesetz: Was sich ab 1.1.2026 ändern soll (Entwurf)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes beschlossen. Der Entwurf muss nun nooch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, sodass noch Änderungen möglich sind. Hier ein erster Überblick über die geplanten Maßnahmen, die ab dem 1.1.2026 gelten sollen:

  • Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird ab dem 1.1.2026 einheitlich (ab dem 1. km) auf 0,38 € angehoben.
  • Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 eine unbefristete Mobilitätsprämie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beanspruchen.
  • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7% reduziert (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG) 
  • Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
  • Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI – (§ 21b UStG – neu)
  • Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
    • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO) 
    • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
    • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
    • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) 
    • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
    • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
  • Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen.
  • Die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wird aktualisiert. Ab dem 1.1.2026 sind die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu erfassen (Die Eintragung hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe zu erfolgen). Ein Nachweis, in welcher Höhe in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt wurden, ist dann nicht mehr erforderlich.
  • Die elektronische Bekanntgabe eines Bescheids über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Referentenentwurf des BMF vom 4.9.2025 | 03-09-2025

Bundesrat: Neuregelung für Elektrofahrzeuge 

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2025, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Zusätzlich soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2025 bis Ende 2028 anstelle der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung (also im ersten Jahr) 75%
  • im zweiten Jahr 10%
  • im dritten Jahr 5%
  • im vierten Jahr 5%
  • im fünften Jahr 3% und
  • im sechsten Jahr 2%.
Quelle:EStG | Gesetzvorhaben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts | 12-06-2025

Geplante Steuerentlastungen für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf des BMF, der der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vorliegt, sieht einen sogenannten "Investitions-Booster" vor. Dieser Gesetzentwurf wird derzeit zwischen den Bundesministerien abgestimmt und soll möglichst schnell dem Bundestag zugeleitet werden. Danach sollen Unternehmen bewegliche Güter wie Maschinen in diesem und den kommenden beiden Jahren mit jeweils maximal 30% von der Steuer absetzen können. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028 greifen.

Wenn der sogenannte Booster ausgelaufen ist, soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15% um einen Prozentpunkt pro Jahr sinken – und zwar bis auf 10% im Jahr 2032. Dies soll den Unternehmen langfristige Planungssicherheit geben und den Standort Deutschland aufwerten. Die Gesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit knapp 30% auf knapp 25% im Jahr 2032 sinken.

Zudem soll der Steuersatz für Gewinne sinken, die nicht ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen bleiben, wo sie damit für Investitionen zur Verfügung stehen. Schließlich soll die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet werden, damit Unternehmen mehr in Forschung und Entwicklung investieren.

Steuervorteile für betriebliche Elektroautos: Der Kauf eines reinen Elektroautos soll für Unternehmen steuerlich attraktiver werden. Wer sich ein neues betrieblich genutztes Elektroauto anschafft, soll demnach im Jahr des Kaufs 75% der Kosten von der Steuer absetzen können. Darüber hinaus sollen die Steuerregelungen für Elektroautos als Dienstwagen günstiger gestaltet werden. Im Jahr, das auf den Kauf folgt, sollen sich dann noch 10% absetzen lassen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5%, im vierten Folgejahr 3% und im fünften Folgejahr 2%. Die Sonderregelung soll für Käufe nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten.

Fazit: Der Referentenentwurf mit den Einzelheiten wird erst nach der Abstimmung zwischen den Bundesministerien vorliegen. Wer den Kauf eines E-Autos als Firmenwagen jetzt plant, sollte mit dem Kauf sinnvollerweise bis nach dem 30.6.2025 warten.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts | 04-06-2025

Koalitionsvertrag: Welche Steueränderungen geplant sind

Vertreter von Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Darin sind auch umfangreiche steuerlichen Änderungen enthalten. Was davon und in welcher Form tatsächlich kommen wird, ist allerdings noch offen. Einige Themen sind zwar konkret bezeichnet, aber die meisten anderen Bereiche enthalten nur Zielvorgaben, wobei völlig unklar ist, was und wie es umgesetzt werden kann. Darüber hinaus steht alles unter einem Finanzierungsvorbehalt.

Folgendes ist geplant:

Es soll eine degressive Abschreibung auf „Ausrüstungsinvestitionen“ von 30% für die Jahre 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden. Was allerdings „Ausrüstungsinvestitionen“ sind, ist nicht festgelegt, sodass eine vorausschauende Planung derzeit nicht möglich ist.

Ab dem 1.1.2028 soll die Körperschaftsteuer von derzeit 15% in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden. Davon sollen auch Personengesellschaften profitieren, indem insbesondere das Optionsmodell (§ 1a KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) wesentlich verbessert werden sollen. Außerdem soll geprüft werden, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Körperschaften und Personengesellschaften sollen sukzessive auf die Selbstveranlagung umgestellt werden. 

Es soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden.

Es sollen alle zur Verfügung stehenden administrativen Maßnahmen ergriffen werden, um Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteuer-Oasen wirksam zu begegnen. Außerdem soll der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erhöht werden.

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll zur Mitte der Legislatur gesenkt werden (Detailangaben fehlen). Die Entlastungswirkung von Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld soll schrittweise verringert werden (wie das bei einem progressiven Steuertarif möglich sein soll, wird nicht gesagt). Durch eine gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags auch eine adäquate Anhebung des Kindergelds erfolgt. Die finanzielle Situation von Alleinerziehenden soll durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags verbessert werden.

Es sollen steuerliche Anreize für Mehrarbeit gesetzt werden. Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen umgehend steuerfrei gestellt werden. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese steuerlich begünstigt werden (warum Erleichterungen im Steuerrecht nur für Personen gelten sollen, für die Tarifverträge gelten, ist bei einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum nachvollziehbar).

Zusätzliche finanzielle Anreize sollen auch für freiwilliges längeres Arbeiten geschaffen werden. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Dabei soll insbesondere die Nichtanwendbarkeit der Regelung bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente, die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts geprüft werden.

Entfernungspauschale: Diese soll ab 2026 bereits ab dem ersten Entfernungs-Kilometer bei 38 Cent liegen, die zurzeit erst bei einer Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz ab dem 21. Kilometer anzusetzen ist. 

E-Fahrzeuge: Die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen soll auf 100.000 € erhöht werden.

Es soll geprüft werden, ob eine Arbeitstagepauschale bei den Werbungskosten für Arbeitnehmer zusammengefasst werden kann (es ist unklar, was damit tatsächlich gemeint ist).
Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € angehoben werden.

Umsatzsteuer:

  • Die Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll zum 1.1.2026 dauerhaft auf 7% reduziert werden.
  • Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerbefreit sein.
  • Für Forschung soll es im Umsatzsteuergesetz Bereichsausnahmen geben.
  • Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer soll auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden.

Gemeinnützigkeit:

  • Die Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine soll auf 50.000 € erhöht werden. 
  • Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll modernisiert und das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden. Hierzu gehört auch eine Gemeinnützigkeitsprüfung für kleine Vereine.
  • Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 100.000 € sollen vom Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen werden.
  • Erzielen gemeinnützige Körperschaften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 € Einnahmen im Jahr, soll keine Sphärenaufteilung mehr erfolgen müssen. Es soll also nicht geprüft werden, ob diese Einnahmen aus einem Zweckbetrieb oder aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen.

Altersvorsorge: Zum 1.1.2026 soll eine "Frühstart-Rente" eingeführt werden. Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, soll pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.

Weitere Vorhaben im Steuerrecht
Zusätzlich werden als weitere steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag genannt:

  • Energetische Sanierungen: Die Kosten für energetische Sanierungen geerbter Immobilien sollen künftig von der Steuer absetzbar sein.
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften: Es soll steuerliche Anreize für Mitgliedschaften in Gewerkschaften geben.
  • Kfz-Steuer: Elektroautos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuer befreit sein.
  • Agrardiesel-Rückvergütung: Die Agrardiesel-Rückvergütung soll wieder vollständig eingeführt werden.
  • Bonpflicht: Auf die verpflichtende Ausgabe von Kassenbons soll verzichtet werden.
  • Registrierkassenpflicht: Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 € soll ab dem 1.1.2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden.
  • Finanztransaktionsteuer: Eine Finanztransaktionsteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.
  • Stromsteuer: Für schnelle Entlastungen um mindestens 5 Cent pro kWh sollen in einem ersten Schritt die Stromsteuer für alle so schnell wie möglich auf das europäische Mindestmaß gesenkt und die Übertragungsnetzentgelte reduziert werden.
  • Forschungszulage: Bei der steuerlichen Forschungszulage soll der Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich angehoben und das Verfahren vereinfacht werden.
  • Luftverkehrsteuer: Die Erhöhung der Luftverkehrsteuer soll zurückgenommen werden.
Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode | 08-04-2025