Zollwertberechnung: Einbeziehung von Lizenzgebühren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach den Bestimmungen der Unionsgesetzgebung (insbesondere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenzgebühren in die Zollwertberechnung eingeführt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren eine Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil stützt sich auf eine weiter gefasste Interpretation des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ und bestätigt, dass solche Gebühren, die nicht direkt mit dem Verkäufer der Waren verbunden sind, auch relevant sind, wenn sie an Dritte (zum Beispiel den Lizenzgeber) gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen führte Waren ein, für die Lizenzgebühren anfielen. Diese Gebühren hatte das Unternehmen nicht in der angegebenen Zollwertberechnung aufgeführt. Die Zollbehörden stellten bei einer Prüfung fest, dass diese Gebühren in die Zollwertberechnung einbezogen werden müssen, da ihre Zahlung als unabdingbar für den Verkauf angesehen wurde.

Der BFH bestätigte diesen Standpunkt und betonte, dass auch an Dritte geleistete Zahlungen, sofern diese für die Transaktion notwendig sind, Teil des Zollwerts sein können. Das Argument der Klägerin, dass diese Gebühren nicht mit dem Kaufvertrag verknüpft seien, da sie aus einem separaten Lizenzvertrag mit einem Dritten hervorgingen, wies der BFH zurück.

Darüber hinaus stellte der BFH fest, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat, die eine Revision rechtfertigen würde, weil die relevanten Rechtsfragen bereits ausreichend geklärt sind. Die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Finanzgerichts Hamburg lehnte der BFH daher ab. Die EU-Rechtsvorschriften sehen eine weite Auslegung des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ vor (Artikel 136 der Durchführungsverordnung (UZK-IA).

Quelle:BFH | Beschluss | VII B 107/25 | 18-03-2026

Grenzüberschreitende Sachverhalte: Passive Entstrickung

Unter einer Entstrickung versteht man steuerrechtlich einen Vorgang, bei dem in grenzüberschreitenden Fällen stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht verlieren würde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann (= passive Entstrickung).

Hintergrund: Mit Wirkung ab 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Tatbestände verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht – zum Beispiel infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts – realisiert haben. Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt.

Umstritten war, ob eine Entstrickung auch ohne ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen eintreten kann. Es stellt sich insbesondere dann die Frage, wenn das deutsche Besteuerungsrecht dadurch verlorengeht oder beschränkt wird, dass Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht mehr Deutschland, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutschland sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen. Der BFH hat die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung nunmehr grundsätzlich bejaht.

Praxis-Beispiel:
Eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft war, verfügte über spanischen Immobilienbesitz. Zum 1.1.2012 war ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer „Immobilienquote“ von mindestens 50% (Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme) veräußern, die von Spanien auf die Veräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Das Finanzamt sah hier die Gefahr, dass im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden müsse. Dies führe zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Das Finanzamt unterwarf daher bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz abgelehnt hat.

Obwohl der BFH dieser Begründung des Finanzgerichts nicht gefolgt ist, sondern eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich für möglich hält, hatte die Revision des Finanzamts keinen Erfolg. Grund dafür ist, dass das Finanzamt die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem „falschen“ Veranlagungszeitraum zugeordnet hatte. Diese treten nach dem Urteil des BFH in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Dies wäre im Urteilsfall noch im Veranlagungszeitraum 2011 gewesen, nicht aber das Jahr 2012.

Der BFH hat in einem weiteren Urteil vom 19.11.2025 (I R 6/23) zur „passiven“ Entstrickung entschieden. Das Finanzamt hatte eine Entstrickung im Hinblick auf australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Australien zum 1.1.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der australischen Immobilien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuerpflichtige und bekam vor dem Finanzgericht Recht. Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, weil bereits auf der Grundlage des „alten“ – bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien bestanden hatte.

Fazit: Änderungen von Doppelbesteuerungsankommen oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen können gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von stillen Reserven führen, die in Wirtschaftsgütern ruhen. Es muss somit im Einzelfall genau geprüft werden, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von Doppelbesteuerungsabkommen vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, sodass häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen.

Quelle:BFH | Urteil | I R 41/22 | 18-11-2025

Gemeinnützigkeit: Satzungsmäßige Vermögensbindung

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, dann entfällt die Steuerbefreiung. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO) ist nicht gerechtfertigt, auch wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrer Satzung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Ihre Satzung bestimmte zunächst Folgendes: „Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher Verpflichtungen an einen Landkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

2012 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Neufassung der Satzung, die nunmehr keine Regelung zur Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des Zwecks enthielt. Die Satzung wurde im September 2012 in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2013 mit Eintragung in das Handelsregister im März 2014 wurde die Satzung der Klägerin um die folgende Regelung ergänzt: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an einen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat." Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass mit der Satzungsänderung aus 2012 die erforderliche Vermögensbindung nicht mehr gegeben war, sodass die Steuerbefreiung nach § 61 Abs. 3 AO rückwirkend zu versagen sei. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide. Das Finanzgericht hat die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verneint.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Billigkeitsmaßnahme hat. Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme. Wird die satzungsmäßige Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, dann gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend.

Quelle:BFH | Urteil | V R 27/23 | 19-11-2025

Minijob: Besonderheiten bei Studenten

Für Studenten, die nebenbei arbeiten möchten, gibt es folgende Beschäftigungsformen:

  • Minijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt nicht die 603-Euro-Grenze.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage (15 Wochen oder 90 Arbeitstage in einem landwirtschaftlichen Betrieb) befristet (Verdienst ist nicht begrenzt).
  • Beschäftigung als Werkstudent: Ist die Tätigkeit neben dem Studium kein Minijob mit Verdienstgrenze oder keine kurzfristige Beschäftigung und der Student arbeitet in seiner Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche: Abhängig von der Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle ein Midijob sein.

Im Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Student keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung und damit auch keine zur Pflegeversicherung. Ein Student in einem Minijob mit Verdienstgrenze ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung betragen für Minijobs mit Verdienstgrenze 18,6% des Bruttoarbeitslohnes. Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich zahlt der Minijobber einen Eigenanteil von 3,6%. Den Rest zahlt der Arbeitgeber. Bei einem Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5%. Er selbst zahlt 13,6% Eigenanteil zum Pflichtbeitrag. Als Student kann er sich bei seinem Arbeitgeber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlt dann keinen Eigenanteil. Aber: Ohne Eigenanteil erhält er auch keine vollen Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijob und BAföG: Als Bezieher von BAföG ist es ohne weiteres möglich einen Minijob mit Verdienstgrenze auszuüben. Studierende sowie Schüler können 603 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.

Bei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

  • bei einer Beschäftigung während der Semesterferien, unabhängig vom Zeitaufwand und von der Höhe des Lohns,
  • während des Semesters, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Arbeitet der Student mehr als 20 Stunden pro Woche, kann er trotzdem kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei sein, wenn seine Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet, befristet ist und an nicht mehr als 26 Wochen im Jahr stattfindet.

Fazit: Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit Studenten kann es günstiger sein, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Wenn der Arbeitgeber mit Studenten ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, ist es für beide Seiten in der Regel günstiger, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird. Es fallen lediglich Rentenversicherungsbeiträge an, die sich der Arbeitgeber mit seinem studentischen Mitarbeiter teilt und die sich beim Studenten versicherungsrechtlich auswirken. Bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 603€ und 2.000 € zahlt der Student nicht den vollen Arbeitnehmeranteil (Übergangsbereich). Außerdem fällt bei Abrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen (Klasse I) meist keine Lohnsteuer an.

Die Minijob-Regelung gilt nicht für Auszubildende. Bei Auszubildenden trägt der Unternehmer den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Ab einem Betrag von 325 € im Monat, teilen Arbeitgeber und Auszubildende sich die Sozialversicherungsbeiträge.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Minijobzentrale | 15-04-2026

Familienheimfahrten: Schätzung

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung 43 Familienheimfahrten zu je 396 Entfernungskilometern mit der Bahn durchgeführt habe. Belege über die durchgeführten Zugfahrten konnte er nicht vorlegen. Das Finanzamt ließ daher die Familienheimfahrten bei der Durchführung der Veranlagung unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch erhob er Klage und machte geltend, die Familienheimfahrten in Wahrheit nicht mit dem Zug durchgeführt zu haben, sondern Mitfahrgelegenheiten genutzt zu haben, die er in einer App gebucht habe. Hierzu konnte er keine Belege vorlegen, da die Fahrer jeweils bar entlohnt worden seien. Die ursprünglichen Angaben waren also wahrheitswidrig.

Das Finanzgericht sieht die Voraussetzungen für eine Schätzung als erfüllt.
Die Klage hatte Erfolg, weil das Finanzamt die Familienheimfahrten vollständig unberücksichtigt gelassen hatte. Aufgrund des neuen Umstands, dass die Kosten für Familienheimfahrten aufgrund von Barzahlungen belegmäßig nicht nachweisbar sind, war das Finanzgericht der Auffassung, dass die Familienheimfahrten im Schätzwege zu berücksichtigen sind.

Da Nachweise nicht vorgelegt werden konnten, sah das Finanzgericht die Voraussetzungen für die Schätzung von Werbungskosten nach § 162 AO als erfüllt an. Dass sich die Buchung der Mitfahrgelegenheiten in einer App mehr als ein Jahr später nicht mehr belegen lässt, hielt das Finanzgericht für nachvollziehbar. Entsprechend schätzte es zwei Familienheimfahrten pro Monat für 10 Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage). 

Dem Steuerpflichtigen war vorzuwerfen, dass er keine Beweisvorsorge betrieben hat (z. B. durch das Fertigen von Screenshots im Rahmen der Buchung der Mitfahrgelegenheiten). Bei der Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO war deshalb zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäß Belege für seine Werbungskosten vorhält. Das Finanzgericht berücksichtigte deshalb die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur im reduzierten Umfang.

Grundsätzlich gilt, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, wenn er steuermindernden Umständen wie Fahrtkosten für Familienheimfahrten gelend macht. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, das heißt er muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen nicht anzuerkennen.

Im Streitfall ergab sich durch die im Finanzgerichts-Verfahren widerrufene Aussage, die Fahrten mit der Bahn durchgeführt zu haben, insoweit eine andere Situation, als der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barentlohnung durchgeführt zu haben, für das Finanzgericht zumindest glaubhaft erschien.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen , 8 K 1068/23 | 14-05-2024

Rückforderung von Kindergeld bei Tätigkeit im Ausland

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat nicht (mehr) möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er in Dänemark erwerbstätig. Seine Ehefrau war als Hausfrau nicht erwerbstätig. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt. Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit "JA" beantwortet.

Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes unstreitig erfüllt sind. Zwar ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse ist aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) daran gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, weil Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.

Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 besteht, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Finanzgericht versteht den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung allein nicht ausreicht, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Zahlungen geleistet wurden, kann dieser Umstand zu Rückforderungen fühtren.

Hinweis: Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 51/25 und III R 52/25).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Schleswig-Holstein, 5 K 31-32/24 | 11-11-2025

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte einer GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das Finanzamt legte Revision ein.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 33/22 | 26-01-2026

Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn der Unternehmer die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung der Leistungen, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zu anderen Leistungen besonders wichtig. 

Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer Nettorechnungen ausstellen muss und in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hinweisen muss. Der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer schuldet, muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%" buchen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, verwendet er als Gegenkonto das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19%".

Praxis-Beispiel: 
Der Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma beauftragt einen Subunternehmer, die Reinigung von 10 Neubauten zu übernehmen. Der Subunternehmer stellt ihm für die Reinigung einen Betrag von 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Der Inhaber der Gebäudereinigungsfirma überweist den Betrag von 3.000 € und berechnet die Umsatzsteuer mit 3.000 € x 19% = 570 €, die er gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen darf. Der Subunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Gebäudereinigungsfirma überweist dem Subunternehmer deshalb den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag.

Grundsätzlich gilt, dass der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer ist. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, und zwar dann, wenn der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer wird. Er ist dann verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist kein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf daher beim Wechsel der Schuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss er zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.

Fälle, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht: Die Fälle, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschließend aufgeführt. Es besteht kein Wahlrecht, sodass die Umsatzsteuerschuld zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Leistungsempfänger ermittelt die Umsatzsteuer und kann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und den Umsatz für sein Unternehmen bezieht, diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, ist es erforderlich, den gesamten Vorgang zu buchen. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auch bei Vorliegen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | §13b | 09-04-2026

Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Wer geprüft wird und warum

Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder das Vordruckmuster „USt 7 A“ zur „Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung überarbeitet und neu bekanntgegeben. Daraus ergibt sich Folgendes:

Sonderprüfungen sind abgabenrechtlich wie reguläre Außenprüfungen einzuordnen. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist somit bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Die Betriebsprüfungsordnung (BPO) ist eine Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen. Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen (z. B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sind die Regelungen der Betriebsprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.

Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich in der Regel auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Das lässt sich bereits aus den Aufzählungen im Vordruck für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkennen. Hier werden folgende Besteuerungsverfahren einzeln aufgeführt:

  • One-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung nach § 18j UStG
  • One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung § 18i UStG
  • Import- One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG

Nach dem Vordruck der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann die Prüfung auch auf einzelne Bereiche beschränkt werden, wie z. B. auf

  • steuerpflichtige/steuerfreie Umsätze
  • Vorsteuerabzug
  • Umsätze zum ermäßigten Steuersatz
  • Höhe der Bemessungsgrundlagen
  • Umsätze in besonderen Besteuerungsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten

Weitere Gründe für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung können folgende Punkte sein:

  • Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigungen
  • Neugründung von Unternehmen/Firmenmantelkauf
  • Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug
  • Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes
  • zeitgerechte Besteuerung der Umsätze (Soll- und Ist-Besteuerung)
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Juristische Personen, z. B. Vereine

Bei Unternehmensneugründungen wird im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor allem untersucht, welche Tätigkeit vorliegt, seit wann sie ausgeübt wird, in welchem Umfang Vorsteuern aus Investitionen entstanden sind, ob Anschaffungen getätigt wurden, die gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung nach sich ziehen, und ob Vorsteuern aufgeteilt werden müssen. In Fällen der Unternehmensaufgabe wird z. B. geprüft, ob eine (nichtsteuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wie das Anlagevermögen verwendet wurde, ob es hier z. B. zu Privatentnahmen gekommen ist und wann die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wurde.

Zeitgerechte Versteuerung bei Soll- und Ist-Besteuerung, Vorsteuerpauschalierung, Pauschalierung für Land- und Forstwirte: Bei der Ist-Versteuerung ist von Bedeutung, ob zutreffend nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird, ob Teilleistungen zu versteuern sind, ob in den Fällen der Soll-Versteuerung die Besteuerung an den Zeitpunkt des Umsatzes anknüpft ist oder ob erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuert wird, ob Anzahlungen richtig versteuert werden, ob mit dem richtigen Steuersatz abgerechnet wurde und ob sich wesentliche Abweichungen bei den Vorsteuern und den Ausgangssteuern zwischen den einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung ergeben.

Bei Personengesellschaften konzentrieren sich die Prüfer darauf, ob zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechtsbeziehungen bestehen, seit wann einzelne Gesellschafter gegebenenfalls auch unternehmerisch tätig sind und welchen Umfang diese Tätigkeiten haben.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 5 – S 7420-a/00005/001/070 | 21-07-2025

Erwerbsvorgang: Rückgängigmachung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte kauften mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je ½ ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebaut war. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in Höhe von 310.000 € nicht vor dem 1.7.2021 fällig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist aus dem Kaufvertrag ausgestiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebensgefährten übernommen wurde. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags handelt, sodass der an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Ausstieg eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann, der eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer rechtfertigt.

Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks beide Käufer einen unteilbaren Anspruch auf die Eigentumsübertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem ursprünglichen Anspruch auf Übereignung.

Der BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts bestätigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grundlage für die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 24/23 | 13-01-2026