Aufwandsentschädigung: Wann diese steuerfrei ist

Bezüge sind steuerfrei, wenn sie auf Grundlage einer bundes- oder landesgesetzlichen Ermächtigung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese jeweils als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Zahlungen, soweit sie den Aufwand des Empfängers übersteigen.

Praxis-Beispiel: 
Das Finanzamt behandelte 2.496 € (208 € monatlich) als steuerfrei und berücksichtigte den verbleibenden Betrag in Höhe von 2.656 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach erfolglosem Einspruch machte die Steuerpflichtige im Klageverfahren die vollumfängliche Steuerbefreiung der Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.152 € geltend.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit sind, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Entsprechend liegt keine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor, wenn die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt wird oder dem Empfänger ein höherer Aufwand erstattet wird, als ihm entstanden ist.

Der Steuerpflichtigen war im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Ortsvorsteherin kein abziehbarer Aufwand in Höhe der gewährten Entschädigung entstanden. Dabei erstreckt sich die Prüfung, ob die Entschädigung den Aufwand des Empfängers übersteigt, nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen konkret entstanden sind, sondern lediglich darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher bzw. ehrenamtlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung hatten.

Zur praktischen Umsetzung dieser Prüfung kann auf die von den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten Sätze, ersatzweise auf die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Beträge zurückgegriffen werden. Oberhalb der von den obersten Landesbehörden bzw. in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Beträge kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass die ihm gewährte Aufwandsentschädigung in nicht ausreichendem Umfang als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt worden ist.

Vor diesem Hintergrund war die in 2020 gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 208 € monatlich, entsprechend 2.496 € jährlich als steuerfrei zu behandeln. Die Steuerpflichtige hatte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ihr höhere Aufwendungen entstanden waren. Das Finanzgericht machte zudem deutlich, dass eine Doppelfunktion, wie sie von der Steuerpflichtigen bekleidet wurde, durch gleichzeitige ehrenamtliche Tätigkeit als Ortvorsteher und als Ortschaftsrat nicht den Ansatz eines höheren steuerfreien Betrags in Gestalt einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge für Ortsvorsteher und für Ortschaftsräte rechtfertigt. Nur soweit nachweislich höhere Aufwendungen entstanden sind, können diese berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19.11.2024, VIII R 29/23).

Fazit: Die Verwaltungsvorschriften stellen ein Hilfsmittel zur Erleichterung der Feststellung bereit, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt. Wird der tatsächlich entstandene Aufwand, der nicht in Zeitverlust oder Dienstausfall besteht, nicht nachgewiesen, ist – wie in diesem Fall – eine Schätzung zulässig.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 4 K 788/23 | 06-08-2025

Spekulationsgeschäft: Wohnmobil ist Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Er hat entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger (Eheleute) kauften ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften zu (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen hätten verrechnet werden können.

Bereits in weniger als einem Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft gemäß § 23 EStG). Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist, sodass der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausgeschlossen ist.

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH gehören zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft wurden und dem Wertverzehr unterliegen bzw. kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs unterliegen nicht der Spekulationsbesteuerung. Auch wenn es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich. Somit können auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig bzw. als Luxusgut einzustufen sind, unter diesen Begriff fallen. Außerdem finden sich im Gesetzeswortlaut und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Somit ist es unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 4/25 | 26-02-2026

Kindergeld: Korrektur wegen Änderung der Verhältnisse

Wenn sich bei einem volljährigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindet, die Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.

Praxis-Beispiel:
Ursprünglich hatte die Familienkasse das Kindergeld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement bis Januar 2018 gewährt. Im August 2018 stellte die Klägerin einen neuen Kindergeldantrag und gab an, Ihr Kind werde ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Vollzeitstudium der Betriebswirtschaftslehre aufnehmen (vgl. Studienbescheinigung vom 23.08.2018). Er übe eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden aus. Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld ab April 2018.

Mit Schreiben vom 4.10.2018 teilte die Klägerin mit, dass sich der Studiengang geändert habe und sich daraus eine neue wöchentliche Arbeitszeit ergebe (ab 01.10.2018: 23,1 Stunden pro Woche). Im Februar 2021 übersandte die Klägerin der Familienkasse eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule vom 18.01.2021, nach der ihr Kind dort seit dem 1.9.2018 ununterbrochen für den Teilzeit-Studiengang „Business Administration“ eingeschrieben war. Sie gab an, dass sich die Erwerbstätigkeit ihres Kindes seit März 2020 auf 24 Stunden pro Woche erhöht habe.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2022 auf und forderte einen für diesen Zeitraum überzahlten Betrag zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht. Während des Klageverfahrens hob die Familienkasse den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 wegen Festsetzungsverjährung auf.

Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei, weil es an einer Korrekturvorschrift fehle. Mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 19,25 auf 23,1 Stunden ab Oktober 2018 ist nach der Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung vom 3.9.2018 eine wesentliche Änderung eingetreten. Es handelt sich um eine für den Kindergeldanspruch erhebliche Änderung der Verhältnisse, wenn ein volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden hinaus ausweitet, sodass eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zulässig ist.

Aber! Das Finanzgericht hat mit seinen Ausführungen zum Bestehen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der kaufmännischen Ausbildung mit dem Teilzeitstudium im Fach Business Administration ein Argument angeführt, das aus seiner Sicht offenbar gegen eine einheitliche Erstausbildung sprach bzw. eine solche jedoch im Gegenteil als durchaus möglich erscheinen lässt. Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände. Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht für eine abschließende Würdigung aus.

Fazit: Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückgegeben, um die Sachverhalte zu klären.

Quelle:BFH | Urteil | III R 43/24 | 12-11-2025

Aktivrente: Was seit dem 1.1.2026 gilt

Die Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag, nach dem Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei ist. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemand

  • die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht hat und
  • sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Hinweis: Wenn die Aktivrente bisher bei Gehaltsabrechnungen noch nicht berücksichtigt wurde bzw. werden konnte, kann dies nachträglich korrigiert werden.

Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • Ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (67 Jahre inkl. Übergangsregelung gem. § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI) und
  • nichtselbständig beschäftigt sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) bisher ausgeübt worden ist. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Einnahmen aus anderen Erwerbstätigkeiten, z. B.:

  • aus selbständigen Tätigkeiten
  • aus einem Beamtenverhältnis
  • als Abgeordneter
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung)

Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) ist unmaßgeblich. Auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge im oben genannten Sinne abgeführt werden müssen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Er hat den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Fazit: Die Aktivrente (= Freibetrag von 2.000 € pro Monat) kann auch von Ruhestandsbeamten ab dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze beansprucht werden, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Steuerbefreiung kann also Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber nach § 172 Absatz 1 SGB VI für das aktive Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge abzuführen hat.

Die Aktivrente kann nur genutzt werden, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt werden. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

Fazit: Wer bisher selbständig tätig war, kann die „Aktivrente“ erhalten, wenn er die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | §3 Nr. 21 EStG, FAQ des BMF | 19-02-2026

Überlassung von Kryptowährungen: keine Kapitaleinkünfte

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins keine Kapitaleinkünfte sind und daher dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins erzielt. Er stellte Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt qualifizierte die Vergütung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt, die mit dem Abgeltungssteuersatz und nicht mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sind.

Kryptowerte sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim Krypto-Lending nicht um eine Kapitalforderung handelt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Das Finanzgericht wies zwar darauf hin, dass Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert werden, jedoch aktuell kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Eine bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Finanzgerichts nicht dazu, den Begriff der Kapitalforderung auf Kryptowährungen generell auszudehnen.

Wichtig! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.

Fazit: In vergleichbaren Situationen sollte Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis der BFH über die Revision entschieden hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 3 K 194/23 | 29-01-2026

Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn 

  • das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört,
  • der Berechtigte für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
  • den Betrag nicht bar, sondern durch eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers zahlt.

Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80% der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr (bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr).

Bereits mit Urteil vom 11.5.2023 hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Die Vorschrift verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden (sogenannter BEA-Freibetrag, im Streitjahr 2020 hat er 1.320 € betragen und heute 1.464 € pro Jahr). Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle BFH-Urteil zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in dieser Fallkonstellation nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ausgeht. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift nur insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH jedoch verneint. Nach wie vor gebe es gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Ergebnis: Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurück. Damit ist der fachbezogene Rechtsweg erschöpft, so dass der Kläger nur noch Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 8/23 | 26-11-2025

Doppelte Haushaltsführung: Nutzung eines Wohnmobils

Das Finanzgericht hat es abgelehnt, ein Wohnmobil als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, wenn das Wohnmobil auch für Fahrten zwischen der Hauptwohnung und erster Tätigkeitstätte genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger argumentierte, dass das Wohnmobil die Mindestanforderungen für eine Wohnung am Arbeitsplatz erfülle, da es über eine konstante Platzierung sowie vollständige Wohnfunktionen wie Schlaf-, Koch- und Sanitärbereiche verfüge. Der Einkommensteuerbescheid verweigerte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass das Wohnmobil sowohl für Wohn- als auch für Reisezwecke genutzt wurde, wodurch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung nicht gegeben sei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass ein Wohnmobil zwar grundsätzlich als Unterkunft gelten kann, aber die tatsächliche Nutzung entscheidend ist. In diesem Fall wurde das Wohnmobil regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten genutzt, wodurch die erforderliche räumliche und funktionale Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung aufgehoben wurde. Dies führte dazu, dass keine „dauerhafte Wohnung“ am Beschäftigungsort im Sinne des Gesetzes vorlag. Folglich wurde der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung abgelehnt. Allerdings wurden die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz teilweise als absetzbare Werbungskosten anerkannt. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württemberg, 4 K 221/25 | 16-09-2025

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für KFZ-Stellplatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.

Praxis-Beispiel:
Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Wichtig: Die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzkosten ist für die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag angemietet wird. Ob es sich gegebenenfalls um personenverschiedene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) ausdrücklich abgewichen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/23 | 28-07-2025

Reformgesetz zur Altersvorsorge

Die Bundesregierung plant die private Altersvorsorge grundlegend zu reformieren. Durch das Reformgesetz zur Altersvorsorge sollen Angebote zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen verbessert werden. Dafür werden die Zertifizierungskriterien gestrafft mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. Für eine chancenorientierte Kapitalanlage wird ein Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt, das auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten werden soll. Die steuerliche Förderung soll grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet werden.

Änderungen an den Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge:
Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien. Das Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effektivkosten angeboten, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80% oder 100%. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf die Eigenheimrenten-Förderung spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das Standardprodukt anbieten;

  • Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge und Bürokratieabbau: Keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit; Beschränkung der Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit; Abschaffung des verpflichtenden Angebots der Eigenheimrenten-Förderung durch Anbieter;
  • Wechselkosten: Verteilung der Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen auf die Vertragslaufzeit; Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters nach fünf Jahren;
  • Auszahlungsphase: lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre; Einführung eines reinen Auszahlungsprodukts zur Stärkung von Wechselmöglichkeiten zu Beginn der Auszahlungsphase;
  • Transparenz: Standardisierte Bereitstellung von Produktinformationen der Altersvorsorgeverträge für Dritte;
  • Zertifizierungsverfahren: Anträge auf Zertifizierung gelten zunächst unter dem Vorbe halt des Widerrufs als zertifiziert; risikobasierte Überprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Änderungen an der steuerlichen Förderung: 

  • Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in Zusammenhang stehenden Kürzungen der Zulage;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 30 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 €, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1.201 € bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 .200 € (höchstens 300 € pro Kind);
  • Abbau von Komplexität bei der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung);
  • Weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
  • Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge: Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist möglich. Eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist ebenfalls möglich;
  • Verbesserungen für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien.

Hinweis: Es handelt sich um einen ersten Entwurf, mit dem die Riesterrente verändert werden soll. Es ist aber noch unklar ist, wie die Förderung später tatsächlich aussehen wird.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen | 30-11-2025

Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung

Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen. Dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II. Sozialleistungen sind jedoch dann nicht zu erfassen, wenn sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung kann vorliegen, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft finanzielle Mittel des Kindes (z.B. Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung, insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger ist Vater des 1988 geborenen Sohnes. Der Kläger war zunächst kindergeldberechtigt, weil der Sohn sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte. Der Sohn bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des Sohnes gemäß den Regelungen des Sozialrechts bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewilligungsbescheiden wurden ihm seine Erwerbsminderungsrente sowie sein Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern lediglich teilweise zugerechnet.

Nach der darauf basierenden und zutreffenden Berechnung des Finanzgerichts standen dem Sohn im Februar 2019 finanzielle Mittel von 802,57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übrigen Streitzeitraum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monatlich 613,34 € zum Selbstunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war der Sohn außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil der sich aus dem Grundbedarf  und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzende existenzielle Lebensbedarf des Sohnes in allen Streitmonaten höher war als die ihn zum Selbstunterhalt befähigenden finanziellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, war der im gesamten Streitzeitraum zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse X aufgehoben.

Quelle:BFH | Urteil | III R 20/23 | 24-09-2025