Voller Werbungskostenabzug für außerhäusliches Arbeitszimmer

Mieten Eheleute gemeinsam eine Wohnung, die allein vom Ehemann als Arbeitszimmer genutzt wird, sind alle Kosten für dieses außerhäusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Es ist unschädlich, dass die Eheleute diese Wohnung gemeinsam angemietet haben und die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlen. Maßgebend ist, dass die Anmietung ausschließlich zur Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgt ist und die Eheleute vereinbart haben, dass dieser letztlich die Kosten zu tragen habe.

Praxis-Beispiel: 
Die Eheleute wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die vom Ehemann allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer genutzt wurde. Der Ehemann machte die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten geltend, weil er allein dieses außerhäusliche Arbeitszimmer genutzt hat. 

Das Finanzamt beanstandete, dass die Eheleute gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren und die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Von diesen Kosten ließ das Finanzamt nur die Hälfte zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

Das Finanzgericht folgte nicht der Sichtweise des Finanzamts. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt ist. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sind auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung die ausschließliche Nutzung als Arbeitszimmer durch einen der Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgte und die Eheleute vereinbart haben, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil das Vorgehen der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus von Interesse sein kann.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Niedersachsen, Az. 3 K 54/26 | 18-08-2026

Geplante Einführung einer Frühstartrente ab 2027

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern. Ebenfalls sollen langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten ermöglicht werden sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig gestärkt werden. Zudem sollte ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht werden.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes sehen wie folgt aus:

  • Für jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem ersten Wohnsitz im Inland werden aus dem Bundeshaushalt 10 € pro Monat in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag eingezahlt, der für das anspruchsberechtigte Kind bei einem privaten Anbieter eröffnet worden ist. Die Frühstartrente startet zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Geburtsjahrgang 2020 wird die Frühstartrente für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt. (Für ältere Kinder ist im Gesetzentwurf aktuell keine staatliche Förderung vorgesehen.)
  • Zudem können Zuzahlungen in den individuellen Vertrag geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 € in jedem Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrentenförderung wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag "Altersvorsorge" (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen dieses Standardprodukt anbieten und für diese Verträge gilt zusätzlich in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten in Höhe von 1%.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
  • Das Standardprodukt kann im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge bis zum Rentenalter weiter bespart werden. Nach Volljährigkeit kann das Startkapital aber auch auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. So wird ein nahtloser Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht.
  • Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird. Dies bedingt die Errichtung eines Sondervermögens.
  • Die kollektive Kapitalanlage startet zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres eines anspruchsberechtigten Geburtsjahrgangs, um Eltern ausreichend Zeit einzuräumen, einen individuellen Vertrag für ihr Kind abzuschließen.
  • Die kollektive Anlage erfolgt global diversifiziert, vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind von den Anbietern individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.
  • Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen.

Fazit: Vom Staat begünstigt sollen Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden. Für diese sollen 10 € pro Monat (= 120 € pro Jahr) in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag-Altersvorsorge eingezahlt werden, wenn der Vertrag auf den Namen des Kindes lautet und der Vertrag bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wird. Zu beachten ist, dass Zuzahlungen z. B. durch Eltern oder andere Verwandte nur bis 6.840 € möglich sein sollen. Die Beträge können nicht auf ein schon bestehendes, im Namen des Kindes eröffnetes Depot eingezahlt werden.

Wichtig! Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Frühstartrente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender individueller, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag „Altersvorsorge“ bei einem Anbieter eröffnet werden, der zertifiziert ist. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags wird die Förderung automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Regierungsentwurf | 11-08-2026

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tatsächlich "alleinstehend" ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht München hatte über eine Haushaltsgemeinschaft von getrenntlebenden Eltern zu entscheiden. Um es den Kindern so angenehm wie möglich zu machen, betreuen diese ihre Kinder im sogenannten "Nestmodell". Die Situation sah wie folgt aus: Die Klägerin lebte seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Das Kindergeld erhielt die Klägerin. Nach der Trennung entschieden sich die Eltern für das sogenannte Nestmodell, bei dem die Kinder weiterhin in der bisherigen Familienwohnung verblieben. Die Eltern wechselten sich wöchentlich mit der Betreuung ab und hielten sich jeweils in ihren eigenen Zweitwohnungen auf. Die Familienwohnung blieb jedoch gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Kinder. Sowohl die Klägerin als auch ihr ehemaliger Ehemann waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide waren Vertragspartner des Mietvertrags und beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen für die Kinder. Zu entscheiden war, ob es sich um eine Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne handelt, wenn die Eltern weiterhin eine gemeinsame Familienwohnung für die Kinder unterhalten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung beteiligen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt seien. Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern würden die Familienwohnung ausschließlich abwechselnd nutzen und jeweils eigene Haushalte führen.

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist für den Entlastungsbetrag schädlich. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern ohne Unterstützung einer weiteren erwachsenen Person führt.

Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten. Die Klägerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Eltern im Nestmodell grundsätzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen wären, obwohl sie wegen zusätzlicher Wohnkosten sogar stärker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem Kindeswohl diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden dürfe als andere Betreuungsmodelle (wie das Wechselmodell). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag verstoße deshalb gegen Art. 3 GG und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterstützen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vor. Die Klägerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft gebildet. Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder geführt wurde. Die Eltern hätten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin Synergieeffekte einer gemeinsamen Haushaltsführung.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. Während beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führe, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt für die Kinder aufrechterhalten. Fazit: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nestmodells besteht. Betroffene Eltern können Einspruch gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. III R 14/25) eine Aussetzung des Verfahrens beantragen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 8 K 1717/24 | 13-03-2025

Wann Beiträge an einen Schulförderverein als Schulgeld abziehbar sind

Beiträge von Eltern an den Förderverein einer Privatschule ihrer Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen als Schulgeld im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Hintergrund: Schulgeld als Sonderausgaben
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG können – unter weiteren Voraussetzungen – 30% des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

  • Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
  • Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs.
  • Die Kläger machten 30% ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung: Beiträge der Eltern als Schulgeld abziehbar
Das Finanzgericht hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die von den Klägern im Streitjahr an den Förderverein geleisteten Beiträge Entgelt für den Schulbesuch ihrer Kinder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.

Finanzierung des normalen Schulbetriebs entscheidend
Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.

Nachweis der Mittelverwendung
Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige – wie hier – im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.

Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.

Quelle:BFH | Urteil | X R 27/23 | 02-06-2026

Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Wenn der Eigentümer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen als Werbungskosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die

  • Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Dabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Unter diesem Gesichtspunkt liegen (nachträgliche) Herstellungskosten (neben Anbau und Aufstockung) auch vor, wenn

  • nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bauteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw.
  • seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsächliche Nutzung bzw. Nichtnutzung kommt es hierbei nicht an.
  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflächenverordnung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung nicht genügen. Die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung des umbauten Raumes.

Beispiele für eine Erweiterung:

  • ein Flachdach wurde durch ein Satteldach oder durch ein Spitzgiebeldach ersetzt
  • ein Kelleranbau wurde unter der vergrößerten Terrasse errichtet
  • auf einer Dachterrasse wurde ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten errichtet
  • es wurde eine Dachgaube eingebaut
  • die nutzbare Fläche wurde durch ein neues Treppenhaus als Vorbau vergrößert
  • an dem Gebäude wurden Balkone angebaut und das Dachgeschoss wurde mit neuen Gauben ausgebaut

Der BFH legt bei der Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand einen eher strengen Maßstab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die

  • für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • wesentliche Verbesserung

entstehen.

Aufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Gebäudes führen, sind danach stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.

Praxis-Beispiel:
Ein undichtes Flachdach wurde durch ein Satteldach ersetzt. Ein Jahr später wurden weitere Sanierungs- und Wärmedämmmaßnahmen, die teilweise mit der Dachsanierung zusammenhingen, durchgeführt. Das Dachgeschoss war weder verputzt noch ausgebaut. Es fehlten Brand- und Wärmeschutz sowie die Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Ein Betreten war nur über eine Einschubleiter in der Garage möglich. Von deren nicht ausgebautem Spitzboden, der als Abstellraum genutzt wurde, führte ein ca. 1 qm großer Mauerdurchbruch in das neue Dachgeschoss.
Trotz aller Unwägbarkeiten ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Dachumbau eine Erweiterung des Gebäudes eingetreten sei. Dabei stützte er sich auf ein Gutachten, wonach die Anforderungen an die Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum zwar nicht erfüllt seien, eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum aber wegen geringer Traglasten denkbar und möglich sei. Damit sei auch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert worden.

Fazit: Geringe Anforderungen an den Begriff der "Erweiterung"
Das Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erweiterung (und damit vom Vorliegen von Herstellungskosten) schon dann auszugehen ist, wenn eine Baumaßnahme eine Flächenvergrößerung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fläche zumindest möglich ist. Allerdings kommt es auf eine nur theoretische Nutzungsmöglichkeit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss möglich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB | 03-09-2026

Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer

Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt geändert werden:

Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge soll ab 2027 von 50 € auf 75 € pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge soll unverändert bei 50 € bestehen bleiben.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= Werbungskostenpauschale) soll ab 2027von bisher 1.230 € um 200 € auf 1.430 € erhöht werden.

Kinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 € um 150 € auf 3.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erhöhung um 90 € auf 3.654 € folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 € pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag soll der gesamte steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von 9.756 € auf 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028) steigen.

Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 € monatlich auf 267 € und ab Januar 2028 auf 272 € angehoben werden.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Der Grundfreibetrag soll zunächst in 2027 von bisher 12.348 € um 216 € auf 12.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 € auf 12.900 € erfolgen. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45% vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47% eingeführt werden: Der Steuersatz von

  • 45% soll bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 € gelten und 
  • 47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 €.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden: Der abzugsfähige Prozentsatz soll von 20% auf 15% und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € sinken. Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unverändert bleiben.

Pauschalsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Der einheitliche Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.

Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 € pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf) | 27-08-2026

Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit 

Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einführung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021. 

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebedürftige (Schwieger-)Mutter. Für die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als außergewöhnliche Kosten geltend, was das Finanzgericht Münster ablehnte. Im Jahr 2021 erklärten sie ebenfalls Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten von rund 13.000 € als außergewöhnliche Belastungen. Im Klageverfahren ging es letztlich um einen streitigen Betrag von 6.702,58 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und berücksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. 

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich nicht unbillig erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeiträumen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt.

Keine Änderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags: Die Kläger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechtslage begründet, die auch den Abzug nachgewiesener höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG ermöglicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.

Das Finanzgericht führte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsläufig sein müssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht in Betracht kam.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 2261/25 E | 25-06-2026

Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, weil die weniger als ein Jahr dauert.

Praxis-Beispiel:
Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung als Rettungssanitäter. Im Anschluss daran nahm sie eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf, weil sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Monate Juni bis August 2023. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht statt.

Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts – entgegen der Auffassung der Familienkasse – bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den drei Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders wäre die Situation bei einer Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.

Quelle:BFH | Urteil | III R 7/24 | 30-07-2026

Unterschiedliche Restnutzungsdauer bei 2 Wohnungen im selben Gebäude 

Das Finanzgericht Hamburg hat im entschiedenen Fall festgestellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Wohnungen kürzer ist als die gesetzlich standardisierte Dauer von 50 Jahren. Das führte dazu, dass die Eigentümer eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen können. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das die verkürzte Nutzungsdauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der Methodik der ImmoWertV 2021. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannten Schätzungsmethode, bei der sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgfältig angewendet wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein wesentlicher Streitpunkt war, dass für zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedliche Restnutzungsdauern geltend gemacht wurden, was auf unterschiedliche Renovierungsmaßnahmen in den jeweiligen Einheiten zurückzuführen war. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Abschreibung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen.

Das Finanzgericht entschied, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist und dass eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen aufgrund ihrer Lage im selben Gebäude die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Einheiten nichtzutreffend wiedergegeben hätten. Es können nur bereits durchgeführte Renovierungsmaßnahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt werden, nicht jedoch Annahmen über mögliche zukünftige Maßnahmen.

Das Gericht wies auch die Argumente der Finanzverwaltung zurück, insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konsistenz wirtschaftlicher Mieterwartungen und die Auswirkungen des Denkmalschutzes. Ausschlaggebend ist eine sachverständige und objektspezifische Untersuchung jeder Wohnung. Fazit: Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine gängige und zuverlässige Grundlage für steuerliche Schätzungen zur verkürzten Nutzungsdauer.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | Finanzgericht Hamburg, 2 K 86/22 | 30-07-2026

Kindergeld: Fernlehrgang als Berufsausbildung

Für ein volljähriges Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In der „Dienstanweisung-KG“ ist in A. 15.3 geregelt, dass bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei Lehrgängen, die als Fernstudium angeboten werden), die Ernsthaftigkeit geprüft werden müsse.

Praxis-Beispiel:
Die volljährige Klägerin begann zum 1.5.2025 einen auf 18 Monate angelegten Fernlehrgang zur "Geprüften Fotodesignerin (ILS)". Der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassene Lehrgang sah nach Angaben des Lehrgangsanbieters einen durchschnittlichen Lernaufwand von 7 Wochenstunden vor und umfasste insgesamt 542 Unterrichtsstunden. Neben gestalterischen Inhalten wurden unter anderem rechtliche Grundlagen sowie berufspraktische Themen vermittelt. Die Klägerin verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und verfolgte das Ziel, später als Fotografin bzw. Fotodesignerin tätig zu werden. Parallel übte sie einen Minijob mit einem Umfang von etwa 9 Wochenstunden aus. Im Streitzeitraum absolvierte sie bereits acht von insgesamt 19 Einsendeaufgaben mit überwiegend guten bis sehr guten Bewertungen.

Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld dennoch ab, weil nach ihrer Auffassung der Fernlehrgang die Zeit und Arbeitskraft der Klägerin nicht in ausreichendem Maße in Anspruch nehme. Der vom Lehrgangsanbieter angegebene Lernaufwand von lediglich 7 Wochenstunden spreche gegen eine ernsthaft betriebene Berufsausbildung. Zudem bezweifelte die Familienkasse den Ausbildungscharakter des Lehrgangs. Die vermittelten Kenntnisse dienten ihrer Ansicht nach eher der freien Selbstbildung beziehungsweise der Ausübung eines Hobbys.

Entgegen der Auffassung der Kindergeldkasse hat das Finanzgericht Münster den Anspruch auf Kindergeld bestätigt. Nach Auffassung des Finanzgerichts befindet sich ein Kind bereits dann in Berufsausbildung, wenn es sich ernsthaft und nachhaltig auf ein konkretes Berufsziel vorbereitet. Ein genereller zeitlicher Mindestumfang lasse sich aus der BFH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Die häufig genannte 10-Stunden-Grenze betreffe lediglich Fallgruppen wie Sprachkurse oder Au-pair-Aufenthalte (siehe z. B. BFH, Urteil vom 15.03. 2012, III R 82/10), bei denen eine Abgrenzung zu Freizeit- oder Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen erforderlich ist. Auf klassische Fernlehrgänge sei dies nicht übertragbar.

Fazit: Bei einem zugelassenen und strukturierten Lehrgang mit berufsspezifischen Inhalten handelt es sich eindeutig um eine Berufsausbildung. Außerdem hat die Klägerin durch die erfolgreich bearbeiteten Einsendeaufgaben nachgewiesen, den Lehrgang ernsthaft und zielgerichtet zu betreiben. Eine bloße "Pro-forma-Immatrikulation" liegt damit nicht vor. Der Umstand, dass das Jobcenter den Lehrgang nicht gefördert hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass die Ausbildungsmaßnahme objektiv auf den Erwerb beruflich verwertbarer Kenntnisse gerichtet ist und das Kind sie ernsthaft verfolgt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 9 K 2730/25 Kg | 05-05-2026