Umsatzsteuer für Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins, die im Austausch für sportbezogene Leistungen an seine Mitglieder erhoben werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Fraglich ist, in welchem Umfang diese von der Umsatzsteuer befreit sein können. Der BFH kommt in einem aktuellen Urtail zu dem Schluss, dass solche Beiträge grundsätzlich als Gegenleistung zu qualifizieren sind und daher umsatzsteuerpflichtig sein können. Allerdings besteht Unklarheit darüber, ob diese Leistungen als einheitliche Gesamtleistung oder als mehrere eigenständige Teilleistungen angesehen werden müssen. Fazit: Dieser Punkt muss geprüft werden, ebenso wie die Anwendung von Steuerbefreiungen, sodass eine weitere Prüfung durch das Finanzgericht erforderlich ist.

Zudem hebt der BFH die Bedeutung einer engen Auslegung der Steuerbefreiungen und die Übereinstimmung mit dem EU-Recht hervor. Der BFH weist darauf hin, dass die nationale Gesetzgebung möglicherweise angepasst werden muss, um mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Sportvereinen zu schaffen. Der BFH kritisiert insbesondere, dass die aktuelle Verwaltungspraxis nicht mit den europäischen Vorschriften und der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmt. Dies führt dazu, dass es für Sportvereine schwierig ist, ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen vollständig zu verstehen und zu erfüllen.

Fazit: Da der BFH den Urteilsfall zur weiteren Klärung und Beurteilung an das Finanzgericht zurückverwiesen hat, ist es sinnvoll, Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens zu beantragen, bis die Rechtslage geklärt ist.

Quelle:BFH | Urteil | V R 4/23 | 12-11-2025

Firmen-PKW: Inzahlungnahme

Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung und leistet der Käufer eine Zuzahlung in Höhe des Differenzbetrags, liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor. Die Höhe der Anschaffungskosten für ein neues Firmenfahrzeug und auch die Höhe der Umsatzsteuer richten sich nach dem jeweils tatsächlich vereinbarten Preis. Das gilt auch für die Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeugs. Fazit: Ein verdeckter Preisnachlass ist ausgeschlossen.

Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremdüblichen“ Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis für das Neufahrzeug abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen.

Das BMF hat diese Auffassung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten.

Besonderheiten bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Nimmt der Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug von einem Kunden in Zahlung, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, kann er die Differenzbesteuerung anwenden. Auch bei der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der tatsächliche Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird.

Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend zu verfahren. Das heißt, es ist der subjektive Wert zugrunde zu legen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist somit der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Kfz-Händler nimmt von einer Privatperson einen PKW für 5.000 € in Zahlung. Die Privatperson darf keine Umsatzsteuer ausweisen, sodass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Der Kfz-Händler macht von der Möglichkeit Gebrauch, für den Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs die Differenzbesteuerung anzuwenden. Vor dem Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs waren noch Reparaturen erforderlich, für die der Händler 400 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 76 € aufgewendet hat.

Um einen schnelleren Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs zu erreichen, reduziert der Kfz-Händler den Preis des in Zahlung genommenen Fahrzeugs auf 4.800 €, sodass ihm gegenüber dem Einkauf ein Verlust von 200 € entstanden ist. Konsequenz ist, dass sich bei der Berechnung der Umsatzsteuer ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. Die Bemessungsgrundlage beträgt bei einem negativen Unterschiedsbetrag 0 €. Das heißt, dass dieser Unterschiedsbetrag auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht berücksichtigt werden kann.

Ergebnis: Der Kfz-Händler zahlt für den Verkauf des in Zahlung genommenen Fahrzeugs keine Umsatzsteuer. Die Reparaturkosten zieht er als Betriebsausgaben ab. Die dafür ausgewiesene Umsatzsteuer macht er als Vorsteuer geltend.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetzliche Regelung | Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10, 11 UStAE | 26-02-2026

Verkäufe über eBay und andere Online-Handelsplattformen

Unternehmer, die Waren über eine Online-Handelsplattform veräußern, sollten sich unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Handelsplattform ansehen, weil es bei der Abwicklung von Verkäufen unterschiedliche Varianten gibt.

Die Online-Handelsplattformen

  • berechnen entweder Gebühren oder
  • vereinbaren eine Rabattregelung, wonach der Unternehmer seine Waren mit einem Rabatt der Handelsplattform in Rechnung stellt, sobald der Verkauf über die Online-Plattform erfolgt ist.

Zahlt der Unternehmer monatliche oder verkaufsabhängige Gebühren, handelt es sich um eine Verkaufsprovision, die mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet wird, wenn die Abrechnung über die Online-Handelsplattform erfolgt. D.h., der Unternehmer muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Fazit: Erfasst der Unternehmer nur den Betrag, der nach der Verrechnung überwiesen wird, weist er den Erlös zu niedrig aus.

Achtung: Ist das Unternehmen in einem anderen EU-Land ansässig, schuldet der deutsche Unternehmer ggf. die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG, die auf die Vermittlungsprovision entfällt. Die Steuerschuldnerschaft muss dann vom Geschäftspartner übernommen werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer verkauft Waren über eine Handelsplattform (z. B. über eBay) für insgesamt 119.000 €. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 € erhält er einen Betrag von 109.000 €. Wenn er die Umsätze mit (109.000 € × 100/119 =) 91.596 € erfasst und die Umsatzsteuer mit 17.403 € (91.596 € × 19%), dann ist dies unzutreffend. Richtig ist, dass die Bemessungsgrundlage 100.000 € beträgt (= Betrag vor der Verrechnung), weil die Verrechnung mit den Gebühren den Erlös nicht mindert. Der Unternehmer schuldet eine Umsatzsteuer in Höhe von (100.000 € × 19% =) 19.000 €.

Hinweis: Erfolgt die Zahlungsabwicklung z. B. über PayPal, sind diese Gebühren als „Nebenkosten des Geldverkehrs“ zu erfassen. D.h., diese Gebühren mindern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfassen ist. Ist eine Rabattregelung vereinbart (wie z. B. bei den Artikeln, die unmittelbar von Amazon vertrieben werden), stellt der Unternehmer seine Waren abzüglich eines von vornherein vereinbarten Rabatts in Rechnung, sobald der Verkauf seiner Waren über die Online-Plattform erfolgt ist. Bemessungsgrundlage ist dann der um den Rabatt geminderte Betrag abzüglich Umsatzsteuer.

Praxis-Beispiel:
Ein Verlag überlässt Amazon Bücher, die im Handel (also auch bei Amazon) in Summe mit 1.000 € verkauft werden. Nach den Vereinbarungen zwischen Verlag und Amazon ist ein Rabatt von 50% vereinbart worden. Sind alle Bücher verkauft, sieht die Abrechnung wie folgt aus:

Bruttopreis der Bücher (inklusive 7% Umsatzsteuer)  1.000,00 €
abzüglich Rabatt (50%)   500,00 €
Erlös brutto    500,00 €
abzüglich Umsatzsteuer (500 : 107 × 7 =)  – 32,71 €
Nettoerlös 467,29 €

Soweit Skontobeträge einbehalten werden, mindern diese ebenfalls den Umsatz, so dass der Verkaufspreis abzüglich Rabatt und abzüglich Skonto als Erlös zu erfassen ist.

Die Sonderregelung One-Stop-Shop richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung (zum Beispiel ein Warenlager) verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Praxisfall | 05-02-2026

Leasing-Fahrzeug: Zahlungen am Vertragsende

Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug

  • vorzeitig zurückgegeben wird oder
  • wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.

Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag von 1.500 €. Diese Zahlung ist als echter Schadensersatz anzusehen und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Andere Zahlungen bei Beendigung eines Leasingvertrags
Wird ein Leasingvertrag über ein Firmenfahrzeug beendet, indem das Fahrzeug ohne weitere Zahlungen zurückgegeben wird, ergeben sich keine steuerlichen Probleme. Sind jedoch bei der Beendigung des Leasingvertrags Zahlungen zu leisten, muss zumindest für Zwecke der Umsatzsteuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um

  • nicht steuerbaren Schadensersatz,
  • zusätzliches Nutzungsentgelt oder
  • Minderung des Nutzungsentgelts handeln.

Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.

Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.

Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.

Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 6/11 | 19-03-2013

Vorsteuerabzug: Nachträglich eingebaute Bestandteile

Für ein Fahrzeug, das ohne Vorsteuerabzug eingekauft wurde, kann es keine Vorsteuerkorrektur geben. Allerdings gibt es für nachträglich eingebaute Bestandteile einen eigenen Berichtigungszeitraum. Gemäß § 15a Abs. 3 UStG kann eine Berichtigung der Vorsteuer auch dann in Betracht kommen, wenn

  • ein Wirtschaftsgut in ein anderes Wirtschaftsgut eingeht oder
  • an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird.
    Mehrere Einbauten und sonstige Leistungen werden zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst, wenn sie „im Rahmen einer Maßnahme“ ausgeführt werden.

Praxis-Tipp
Nach § 44 Abs. 1 UStDV findet eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs jedoch nur dann statt, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungskosten des eingebauten Wirtschaftsguts entfällt, mehr als 1.000 € beträgt. Zunächst ist jeder Gegenstand bzw. Bestandteil und jede sonstige Leistung für sich zu beurteilen. Werden aber gleichzeitig mehrere Bestandteile eingebaut und sonstige Leistungen erbracht, dann sind diese zu einer Maßnahme zusammenzufassen, sodass die Bagatellgrenze wesentlich schneller überschritten wird.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Jahr 2025 einen gebrauchten Pkw erworben, bei dem der Vorsteuerabzug nicht möglich war. Im Januar 2026 lässt er in seinen Pkw einen Austauschmotor für 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer und gleichzeitig ein fest installiertes Navigationssystem für 2.500 € zuzüglich 475 € Umsatzsteuer einbauen.

Die Umsatzsteuer aus diesen Vorgängen in Höhe von (950 € + 475 € =) 1.425 € macht er als Vorsteuer geltend. Er entnimmt das Fahrzeug zum 31.12.2026 mit dem Teilwert von 8.000 € aus dem Betriebsvermögen. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Von dem 5-jährigen Korrekturzeitraum ist am 31.12.2026 erst 1 Jahr (= 1/5) abgelaufen. Die Vorsteuer ist daher in Höhe von 4/5 zu korrigieren (1.425 € : 5 = 285 € × 4 = 1.140 €).

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 44 Abs. 1 UStDV | 15-01-2026

Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.

Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Praxis-Beispiel für die Zeit ab dem 1.1.2006:
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit zweimal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten ist. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamtpreis (brutto) 120,00 € x 2 = 240,00 €
15% Business-Package – 36,00 €
Preis für Übernachtung und Frühstück, ohne Getränke 204,00 €
   
Preisanteil für das Frühstück  
Verpflegungspauschale 28 € x 20% = 5,60 € – 1,68 € =) –  3,92 €
(Getränkeanteil: 5,60 € x 30% = 1,68 €)  
Übernachtungskosten 200,08 €
   
Zusammenstellung der Leistungsbeschreibung  
Übernachtung brutto 7% USt 200,08 €
Frühstück ohne Getränke brutto 7% USt  3,92 €
Business-Package (Service-Pauschale) brutto 19% USt 36,00 €
insgesamt: 240,00 €
(im Business-Package sind die Getränke zum Frühstück
mit 5,60 € x 30% = 1,68 € enthalten)
 

Der Pauschalpreis von 240 € verteilt sich somit wie folgt:

Bezeichnung Bruttobetrag Nettobetrag Vorsteuer
Übernachtung 200,08 €  186,99 € 13,09 €
Frühstück (Speisen) 3,92 € 3,66 € 0,26 €
Frühstück (Getränke) 1,68 € 1,41 € 0,27 €
Nebenkosten 34,32 € 20,84 € 5,48 €

Hinweis: Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine privaten Kosten z. B. für Pay-TV oder Massagen enthalten sind. Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7157/00010/002/077 | 28-12-2025

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

1. Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigter Umsatzsteuersatz) reduziert. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der RegelsteuersatzZiel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

2. Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG)
Die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

3. Nutzung der zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG)
Mit einem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.

4. Anhebung der Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG)
Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein Durchschnittssatz von 7 Prozent. Diesen Durchschnittsatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird ab 1.1.2026 die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23a Abs. 2 UStG von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Bundesratsdrucksache 745/25 | 18-12-2025

Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises ab 1.1.2026

Die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) in der Gastronomie wurde während der Corona-Pandemie befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Seit dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 gilt bzw. galt für Speisen und Getränke der einheitliche Steuersatz von 19%. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird nunmehr ab 2026 die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) wieder auf 7% abgesenkt. Da der ermäßigte Steuersatz nur für Speisen, nicht aber für Getränke gilt

  • verzehrt der Gast alle Speisen mit 7% und
  • nimmt die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen für die Zeit ab dem 1.1.2026 auf die

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1. 2026: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19% angewandt wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7220/00023/014/027 | 21-12-2025

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Einkommensteuer

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Es werden auch Maßnahmen umgesetzt, die nur technischen Charakter haben. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer.

Änderungen bei der Einkommensteuer:

1. Entfernungspauschale, § 9 EStG
Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2026 für alle Steuerpflichtigen auf 0,38 € ab dem 1. Entfernungskilometer angehoben. Das gilt auch für Steuerpflichtige im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. 

2. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG
Die Übungsleiterpauschale von derzeit 3.000 € wird ab 2026 auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € angehoben.
Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften gelten, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen (gilt nach der Verkündung in allen offenen Fällen).

3. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, § 3 Nr. 73 EStG
Prämienzahlungen der Stiftung der Deutsche Sporthilfen, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, sind ab 2026 von der Einkommensteuer befreit.

4.Doppelte Haushaltsführung im Ausland, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft anzusetzen. Für die Nutzung einer Wohnung im Ausland gilt ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat (= das doppelte des Inlandsbetrags). Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.

5. Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten (§ 9a Satz 3 EStG)
Beitragszahlungen an Gewerkschaften sind Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese können ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn und soweit die tatsächlichen Aufwendungen den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € nicht überschreiten.

6. Parteispenden, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG
Der Höchstbetrag für den Abzug von Spenden/Zuwendungen an politische Parteien wird ab 2026 von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusammenveranlagung 6.600 €) erhöht. Soweit ein Abzug bei den Sonderausgaben in Betracht kommt, wird der geltende Höchstbetrag von 825 € auf 1.650 € angehoben (bei Zusammenveranlagung auf 3.300 €).

7. Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 32c Ab. 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies wird nun angepasst. (Gilt ab VZ 2026)

8. Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Im Gesetz wird daher nun ausdrücklich klargestellt, dass die Pauschlierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. (Gilt ab VZ 2026)

9. Zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben (§ 101 Satz 1 EStG)
Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie, die für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften gilt, ist auch nach 2026 weiterhin anzuwenden.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Bundesratsdrucksache 745/25 | 18-12-2025

Umsatzsteuer: Keine Befreiung für Kampfsportschulen

Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass für Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Kampfsportschule, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, keine Umsatzbefreiung infrage kommt.

Praxis-Beispiel:
Das saarländische Wirtschaftsministerium bestätigte der klagenden privaten Kampfsportschule für die  Jahre 2016 und 2017, dass sie berufsbildende Maßnahmen ordnungsgemäß durchführe. Hierin wurde bestätigt, dass sie unter anderem berufliche Fortbildungen anbiete (für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal, pädagogisches Personal). Die Klägerin machte daher geltend, dass ihre Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG bzw. nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (mit Verweis auf BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 35/11) steuerfrei seien. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin jedoch als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht entschied trotz der vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich bei deren Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG handelt. Entscheidend ist insoweit, dass der Kampfsportunterricht nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL greift nicht 

  • ohne Nachweis, in welchem Umfang Umsätze aus Kursen herrühren, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzen oder dies anstreben.
  • Schädlich ist auch die Gewinnerzielungsabsicht der Kampfsportschule. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG (Erziehung von Kindern und Jugendlichen) setzt den Nachweis voraus, dass die Kampfsportschule z. B. tatsächlich bei schwer erziehbaren Jugendlichen eine Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Umsätze der Kampfsportschule nicht steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden. Die Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nur dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die durch die zuständige Landesbehörde erteilte Bescheinigung bindet als Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO das Finanzamt und das Finanzgericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG obliegt aber der Finanzverwaltung bzw. dem Finanzgericht.

Beurteilung der Leistungen
Zwar lagen im Streitfall für die Streitjahre Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vor, wonach die Klägerin auf einen Beruf vorbereite. Jedoch handelt es sich bei dem von der Klägerin erteilten Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. Für das Finanzgericht war nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Kurse für schulische Einrichtungen oder Universitäten durchgeführt hat. Unabhängig davon fehlt es bei einer Kampfsportschule an der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.2.2020, 11 K 170/19). Das Kursangebot ist vielmehr auf die Vermittlung von Spezialkenntnissen ausgelegt. Zwar sind neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung steuerfrei. Jedoch hat im Streitfall die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang in den Streitjahren Umsätze aus Kursen herrührten, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzten oder dies anstrebten.

Auch waren die von der Klägerin behaupteten beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten etwa für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal etc. nicht nachgewiesen. Nach Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen. Dies ist jedoch im Streitfall nicht ersichtlich.

Nach dem BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 35/11, könnte eine Kampfsportschule steuerfrei sein. In der Folgeentscheidung zum EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie) schloss sich der BFH allerdings der geänderten strengeren EuGH-Rechtsauffassung an (BFH Urteil vom 23.05.2019 – V R 7/191210 und BFH Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21).

Wann Leistungen steuerfrei sind
Die Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG) gilt nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Dies ist bei der privaten Kampfsportschule in Form einer GbR nicht gegeben. Hinsichtlich der Befreiung des § 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG fehlt der Nachweis, dass sie tatsächlich bei schwer erziehbaren Jugendlichen Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Saarland, 2 K 1180/20 | 23-10-2024