Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (24.09.2026) den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 € (ab dem 1.1.2028), zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht, sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.

Beginn und Ende der Kassenpflicht: Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Mit Einführung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz über 100.000 € entfällt die Möglichkeit der Nutzung einer offenen Ladenkasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze. Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht ab 2028. Kommt es später zur Überschreitung der Umsatzgrenze, hat der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitzuteilen. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 € im Kalenderjahr betrug.

Anforderungen an elektronisches Aufzeichnungssystem
Derzeit gibt es 2,2 Mio. Registrierkassen und 114 Tsd. offene Ladenkassen. Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss zukünftig den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen muss (Registrierkasse, komplexes Kassensystem oder Cloud-Kasse).

Die Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.

Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Hierzu hat das BMF bereits einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.

Quelle:Sonstige | Pressemitteilung | Bundesfinanzministerium | 24-09-2026

Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der steuerliche Gewinn und nicht der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Der Steuerbilanzgewinn ist daher um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) zu korrigieren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auffassung, dass damit die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingehalten wurde und sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abziehbare Gewerbesteuer gehört. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ablehnte.

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu berücksichtigen, sodass die Gewinngrenze überschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden kann.

Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.

Quelle:BFH | Urteil | III R 38/23 | 17-06-2026

Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Höhe des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehörigen gelten.

Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wertänderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, beeinflussen nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine für 30.000 Franken (CHF). Bei Lieferung beträgt der Kurs 1 € für 1,07 CHF. Als der Unternehmer einen Monat nach Lieferung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF geändert. Die Anschaffungskosten betragen: 30.000 CHF ÷ 1,07 = 28.037,38 €. Durch die Zahlung zum Kurs von 1,10 € wird die Höhe der Anschaffungskosten nicht mehr beeinflusst. Der Unternehmer zahlt zwar 30.000 CHF ÷ 1,10 € = 27.272,72 €. Die Differenz von 764,66 € bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursverluste.

Fremdwährungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.

Kosten für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten
Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwendungen, die neben dem Anschaffungspreis

  • für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie
  • Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).

Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu berücksichtigenden Aufwendungen hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:

Praktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten können durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu können vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht möglich ist. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt fallen anteilige Personalkosten, Kosten für Abschreibung, Benzin- und Ölverbrauch sowie Reparatur und Wartung an. Da der Unternehmer diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht direkt jedem Transport zuordnet bzw. zuordnen kann, gehören sie auch nicht zu den Anschaffungskosten der Maschine. Die Anschaffungskosten betragen daher 15.800 €.

Praxis-Beispiel:
Beauftragung eines fremden Transportunternehmers mit dem Transport einer Maschine:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 15.800 € (netto) gekauft und einen fremden Unternehmer mit dem Transport beauftragt. Dieser stellt ihm hierfür 850 € (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Seine Anschaffungskosten betragen daher 16.650 € (Netto-Kaufpreis 15.800 € + Transportkosten 850 €).

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 255 Abs. 1 HGB | 27-08-2026

Anschaffungskosten: unangemessene Höhe

Die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands sind dann unangemessen hoch, wenn ein Teil der Anschaffungskosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die angemessene Höhe der Anschaffungskosten übersteigt. Handelsrechtlich ist dieser Vermögensgegenstand trotz der Unangemessenheit seiner Anschaffungskosten dem Betriebsvermögen zuzurechnen. 

Auch in der Steuerbilanz werden gemäß § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen. Entscheidend ist allein der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie hoch die Aufwendungen sind und ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Grundsätzlich kann der Unternehmer (auch bei Repräsentationskosten) frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er Ausgaben tätigen will. Berühren die betrieblichen Aufwendungen jedoch die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen, dann dürfen diese nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 

Betriebsausgaben können nur dann die Lebensführung berühren, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die der Unternehmer oder eine andere Person sowohl betrieblich als auch privat verwenden kann. Dies können z. B. Geschäftspartner, Familienangehörige oder Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft sein. Betroffen sind insbesondere repräsentative Aufwendungen, z. B. für die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Fahrzeugen. Bei unüblichen bzw. unüblich hohen Aufwendungen wird das Finanzamt eine Angemessenheitsprüfung vornehmen, z. B. bei der Miete oder Anschaffung eines Sportflugzeugs, um Dienstreisen oder Geschäftsreisen durchzuführen, bei der Miete eines Schiffs als Konferenzort usw.

Es gibt keine feste Wertgrenze, um zu beurteilen, ob bestimmte Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Nach der BFH-Rechtsprechung hängt die Beurteilung vielmehr von der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes bzw. des Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg ab. Je höher Umsatz und Gewinn sind, desto mehr darf der Unternehmer abziehen. 

Nicht abziehbare Ausgaben: Bei aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen führt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unangemessene Anteil der als Abschreibung in der Handelsbilanz und entsprechend als Abschreibung in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden Aufwendungen außerhalb der Steuerbilanz korrigiert werden muss. Das Abzugsverbot wirkt sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die Abschreibung aus. Diese ist nur insoweit als Betriebsausgabe abziehbar, als sie auf den als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten entfällt.

Auswirkungen auf die Umsatzsteuer: Die Unangemessenheit der Anschaffungskosten wirkt sich auch auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer kauft sich für sein Büro einen Teppich, der 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer kostet. Angemessen wäre die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer (= 16,67% der angemessenen Anschaffungskosten im Verhältnis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten) gewesen. Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67% als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entfällt. Das sind 950 €, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten. Die Abschreibung beträgt somit 34.750 € : 15 = 2.316,67 € jährlich. Davon sind jedoch nur 16,67% = 386,19 € als Betriebsausgaben abziehbar.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 7 | 27-08-2026

Nutzungsverbot Firmen-PKW für Privatfahrten

Der Bundesfinanzhof bestätigt das Prinzip, dass auch bei einem ausdrücklichen vereinbarten vertraglichen Privatnutzungsverbot mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die Vermutung besteht, dass er einen Firmenwagen, der ihm zur Verfügung gestellt wird, auch privat nutzt. Diese Vermutung basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein solcher Firmenwagen, wenn keine organisatorischen Einschränkungen getroffen oder kein Fahrtenbuch geführt wird, ebenfalls privat genutzt wird. Ergebnis: Der BFH hält an diesem Ansatz fest, auch wenn andere BFH-Senate in ihrer Rechtsprechung teilweise anders entschieden haben.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH konnte weder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch durch andere Beweismittel überzeugend darlegen, dass der Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Deshalb konnte die Vermutung der privaten Nutzung als Grundlage für die steuerlichen Korrekturen durch das Finanzamt herangezogen werden, einschließlich der Hinzurechnung einer „verdeckten Gewinnausschüttung“. Die Gesellschaft war nicht in der Lage, ihre Position im Rahmen der Revision ausreichend zu begründen und erfüllte somit nicht die gesetzlichen Anforderungen für eine schlüssige Darlegung.

Zusammenfassung: Auf eine systematische und nachweisbare Kontrolle der Nutzung eines Firmenwagens kann nicht verzichtet werden, insbesondere dann, wenn keine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Interessen vorliegt, wie es bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall ist. Fazit: Allein ein vertragliches Verbot der privaten Nutzung reicht nicht aus, um die steuerliche Vermutung der Privatnutzung zu widerlegen. Vielmehr muss dies durch konkrete Beweismittel (z. B. mithilfe eines Fahrtenbuchs) untermauert werden.

Quelle:BFH | Beschluss | Az. I R 33/23 | 16-12-2025

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)

Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Der Entwurf setzt unter anderem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 € (ab dem 1.1.2027) sowie die Abschaffung der bisherigen papierhaften Belegausgabepflicht (zum 1.1.2028) um. Stattdessen soll künftig eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung eingeführt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Maßnahmen vor, mit denen Steuerhinterziehung und Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen erschwert und die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung ausgeweitet werden sollen.

Derzeit gibt es rund 2,2 Mio. Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen. Mit der geplanten Kassenpflicht müssen künftig grundsätzlich alle relevanten Geschäftsvorfälle über ein elektronisches Aufzeichnungssystem erfasst werden. Dieses muss insbesondere den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen, durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen können. Die Regelungen betreffen dabei nicht nur Barzahlungen: Auch Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte sollen über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden.

Die Belegausgabepflicht in Papier soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden. Stattdessen soll eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.

Belegbereitstellungspflicht statt Belegausgabepflicht (§ 146a AO)
Anstelle einer Belegausgabepflicht in Papier soll eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des Bereitstellungsweges besteht Technologieoffenheit. Es bestehen keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann beispielsweise auch als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

Mit der verpflichtenden elektronischen Belegbereitstellung entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten weiterhin keine Pflicht zur Entgegennahme des elektronischen Belegs. Der Anspruch des Kunden auf eine Quittung in Papierform nach § 368 BGB bleibt weiterhin bestehen.
Dies soll ab dem 1.1.2028 gelten.

Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | BMF-Referentenentwurf | 13-08-2026

Erweiterte Förderung von E-Autos

Der Kauf von Elektroautos wurde in der Vergangenheit mehrfach gefördert, abgeschafft beziehungsweise drastisch geändert. Der großzügige Umweltbonus wurde gestrichen. Auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge wurden die staatlichen Anreize zeitweise gestrichen. Unternehmen profitieren weiterhin ausschließlich von steuerlichen Effekten. Seit 2026 gibt es für Privathaushalte ein neues Förderprogramm, wobei der Anspruch auf die Zuschüsse allerdings von der Höhe des Einkommens abhängt.

Fördermöglichkeiten für Unternehmen: Unternehmen, die ein E-Auto als Firmenwagen anschaffen, können eine erhöhte Abschreibung von 75% im Jahr des Kaufs in Anspruch nehmen und in den Folgejahren 10%, zweimal 5%, 3% und 2% (sogenannter Investitionsbooster). Der Abschreibungszeitraum beträgt insgesamt 6 Jahre. Davon können alle Unternehmen profitieren, die sich in der Zeit vom 30.6.2025 bis zum 1.1.2028 ein reines Elektroauto oder ein Brennstoffzellenfahrzeug zugelegt haben bzw. zulegen. 

Außerdem wird der geldwerte Vorteil für die private Nutzung monatlich nicht mit 1%, sondern nur mit 0,25% des Bruttolistenpreises ermittelt. Steuervorteile bietet auch ein Plug-in-Hybrid, weil für die Privatnutzung monatlich nur 0,5% vom Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind. Diese vorstehenden Vergünstigungen gelten allerdings nur für elektrische Firmenwagen, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden und den Bruttolistenpreis von 100.000 € nicht übersteigen.

Fördermöglichkeiten für Privatpersonen: Private Käufer können seit Mai 2026 eine neue staatliche E-Auto-Prämie beantragen. Dies gilt für Neuzulassungen rückwirkend ab dem 1.1.2026. Damit fördert der Gesetzgeber die Anschaffung von reinen Batterie-E-Autos, von Plug-in-Hybriden sowie von Fahrzeugen mit Range Extender. Die Förderung können nur Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 80.000 € erhalten. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für Familien mit bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren um 5.000 € und beläuft sich dann somit auf höchstens 90.000 €. Die Förderung wird nur einmal pro Person gewährt, wobei maximal zwei Anträge aus einem Haushalt stammen dürfen.

Die Basisförderung für reine Elektroautos beträgt 3.000 €. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender werden mit 1.500 € gefördert. Hinzu kommen für bis zu zwei Kinder 500 € Kinderzuschlag. Haushalte mit einem Einkommen von unter 60.000 € erhalten einen weiteren Zuschlag von 1.000 €. Wer über weniger als 45.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen verfügt, bekommt nochmals 1.000 € dazu. Damit ist eine Förderung von bis zu 6.000 € für reine E-Autos und 4.500 € für Plug-in-Hybride möglich. Wichtig! Die Zuschüsse werden nur bei der Anschaffung eines Neuwagens gezahlt. Dies gilt sowohl für den Kauf als auch für ein mögliches Leasing. Gebrauchtfahrzeuge sind nicht förderfähig. 

Beantragung der Förderung
Zu beantragen ist die Förderung für das E-Auto über die Förderzentrale Deutschland beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dafür ist die bereits erfolgte Zulassung auf den Antragsteller maßgeblich. Ab diesem Termin bleibt ein Jahr Zeit, den Antrag über das elektronische Antragformular zu stellen. Dabei müssen die erforderlichen Dokumente unbedingt vollständig übermittelt werden. Anderenfalls bearbeitet die Behörde den Antrag nicht.

Neben der Fahrzeugidentifikationsnummer brauchen Antragsteller die letzten beiden Steuerbescheide. Diese dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, kann diese freiwillig nachträglich einreichen, um dadurch an die nötigen Steuerbescheide zu kommen. Familien, die den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen wollen, müssen außerdem einen Kindergeld-Nachweis der Familienkasse beifügen. Käufer von Plug-in-Hybriden benötigen zusätzlich eine EU-Konformitätsbescheinigung für den Nachweis einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern.
Wer den Förderantrag stellt, muss sich mit der BundID authentifizieren. Daher sind der Personalausweis mit Online-Funktion, die zugehörige PIN und die Ausweis-App erforderlich. Als Alternative können Antragsteller jedoch ihr ELSTER-Zertifikat nutzen.

Befreiung von der Kfz-Steuer: Neu zugelassene Elektroautos sind zudem für maximal zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | §7 Abs. 2a | 23-07-2026

Firmen-Pkw bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften gibt es Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.

  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt. Zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter ist keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, sodass die Überlassung durch den Gesellschafter unentgeltlich erfolgt.
  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er an die Personengesellschaft gegen Entgelt vermietet. Die Personengesellschaft überlässt das Fahrzeug dem Gesellschafter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt.
  • Der Gesellschafter darf den Firmenwagen für seine Privatfahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatzsteuer anfällt.

Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert zu erfassen, wenn der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Nutzt eine OHG bzw. der Gesellschafter der OHG einen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich nichts.

Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50% beträgt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen sind.

Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er überwiegend für betriebliche Zwecke nutzt, gehört der Pkw zum Sonderbetriebsvermögen. Umsatzsteuerlich können Personengesellschaft und Gesellschafter zwei verschiedene Unternehmer sein. Somit hat der Gesellschafter die Möglichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1%-Methode anzuwenden. Außerdem unterliegt die private Nutzung der Umsatzsteuer.

Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerhöhend auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)" zu buchen.

Praxis-Beispiel:
Der Gesellschafter einer OHG hat im Januar einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch den Gesellschafter selbst. Der Kaufpreis hat 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer betragen (= Bruttolistenpreis von 35.700 €). Der Gesellschafter vermietet dieses Fahrzeug für insgesamt 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer pro Monat an die OHG. Dieses Fahrzeug wird ausschließlich vom Gesellschafter genutzt. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. 

Der Gesellschafter führt kein Fahrtenbuch, sodass nicht feststellbar ist, wie groß der Umfang der Privatfahrten tatsächlich ist. Die private Nutzung ist nach der 1%-Methode zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Personengesellschaft ein gemietetes Fahrzeug (Leasingfahrzeug) an seinen Gesellschafter zur privaten Nutzung überlässt. Die OHG muss deshalb die private Nutzung mit 1% vom (auf 100 € abgerundeten) Bruttolistenpreis von 35.700 € ermitteln. Dieser Betrag ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Abzug von 20% zum Ausgleich für die Kosten ohne Vorsteuerabzug ist nicht möglich, weil zwischen OHG und Gesellschafter ein Leistungsaustausch stattfindet. 

Behandlung beim Gesellschafter: Der Gesellschafter ist unabhängig von der Gesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Er muss für sich eine eigene Gewinnermittlung erstellen, in der er die steuerliche Behandlung des Pkw abwickelt. Der Gesellschafter muss hier die Anschaffung, die laufenden Kosten und auch die Mieteinnahmen erfassen.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Veröffentlichung | Abschnitt 1.8 Abs. 8 | 23-07-2026

Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 (= Sachentnahmen) festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen.

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.

  ermäßigter Steuersatz in € voller Steuersatz in € insgesamt in €
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei 1.487 567 2.054
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen

1.824

629

2.453

Gast- und Speisewirtschaft
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
3.173 828 4.001
Getränkeeinzelhandel 123 276 399
Café und Konditorei 1.610 598 2.208
Milch, Milcherzeugnissen, Fettwaren und Eiern (Einzelhandel) 721 0 721
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.395  368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 384 169 553
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 3 – S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106 | 24-06-2026

Partnerschaftsgesellschaft: eigenverantwortliche Tätigkeit

Das Finanzgericht hat entschieden, dass eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kooperationen mit Anwälten eingeht, keine „eigenverantwortliche“ freiberufliche Tätigkeit ausübt, wenn die angeschlossenen Anwälte eigenständig Mandate akquirieren und bearbeiten, ohne dass die Partner der Gesellschaft fachlich in die Beratung oder Bearbeitung dieser Mandate eingebunden sind. Dieses fehlende persönliche professionelle Engagement führt dazu, dass die aus diesen Mandaten erzielten Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft gemäß der sogenannten „Abfärberegelung“ umqualifiziert werden und daher als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Entscheidend ist die Auslegung von „eigenverantwortlichem Handeln“ und „leitender Rolle“ im Sinne des Berufsbildes, wie es in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert ist. Das Gericht stellte fest, dass ohne substanzielle Nachweise einer direkten juristischen Tätigkeit der Partner nicht behauptet werden kann, dass die Einkünfte aus der erforderlichen beruflichen Eigenverantwortung resultieren. Das gilt selbst dann, wenn die externen Anwälte die gleiche fachliche Qualifikation wie die Partner besitzen. Auch durch die formalen Vertragsstrukturen und die interne Organisation der Partnerschaftsgesellschaft wurde die Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen den Partnern und den sogenannten „assoziierten Partnern“ verdeutlicht, welche eher als selbständige Unternehmer und nicht als Angestellte der Gesellschaft angesehen wurden.

Im Gerichtsverfahren wurde ausführlich die Trennung zwischen der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft und der Arbeit der kooperierenden Anwälte analysiert. Es wurde dargelegt, dass die rechtliche Struktur und praktische Umsetzung der Zusammenarbeit vollständig mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) übereinstimmen. Dadurch wurde die Partnerschaftsgesellschaft zu Recht als gewerbebetrieblich eingestuft. Diese Entscheidung stärkt somit die rechtlichen Kriterien bezüglich der Ausübung eines freien Berufs, der Eigenverantwortlichkeit sowie den steuerrechtlichen Folgen beruflicher Kooperationen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VIII R 12/25 anhängig ist. Verfahren in vergleichbaren Situationen sollten daher offengehalten werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Brandenburg, 1 K 1125/23 | 12-11-2024