Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten im Ausland

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Er war in einer ausländischen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 m² große Wohnung. Gemäß den Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 m² vor. Der Dienstherr erkannte aber für Zwecke des Mietzuschusses gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag.

Für seine Tätigkeit erhielt er steuerfreie Auslandsbezüge sowie einen Mietzuschuss. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger, der in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, für die Wohnung im Ausland Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte (basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 m² abzüglich des Mietzuschusses) nur einen geringeren Betrag an. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Das Finanzgericht hat die dem Kläger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berücksichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Die Unterkunftskosten sind vielmehr nur um den Mietzuschuss zu mindern.

Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt stammenden Einkünfte ist nicht durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem hier betreffenden Tätigkeitsstaat eingeschränkt. Das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine weitgehende Steuerbefreiung des Diplomaten im Empfangsstaat vor (vgl. hierzu allgemein Art. 28 des OECD-Musterabkommens). Da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind erfüllt. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die besondere Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von maximal 1.000 € pro Monat bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland ist auf einen im Ausland belegenen Zweithaushalt nicht anwendbar. Insoweit bleibt es dabei, dass notwendige Unterkunftskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, kommt für Auslandssachverhalte nicht in Betracht. Vielmehr kommt es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten in Auslandsfällen auf die Umstände des Einzelfalls an.

Da das Auswärtige Amt die Kosten der angemieteten etwa 200 m²-Wohnung im Rahmen der Berechnung des Mietzuschusses als notwendig anerkannt hat, obwohl dem Beamten angesichts seiner Familien- und der örtlichen Lebensverhältnisse nach dem Mietleitfaden nur eine Wohnung von 140 m² zugestanden hätte, ist für die Finanzverwaltung bindend. Somit steht lediglich der Mietzuschuss (nicht hingegen die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge in Gestalt des allgemeinen, erhöhten Auslandszuschlags) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 21/23 | 01-10-2025

Amtliche Richtsatzsammlung auf dem Prüfstand

Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb eine Diskothek. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Die Diskothek war mit bis zu fünf offenen Ladenkassen betrieben worden, deren Tagesgesamteinnahmen auf Zetteln erfasst und an die Buchhaltung übergeben worden waren. Kasseneinzelaufzeichnungen hatte der Kläger nicht vorlegen können. Aus diesem Grund verprobte der Prüfer die Getränkeumsätze. Dazu erfasste er die gebuchten Eingangsrechnungen. Auf dieser Grundlage ermittelte der Betriebsprüfer mit Hilfe der Getränkekarte des Klägers die möglichen Getränkeerlöse und verglich diese mit den tatsächlich gebuchten Erlösen. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen höheren Netto-Umsatz hätte erzielen können. Erklärt worden war aber nur ein Netto-Umsatz von 42,61% des nach Ansicht des Prüfers möglichen Umsatzes. Der Prüfer schätzte die Umsätze mit einem Rohgewinnaufschlagsatz von 554,80%.

Der BFH hat entschieden, dass die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Über den entschiedenen Fall hinaus ist Folgendes interessant: Der BFH legt dar, dass sich der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist.

Der BFH hat sich mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Der BFH hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Fazit: Da der BFH erhebliche Zweifel daran geäußert hat, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet, wird die Finanzverwaltung ihr Verfahren umstellen müssen. Das betrifft sowohl die Prüfung von sogenannten „Richtsatzbetrieben“ als auch die Frage, inwieweit diese Ergebnisse auf andere (teilweise ähnliche) Betriebe übertragen werden können.

Quelle:BFH | Urteil | X R 19/21 | 17-06-2025

Keine Offenlegungspflicht anonymer Anzeigen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte.

Praxis-Beispiel:
Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde (was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war) infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.

Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 25/24 | 14-07-2025

Leiharbeitnehmer: Besonderheiten bei der vereinbarten Einsatzdauer

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der als Leiharbeitnehmer temporär bei einem Kunden tätig wird, dort keine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war seit dem 16.8.2021 als Mitarbeiter einer Firma tätig. Vertraglich war bestimmt, dass er in der Niederlassung der Firma eingestellt wird. Der Sitz dieser Niederlassung gilt als erste Tätigkeitsstätte, sodass ein Fahrtkostenersatz nur in Betracht kommt, wenn die Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnort und Niederlassung darüber hinausgehen. Es war vereinbart, dass die Firma als Personaldienstleistungsunternehmen seine Mitarbeiter an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben einsetzt. Der Mitarbeiter erklärte sich damit einverstanden. 

Der Arbeitsvertrag wurde „unbefristet abgeschlossen“. Einsatzort des Klägers als Testkoordinator wurde ab 16.8.2021 ein Betrieb in Bayern, wobei die geplante Dauer des Einsatzes mit „Ende offen“ bestimmt war. Mit weiterer Einsatzeinweisung vom 2.5.2022 wurde die unmittelbare Fortsetzung des Einsatzes in dem Betrieb in Bayern, wieder mit „Ende offen“ bestimmt. Nach einer Bescheinigung des Arbeitgebers vom 11.9.2023 stand der Kläger bis zum 3.2.2023 bei dem Kunden in Bayern im Einsatz. Vom 4.2.2023 bis 29.5.2023 war er projektlos und seit dem 30.5.2023 wieder bei demselben Kunden in Bayern eingesetzt.

Mit Bescheid vom 7.7.2023 zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt als Fahrtkosten des Klägers die Entfernungspauschale von 0,30 € an 194 Tagen für 7 km, d.h. der Entfernung zwischen der Zweitwohnung des Klägers und dem Sitz des Entleihers in Bayern. Zusätzlich erkannte es die erklärten Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung an.

Das Finanzgericht entschied, dass eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen vorzunehmen ist. Gemäß § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) muss der Arbeitsvertrag und die maximale Überlassungsdauer eine zeitliche Begrenzung für die Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte vorsehen. Dadurch greift die Standardregelung für den Abzug von Fahrtkosten über die „Entfernungspauschale“ nicht, sodass der Arbeitnehmer seine Reisekosten nach den vorteilhafteren „Reisekostengrundsätzen“ absetzen kann. Somit ist die Pauschale von 0,30 € nicht nur für die Entfernungskilometer, sondern für die gefahrenen Kilometer abzugsfähig.

Das Finanzgericht führt aus, dass die Regelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die eine maximale Überlassungsdauer vorschreibt, auch für die steuerliche Beurteilung relevant sein muss. Die frühere abweichende Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht mehr relevant. Hintergrund hierfür ist, dass sich ein Arbeitnehmer aufgrund dieser gesetzlichen Begrenzung nicht dauerhaft oder langfristig auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann und somit auch seine Fahrtkosten nicht entsprechend vermindern oder optimieren kann. Zudem wird in dem Urteil auf den Unterschied zwischen der 18-monatigen Begrenzung im AÜG und dem Zeitraum von 48 Monaten, wie er in der steuerlichen Regelung für eine dauerhafte Zuordnung herangezogen wird, hingewiesen.

Fazit: Das Finanzgericht sieht eine Wechselwirkung zwischen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen. Es wirft jedoch auch wesentliche Fragen zur Abstimmung dieser Vorschriften auf, was die Zulassung einer möglichen Revision durch den Bundesfinanzhof rechtfertigt. Es ist ein relevanter Beschluss für Arbeitnehmer in ähnlichen Überlassungssituationen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düsseldorf | 19-11-2024

Berufskraftfahrer: Fahrten zum Firmensitz

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die wöchentlichen Fahrten eines Berufskraftfahrers zwischen seinem Wohnort und dem Firmensitz seines Arbeitgebers nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts und nicht als einfache Pendlerpauschale („Entfernungspauschale“) zu behandeln sind. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger wohnt in Polen. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kraftfahrer für eine deutsche Firma. In § 2 seines Arbeitsvertrages war geregelt: „Der Arbeitnehmer leistet seine Tätigkeit als Kraftfahrer für den Arbeitgeber in ganz Deutschland und, soweit im Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers erforderlich, auch im Ausland.” In diesem Zusammenhang begab sich der Kläger wöchentlich zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, von wo aus er mit dem LKW seine Wochentour begann. Ende der Woche stellte er den LKW wieder am Betriebssitz ab. Vor- und nachbereitende Tätigkeiten (Überprüfung des LKW auf Fahrtauglichkeit, Erstellung und Besprechung von Tourenplänen, Be- und Entladen) wurden am Betriebssitz durchgeführt. Hierzu hielt sich der Kläger Anfang der Woche ca. 1,5 Stunden und Ende der Woche ca. 2,5 Stunden am Betriebssitz auf. Zentrales Thema war, ob der Betriebssitz des Arbeitgebers als „Sammelpunkt“ oder als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden kann.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht die Kriterien einer ersten Tätigkeitsstätte erfüllt, da der Berufskraftfahrer hauptsächlich auf seinem LKW und bundesweit tätig war. Auch die kurze Aufenthaltszeit am Betriebssitz zu Beginn und am Ende der Woche (insgesamt ca. vier Stunden) rechtfertigt keine andere Einstufung. Ebenso wenig kann der Betriebssitz als „Sammelpunkt“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG anerkannt werden, da die Tätigkeit des Fahrers überwiegend außerhalb des Unternehmens stattfindet und das regelmäßige Aufsuchen des Firmensitzes nicht „typischerweise arbeitstäglich“ erfolgte, wie dies gesetzlich vorgesehen ist.

Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Fahrtkosten des Klägers nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts mit der vollen Km-Pauschale (0,30 € je km) abzurechnen sind, was zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug von 2.563,50 € führte. Dabei wurde die besondere Berufssituation von Berufskraftfahrern anerkannt, bei denen keine festen Arbeitsstätten oder Sammelpunkte im traditionellen Sinne vorliegen. 

Wichtig: Dieses Urteil wirkt sich auf die Gruppe der Berufskraftfahrer insgesamt aus. Da der BFH über vergleichbare Sachverhalte bisher nicht entschieden hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zu ermöglichen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Berlin-Brandenburg, 15 K 3114/23 | 24-02-2025

Rechengrößen für die Sozialversicherung 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 veröffentlicht. Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst. Zum 1.1.2025 ist die Rechtskreistrennung in "Ost" und "West" bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.

Beitragsbemessungsgrenze 2026: Krankenversicherung
Dem Entwurf zufolge soll die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 auf 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich) betragen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die selben Werte.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 (Versicherungspflichtgrenze)
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll von 73.800 € (2025) auf 77.400 € angehoben werden.
Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 €) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese wird laut Entwurf ab dem 1.1.2026 bei 69.750 € liegen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 €, also auf 8.450 € monatlich angehoben werden. Jährlich sind dies 101.400 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 10.400 € monatlich bzw. 124.800 € jährlich.

Bezugsgröße 2026
Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die monatliche Bezugsgröße beträgt ab dem Jahr 2026 3.955 € monatlich bzw. 47.460 € jährlich.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2026 51.944 €.

Rechengrößen 2026
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 5,16%. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26% maßgebend.

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Üblicherweise kann bis Ende Oktober mit einem Beschluss des Bundeskabinetts gerechnet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Referentenentwurf: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 | 25-09-2025

Trickbetrug: Schaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein finanzieller Schaden, der durch eine Betrugshandlung wie einen sogenannten „Schockanruf“ entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG des deutschen Steuerrechts berücksichtigt werden kann. 

Praxis-Beispiel:
Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt einen Anruf auf ihrem Festnetztelefon. Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus und gab an, dass die Tochter der Klägerin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll. Deshalb solle die Tochter in Untersuchungshaft, was durch Zahlung einer Kaution von 50.000 € an die Gerichtskasse vermieden werden könne. Der Anrufer bot an, einen Boten zu schicken, der das Geld bei ihr zu Hause abholen könne. Die Klägerin fuhr daraufhin mit dem Taxi zur Bank und hob dort 50.000 € ab. Diesen Betrag übergab sie später dem Boten. Da sie Opfer eines Betrugs geworden ist, machte Sie den Schaden von 50.000 € in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht lehnte eine Berücksichtigung ebenfalls ab. Nach Ansicht des Gerichts gehört das Risiko, Opfer einer solchen Vermögensstraftat zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko, das nicht auf die Steuerzahlergemeinschaft abgewälzt werden darf. Obwohl die Situation der Klägerin, die durch Täuschung und Manipulation ihr Geld an Betrüger übergeben hat, besonders tragisch ist, bleibt die Grundlage des Gesetzes, dass nur außergewöhnliche Schadensfälle, die über das alltagstypische Risiko hinausgehen, steuerlich berücksichtigt werden können.

Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss, dass für die Klägerin objektive und zumutbare Alternativen bestanden, um die vermeintliche Gefahr für ihre Tochter zu überprüfen, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme mit der realen Polizei, ihrer Tochter oder einem Anwalt. Diese Möglichkeiten hätten den Betrug verhindern können, auch wenn sich die Klägerin subjektiv unter Druck gesetzt fühlte. Dass die Klägerin eine beträchtliche Summe Bargeld zur Verfügung hatte, die nicht essenziell für ihren Lebensunterhalt war, trug ebenfalls zur Einschätzung bei, dass hier keine Solidarität der Steuerzahler erforderlich ist.

Mit diesem Urteil folgt das Gericht einer strikten Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Belastungen“ und bestätigt erneut, dass finanzielle Verluste durch Betrug nicht als abziehbare Belastungen anerkannt werden können, es sei denn, es liegen äußerst außergewöhnliche und spezifische Umstände vor. Der Fall wurde als revisionswürdig eingestuft, da die steuerliche Behandlung von „Schockanrufen“ als rechtliches Problem bislang noch nicht abschließend von den höchsten Gerichtsinstanzen geklärt wurde.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 1 K 360/25 E | 01-09-2025

Neuer Freibetrag für Übungsleiter und Ehrenamt

Ab 2026 sollen Einnahmen bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei sein (bisher 3.000 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftraggeber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke. Die Einnahmen bleiben dann sind bis zu 3.300 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.

Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u.a. gemeinnützige, mildtätige und steuerbefreite Vereinigungen. Das sind z. B. Sport- und Gesangvereine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und das Malteser Hilfswerk.

Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: 
Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.300 € gilt nicht für die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- oder Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt ab 2026 ein allgemeiner Freibetrag von 960 € pro Jahr (vorher 840 € pro Jahr), der für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt wird. Mit diesem Freibetrag werden Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich wird. Personen, die bereits vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können diesen Freibetrag nicht erhalten.

Praxis-Beispiel:
Dem 1. Vorsitzenden eines gemeinnützigen Gesangvereins entstehen im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für Telefonate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung von 960 € zahlen. Diese Entschädigung kann der Verein lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Vereinsvorsitzende braucht diesen Betrag bei seiner Veranlagung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Wichtig: Der neue Freibetrag von 960 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich beansprucht werden. Es können aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit keine steuerfreien 960 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätigkeit

  • der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Höhe von bis zu 3.300 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
  • eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025: Artikel 2 | 18-09-2025

Vorsteuer: Sacheinlage in GmbH-Vorgesellschaft

Bei Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Einlage eines PKW, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird, steht nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW der Gesellschaft zu. Voraussetzung ist, dass der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt auch wenn die Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.

Praxis-Beispiel:
Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH, die zuvor nicht unternehmerisch tätig war, hatte den Vorsteuerabzug für den Erwerb eines im Rahmen der Sachgründung einer GmbH eingelegten Kraftfahrzeugs beantragt. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass sie die Einlage leisten wird, indem sie auf das Stammkapital eine Sacheinlage durch Übereignung des in ihrem Eigentum stehenden Pkw erbringe. Diesen hatte sie zuvor zu einem Kaufpreis von 29.571 € netto zuzüglich 5.618 € Umsatzsteuer erworben. Die Rechnung war namentlich an die Gesellschafterin adressiert. Die GmbH machte den Vorsteuerabzug geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass in diesem Fall der Gesellschaft nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW zusteht, sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: XI R 13/25). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesem Sachverhalt beurteilen wird. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Niedersachsen, 5 K 111/24 | 02-04-2025

E-Mails können Handels- und Geschäftsbriefe sein

Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Die Finanzverwaltung darf allerdings kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen, das einerseits noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben. Dafür ist keine Rechtsgrundlage vorhanden.

Praxis-Beispiel: 
Der Kläger war der Auffassung, dass die Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht generell nicht für E-Mails gilt. Bei den per E-Mail übersandten Informationen handle es sich nicht um Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Die Finanzbehörde habe daher kein Recht, diese im Rahmen einer Prüfung anfordern. Das Finanzgericht entschied, dass E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu betrachten sind. Die Finanzbehörde ist daher berechtigt, diese im Rahmen einer Prüfung anzufordern, soweit sie mit Sachverhalten in Verbindung stehen, die für die Besteuerung relevant sind. Dies betrifft insbesondere E-Mails, die zur Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung von geschäftlichen Transaktionen genutzt werden. Korrespondenz, die jedoch ausschließlich interner, privater oder anderweitig steuerlich irrelevanter Natur ist, fällt nicht in diese Verpflichtung.

Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen verlangen kann, steuerlich relevante E-Mails vorzulegen. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Finanzbehörde ein umfassendes Verzeichnis oder ein sogenanntes Gesamtjournal anfordert, das auch nicht relevante E-Mails umfasst. Die Anfertigung eines solchen Verzeichnisses würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Die Verantwortung, steuerlich relevante Inhalte zu selektieren, liegt primär beim Steuerpflichtigen, der das Recht hat, nicht-relevante Daten auszuschließen.

Fazit: Beide Parteien haben eine teilweise Niederlage erlitten. Zwar durfte die Finanzbehörde die Vorlage der E-Mails verlangen, das Verlangen nach einem vollständigen digitalen Gesamtjournal wurde jedoch abgewiesen. Es geht also darum, ein Gleichgewicht zwischen den steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen und einem verhältnismäßigen Handeln der Finanzbehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu wahren.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 15/23 | 29-04-2025