Umsatzsteuerfreie Vorträge und Kurse

Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Eine Veranstaltung ist somit begünstigt, wenn die Kriterien der folgenden drei Bereiche insgesamt erfüllt sind. Es spielt allerdings keine Rolle, wenn die einzelnen Kriterien nicht gleichermaßen ausgeprägt sind.

1. Kriterium: Inhalt der Veranstaltung 

  • Das Thema ist bildungsrelevant (z. B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur). 
  • Die Inhalte könnten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden.
  • Der Veranstaltung liegt ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde. Dazu gehören:
    • Planung der Lerninhalte: Es gibt eine strukturierte Veranstaltungsplanung mit definierten Inhalten,
    • Bestimmung der Lernziele: Die Veranstaltung verfolgt erkennbare und klar definierte Lernziele insbesondere entlang der Vorgaben der Bildungsgesetze des Bundes und der Länder und den dazugehörigen Regelungen,
    • Berücksichtigung der Zielgruppe: z. B. bei heterogenem Vorwissen der Teilnehmenden evtl. binnendifferenzierte Lerneinheiten,
    • Festlegung der Rahmenbedingungen: z. B. rechtliche, räumliche, zeitliche Vorgaben, und
    • Auswahl geeigneter Methoden und Medien: z. B. die Wahl der den Lernzielen dienlichen Sozial- und Veranstaltungsform.

2. Kriterium: Zielsetzung der Veranstaltung 

  • Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf einer Wissens- und Kompetenzvermittlung, z. B. bei einem Sprachkurs, und initiiert hierbei einen Lernprozess.
  • Die Veranstaltung bietet nicht lediglich eine Freizeitgestaltung an. Ein organisatorischer Rahmen für das Ausüben einer Freizeitaktivität, wie z. B. animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (u.a. das Töpfern einer Vase, die Fertigung eines Adventskranzes) sowie das bloße Ausüben einer Tätigkeit (u.a. Kochen, Kalligraphieren) reicht nicht aus.
  • Bei einer Veranstaltung darf nicht lediglich die Möglichkeit im Vordergrund stehen, gemeinsam mit anderem Sport zu treiben.
  • Sporttraining, Sportkurse und Sportlehrgänge können aber als sportliche Veranstaltungen – wie auch kulturelle Veranstaltungen, z. B. gemeinsames Singen und Musizieren unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein. 

3. Kriterium: Objektive Eignung der Lehrkraft

Die Lehrkraft muss über fachliche und pädagogische Qualifikationen verfügen. Diese können durch ein Studium, eine Ausbildung, einen Berufsabschluss sowie durch nachweisbar langjährige Erfahrung, persönliches Engagement oder spezifische Lebenserfahrungen erworben worden sein. Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, sind Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG und damit steuerfrei.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7180/00032/001/065 | 23-10-2025

Kindergeldanspruch: Elternteil lebt im Ausland

Ein Elternteil, der mit seinem Kind in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält hat Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld angegeben, dass der Kindsvater Soldat in der britischen Armee sei, und keinerlei britische Leistungen für das Kind bezogen habe. Hierzu legte die Klägerin ein Schreiben der britischen Kindergeldstelle (= Child Benefit Office) vom 21.07.2015 vor, nach dem dort kein Kindergeldantrag („claim“) in ihrem Namen vorlag. Die Klägerin hat in ihrem Antrag auf Kindergeld den vollen Betrag des deutschen Kindergeldes beantragt, was die Kindergeldkasse ablehnte.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Klägerin, die mit ihrer Tochter in Deutschland lebt und keine ausländischen Familienleistungen erhält, Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hat, einschließlich eines Kinderbonus in Höhe von 150 €. Die Argumentation des Finanzgerichts basiert auf der europäischen Gesetzgebung, die besagt, dass ein Mitgliedstaat (in diesem Fall Deutschland) verpflichtet ist, die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu zahlen, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates (in diesem Fall Großbritannien) nicht rechtzeitig erklärt, dass ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht. Da Großbritannien keine klare Erklärung über das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach britischem Recht abgegeben hat, entschied das Gericht, dass die Berechnung nur eines Differenzbetrags rechtswidrig ist.

Das Finanzgericht wies außerdem darauf hin, dass der Koordinierungsmechanismus zwischen den Staaten, wie in der europäischen Gesetzgebung vorgeschrieben, in diesem Fall nicht effektiv funktioniert habe. Trotz mehrfachen Ersuchens der deutschen Behörde gab es von der britischen Seite keine konkrete Stellungnahme zu einem möglichen Anspruch des Vaters auf britische Familienleistungen. Dieses Versäumnis darf nicht zum Nachteil der Klägerin ausgelegt werden. Daher war die deutsche Familienkasse in diesem Fall verpflichtet, das volle Kindergeld zu zahlen und etwaige Differenzbeträge später von Großbritannien zurückzufordern, falls dort ein Anspruch auf Familienleistungen festgestellt werden sollte. 

Der Fall wird zur weiteren Prüfung vor den Bundesfinanzhof gebracht, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen (Az. des BFH III R 28/25).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | 14 K 950/22 | 22-05-2025

Freiwillige Pflegezusatzversicherung: Keine Sonderausgaben

Nach der Rechtslage ab 2010 sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) sind nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigungsfähig, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit der sie die finanziellen Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden ergäben. Die Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.

Der BFH hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Der BFH begründet dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat. Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, sind daher in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen.

Konsequenz ist, dass für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren, als sie über das Teilleistungssystem hinausgehen. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat die Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Freiwillige private Pflegezusatzversicherungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Quelle:BFH | Urteil | X R 10/20 | 23-07-2025

Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.

Praxis-Beispiel: 
Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.

Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 24/24 | 11-08-2025

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und seine Ehefrau gründeten durch notariell beurkundeten Vertrag eine GbR, an der beide als Gesellschafter zu je ½ beteiligt waren. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Finanzamt sah den Kläger durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte für die Eheleute Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. 

Fazit: Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer wird allerdings der Ehegatte, der an der GbR als Gesellschafter beteiligt ist, unabhängig vom Zivilrecht, in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim als bereichert angesehen. Deshalb ist folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.

Quelle:BFH | Urteil | II R 18/23 | 03-06-2025

Kein Abzug von Aufwendungen für Ozempic bei Adipositas

Die Aufwendungen des Klägers für Ozempic zur Behandlung von Adipositas können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ozempic ist in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur für Typ-2-Diabetes. Bei Verwendung zur Behandlung von Adipositas liegt somit ein sogenannter Off-Label-Use des Medikaments vor. 

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, in der der Kläger die Anerkennung der Ausgaben für Ozempic als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte. Der Kläger, dem das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben wurde, konnte diese Ausgaben nicht absetzen, da das Medikament in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen ist. Diese Anwendung gegen Adipositas wird als "Off-Label-Use" eingestuft, für den zusätzliche Nachweise, wie ein amtsärztliches Gutachten, erforderlich sind, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen. Solche Nachweise lagen nicht vor.

Ozempic gilt nicht als wissenschaftlich anerkanntes Medikament zur Behandlung von Adipositas. Insofern handelt es sich um Ausgaben für ein sogenanntes „Lifestyle-Medikament“, die die Nahrungsaufnahme und den Stoffwechsel direkt beeinflussen. Lifestyle-Medikamente können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da sie als Ausgaben des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG betrachtet werden.

Fazit: Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht unter Typ-2-Diabetes litt, sondern ihm das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben worden ist. Die fehlende medizinische Notwendigkeit, die nicht erfüllten Nachweisanforderungen sowie die mangelnde Anerkennung des Medikaments zur Behandlung von Adipositas führen dazu, dass die Ausgaben für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen-Anhalt, 1 K 776/24 | 17-06-2025

Unterhaltsaufwendungen: Abzug als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn die unterstützten Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht. Andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen dem Kindergeld gleich.

Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt: Die Zahlung des Unterhalts setzt die Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers voraus. Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Dadurch wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Es kann dann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt sind (nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland). Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

Überweisungen und Bankbelege: Werden mehrere Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Überweisungen auf ein Konto, das nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautet, erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 1 EStG. Ausnahme: Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden, können berücksichtigt werden (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg). Das Bestehen der Verbindlichkeit muss vom Steuerpflichtigen allerdings in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine Tochter, indem er deren Miete direkt an den Vermieter überweist. Die Aufwendungen sind nach § 33a EStG abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit der Tochter nachgewiesen werden kann.

Ersatzbelege: Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen. 
Zahlungsdienstleister: Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG. Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) – ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto – sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.

Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen: Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit eine der unterhaltenen Personen nicht zu den berechtigenden Unterhaltsempfängern gehört. Eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen ist nur möglich, wenn die Unterhaltsempfänger gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 €. Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 € entfallen auf jede unterhaltene Person 1.500 €. Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern. Abziehbar sind lediglich die für die Ehefrau und die Mutter erbrachten Aufwendungen (1.500 € x 2=) 3.000 €.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2285/00031/001/025 | 14-10-2025

Steuerhinterziehung trotz Kenntnis der Finanzbehörde

Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen hatte, die für die Beurteilung einer möglichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen maßgebend ist. Davon hängt ab, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Steuerfestsetzung nachgeholt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer mit der Steuerklassenkombination III und V. Da es bei dieser Kombination zu Nachzahlungen kommen kann, besteht eine Verpflichtung jährliche Einkommensteuererklärungen abzugeben. Der Kern der Streitigkeit lag in der Frage, ob die Finanzbehörde durch den Zugang zu elektronischen Daten der Steuerpflichtigen automatisch als informiert angesehen werden konnte.

Der BFH hat entschieden, dass Daten zum Arbeitslohn, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt, aber nicht automatisch in die Papier- oder elektronische Akte des Steuerpflichtgen übernommen wurden, bei der Finanzbehörde nicht als "bekannt" im Sinne des § 370 AO gelten. Nach Ansicht des BFH erlangt die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von diesen Daten, wenn diese explizit von den zuständigen Sachbearbeitern eingesehen wurden. Da die betreffenden Daten in diesem Fall nur in einem elektronischen Speicher abrufbar waren und nicht aktiv durch die zuständigen Beamten eingesehen wurden, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörde vollständig darüber informiert war.

Der BFH hat das anders lautende Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Fall wurde zur weiteren Verhandlung und Beurteilung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag. Davon hängt die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen ab. Grundsätzlich gilt, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. 

Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer grundsätzlich vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Konsequenz: Vom Ablauf der Festsetzungsfrist hängt somit ab, für welche Jahre nachträglich ein Steuerbescheid erlassen werden kann.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 14/22 | 13-05-2025

Kfz-Steuer: Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

Die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden, wird verlängert. Die Steuerbefreiung wird jedoch längstens bis zum Ablauf des Jahres 2035 (statt bisher 2030) gewährt. Demnach wäre ein am 31.12.2030 zugelassenes reines Elektrofahrzeug noch 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bisher nur begünstigt, für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden. Diese Steuerbefreiung in der Kraftfahrzeugsteuer wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist nun auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31.12.2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung ist jedoch bis längstens zum 31.12.2035 begrenzt.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes | 16-10-2025

Vermietung von Ferienwohnungen

Der Bundesfinanzhof hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen erneut konkretisiert.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige besaß eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.

Der BFH hat die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen sind und mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Finanzamt und Finanzgericht hatten die Grenze von 25% für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Fazit: Der BFH hat die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 23/24 | 11-08-2025