Elektrofahrzeug: Berechnung private Nutzung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Ertragsteuerlich ist bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte (= 0,5%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung) anzusetzen. Im Gegensatz dazu ist die Umsatzsteuer mit 19% vom ungekürzten Betrag zu berechnen.  

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Juli 2025 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 € erworben. Die betriebliche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= abgerundet 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 220 € pro Monat

Die Umsatzsteuer ist vom ungekürzten Betrag abzüglich 20% (pauschaler Abzug für steuerfreie Kfz-Kosten). Der nicht geminderte Bruttolistenpreis beträgt: 88.000 € × 1% = 880 € – 20% = 704,00 €; 704 € x 19% = 133,76 €. 

Die Buchung lautet somit:
"Unentgeltliche Wertabgaben" 837,76 € (Gesamtbetrag) an
"Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)" 704,00 € +
"Umsatzsteuer 19%" 133,76 €

Fazit: Da bei die Buchführungsprogramme regelmäßig eine Korrekturbuchung allein über Umsatz- und Vorsteuerkonten nicht zulassen, führt die oben angegebene Buchung zum richtigen Ergebnis.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | §6, Abs. 1 Nr. 4 | 14-08-2025

Neufahrzeug: Verkauf an Privatkunden in der EU

Verkauft ein Unternehmer ein Neufahrzeug an einen Privatkunden, der in einem anderen EU-Land wohnt, darf er keine Umsatzsteuer berechnen. Es handelt sich um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, die im anderen EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Neufahrzeuge in diesem Sinne sind z. B. Pkw,

  • die nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder
  • deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.

Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht erforderlich. Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

Lieferung an Privatpersonen im EU-Ausland: Veräußert ein inländischer Unternehmer Gegenstände an Privatpersonen, führt er die Lieferung regelmäßig da aus, wo die Lieferung bzw. Versendung beginnt. Das ist in der Regel der Firmensitz des Unternehmers. Bei Lieferungen in ein anderes EU-Land handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die steuerfrei ist, wenn der Abnehmer ein Unternehmer mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist. Ausnahme: Liefert der Unternehmer ein neues Fahrzeug, dann ist der Verkauf in ein anderes EU-Land immer umsatzsteuerfrei, und zwar auch dann, wenn der Kunde keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.

Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen. Bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bedürfen, ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme identisch ist. 

Die Besteuerung eines neuen Pkw erfolgt immer in dem Land, in dem das Fahrzeug genutzt (zugelassen) wird. Dieses Bestimmungslandprinzip gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen. Beim Verkauf und Kauf neuer Pkw werden also auch Privatpersonen verpflichtet, den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Für die Besteuerung des Pkw-Erwerbs aus einem anderen EU-Land gibt es ein Formular, das zu verwenden ist. Die Meldung hat nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erfolgen, und zwar für jedes Fahrzeug getrennt. Der Vordruck heißt "Meldung innergemeinschaftlicher Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" und ist auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern abrufbar. Die Meldung ist elektronisch abzugeben. Das Meldeverfahren soll der Kontrolle dienen. Ohne die Verpflichtung zur Meldung kann die Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland nicht sichergestellt werden.

Meldepflicht für Fahrzeuglieferungen: Es ist eine zusammenfassende Meldung abzugeben
Neufahrzeugverkäufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss der Unternehmer in einer zusammenfassenden Meldung dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Neufahrzeugverkäufe an Abnehmer in einem anderen EU-Land ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Privatpersonen) gehören nicht in die zusammenfassende Meldung.

Praxis-Beispiel:
Ein Autohändler in Deutschland verkauft ein Auto an einen Italiener, der kein Unternehmer, sondern eine Privatperson ist. Dieser erwirbt vom deutschen Autohändler für 50.000 € (netto ohne Umsatzsteuer) einen neuen Pkw (Kilometerstand unter 6.000 km). Die erstmalige Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs liegt nicht mehr als 6 Monate zurück. Bevor der Italiener mit dem Fahrzeug nach Italien fährt, unternimmt er eine Reise durch Europa. Als er die Grenze nach Italien überschreitet, zeigt der Tacho mehr als 6.000 Kilometer an.
Es handelt sich dennoch um den Verkauf eines neuen Fahrzeugs, weil es im Zeitpunkt des Erwerbs die 6.000 km-Grenze nicht überschritten hatte und auch die Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate seit dem Zeitpunkt des Erwerbs zurücklag. Der deutsche Autohändler muss also nicht kontrollieren, wann und mit welchem Kilometerstand das Fahrzeug im Bestimmungsland eintrifft. Er stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und meldet den Verkauf an das Bundeszentralamt für Steuern.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 1b | 14-08-2025

Kleinbetragsrechnungen: Besonderheiten

KleinbetragsrechnungenFahrausweise und Rechnungen eines Kleinunternehmers müssen nicht als E-Rechnung verschickt werden, sondern können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Verwendet der Rechnungsaussteller in diesen Fällen dennoch eine E-Rechnung, ist dies bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich. Wird für Umsätze, bei denen trotz fehlender Verpflichtung zur Ausstellung (z. B. bei Umsätzen an private Endverbraucher oder bei Umsätzen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind) eine Rechnung ausgestellt wird, kann eine E-Rechnung nur bei Zustimmung des Rechnungsempfängers verwendet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Immer dann, wenn keine Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung besteht, ist die Verwendung einer sonstigen Rechnung in Papierform immer zulässig. Auch in diesen Fällen kann eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format verwendet werden, dies bedarf aber der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen. Es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll. Die Zustimmung kann z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erklärt werden. Sie kann auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.

Ein Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG bei der Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an eine juristische Person verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, auch wenn und soweit diese nicht Unternehmer ist. Die Rechnung kann auf Papier oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers als E-Rechnung oder als sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen. Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person ausgeführt, geht die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung vor.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF) | 12-06-2024

E-Rechnungen: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Empfänger ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Bei E-Rechnungen ist zwischen Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern zu unterscheiden.

Formatfehler und ihre Auswirkungen
Sind Unternehmer zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße E-Rechnung u.a., dass sie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Dies bedeutet, dass eine ordnungsmäßige Rechnung alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG enthalten und diese sich im strukturierten Teil der E-Rechnung befinden müssen. Fehlen hier ein oder mehrere Angaben, liegt ein inhaltlicher Fehler vor.

Das führt dazu, dass zwar eine E-Rechnung vorliegt. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß und schließt deshalb den Vorsteuerabzug aus. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, reicht nicht aus. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen. Ein Link allein, der sich im strukturierten Teil einer E-Rechnung befindet, erfüllt somit nicht die Voraussetzungen. Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden (z. B. eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei).

Nach dem Abschnitt 14.1 Abs. 2 UStAE gelten alle Rechnungen in Papierform oder in anderen elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben entsprechen, als sonstige Rechnungen. Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, wie zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien oder Angaben in E-Mails. Auch eine Datei, die auf Grund von Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar. Dabei ist es unerheblich, welcher Art die Formatfehler sind, weil die Datei dann nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht. Formatfehler führen somit dazu, dass keine E-Rechnung vorliegt. Ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet, führen Formatfehler dazu, dass keine ordnungsmäßigen Rechnungen vorliegen und somit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug verliert.

Inhaltliche Fehler
Besteht die Verpflichtung zur Erteilung einer E-Rechnung, dann müssen alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben in der E-Rechnung enthalten sein. Inhaltliche Fehler (= kritische Fehler im Rahmen einer Validierung) führen ebenfalls dazu, dass eine E-Rechnung vorliegt, die nicht ordnungsgemäß ist. Die Voraussetzung der elektronischen Verarbeitung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) erfordert also, dass die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben (§§ 14, 14a UStG) im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen. Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, reicht nicht aus.

Fazit: Die erforderlichen Angaben müssen zwingend im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Fehlen hier ein oder mehrere Angaben, liegt ein Fehler vor. Das führt dazu, dass eine E-Rechnung vorliegt, die nicht ordnungsmäßig ist, sodass der Vorsteuerabzug entfällt.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 (ENTWURF) | 12-06-2024

Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

Steuerfreie Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge eines Rentners. Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung sind als "andere Leistungen" steuerfrei. Sie können deshalb keine "negative Sonderausgaben" sein.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bezog Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er privat kranken- und pflegeversichert ist, erhielt er Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund einer rückwirkenden Bewilligung für 6 Jahre überstiegen die Beitragszuschüsse die gezahlten Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2019. Das Finanzamt rechnete den Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzu. 

Die Kläger waren der Auffassung, dass die Zuschüsse nicht zu berücksichtigen sind, weil der Krankenversicherungszuschuss steuerfrei ist. Somit liege keine Beitragsermäßigung der Krankenversicherung vor. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass steuerfrei gezahlte Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers einen Sonderausgabenabzug schmälern. Wenn der Gesetzgeber eine Steuerbefreiungsvorschrift installiert, ist es nicht zulässig, solche Einnahmen bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen zu kürzen.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist anderer Auffassung. Ein steuerfreier Zuschuss, den der Steuerpflichtige für geleisteten Aufwendungen zur Basisvorsorge anderer Veranlagungszeiträume erhält, ist den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. Übersteigen die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen, ergibt sich ein Erstattungsüberhang, der mit anderen anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein verbleibender Erstattungsüberhang müsse daher dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden.

Der Begriff "erstattete Aufwendungen" sei weit auszulegen. Der für zurückliegende Jahre nachgezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung gehöre daher zu den erstatteten Aufwendungen und sei von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen. Dass, worauf sich die Kläger berufen, "steuerfreie Einnahmen nicht zu einer steuerlichen Belastung bei steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen führen" könnten, sei unzutreffend. Die gesetzliche Regelung treffe hierzu eine andere Bestimmung.

Hinweis: Hierzu ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: X R 11/25). Der BFH hat nunmehr folgende Rechtsfrage zu klären: Mindern die Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine private Krankenversicherung die abziehbaren Sonderausgaben oder ist die Einordnung dieser Zuschüsse als steuerbare, aber steuerfreie Einnahme systematisch vorrangig, sodass der Anwendungsbereich hinsichtlich der Sonderausgaben nicht eröffnet ist.

Fazit: In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Niedersachsen, 4 K 21/22 | 09-07-2024

Betriebsveranstaltung einer Kapitalgesellschaft

Eine Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegt im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Das gilt auch bei Kapitalgesellschaften, z. B. bei einer GmbH oder einer UG haftungsbeschränkt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, dann sind die Zuwendungen bei den Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn zu erfassen, soweit der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Das gilt auch für einen GmbH-Gesellschafter, der Arbeitnehmer seiner GmbH ist.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH veranstaltete mit ihren 8 Arbeitnehmern einen 2-tägigen Betriebsausflug. Die Fahrtkosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung haben pro Person 200 € betragen. Für die 8 Arbeitnehmer sind somit insgesamt Aufwendungen in Höhe von (8 × 200 € =) 1.600 € entstanden. Von den Kosten, die auf die Arbeitnehmer entfallen, bucht die GmbH (8 × 110 € =) 880 € als lohnsteuerfreie Sachzuwendung. Die verbleibenden 720 € unterwirft die GmbH pauschal mit 25% der Lohnsteuer, sodass die pauschal versteuerten Lohnbestandteile nicht in der individuellen Lohnabrechnung erfasst wurden. Die pauschale Steuer beträgt insgesamt 202,50 € (720 € × 25 % = 180,00 € + 5,5 % = 9,90 € Solidaritätszuschlag + 12,60 € (7%) pauschale Kirchensteuer). Aber! Die in den Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer darf insgesamt nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Geburtstagsfeier des Arbeitnehmers (GmbH-Gesellschafters)
Begünstigt sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr, zu denen nicht die Geburtstagsfeier gehört, zu der ein Arbeitnehmer einlädt. Diese Aufwendungen trägt der Arbeitnehmer, sodass nur er einen Werbungskostenabzug geltend machen kann. Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten aber ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen dient, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas. Das ist der Fall, wenn der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.

Praxis-Beispiel:
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH hat anlässlich der Vollendung seines 60. Lebensjahrs sämtliche Mitarbeiter der GmbH (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle der GmbH eingeladen. Die GmbH war bei der Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar der GmbH (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 € pro Person. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des Geschäftsführers mit deutlich höheren Kosten statt. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 € ab. Der BFH sah jedoch zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen einen Veranlassungszusammenhang und ließ den Werbungskostenabzug zu.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Gründe den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben.

Das bedeutet, dass der Anlass einer Feier ein Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium ist. Trotz des Geburtstags, der ein herausgehobenes persönliches Ereignis ist, können die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sein. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 7/16 | 09-11-2016

Betriebsveranstaltung: Kostenermittlung

Der Wert der Leistungen, den Arbeitnehmer durch eine Betriebsveranstaltung erhalten, ist regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat. Diese Kosten werden, soweit sie nicht individualisierbar sind, zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufgeteilt.

Der auf Familienangehörige entfallende Aufwand wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Hierbei ist eine Freibetragsgrenze von 110 € zu berücksichtigen. Bei der Berechnung müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer einbezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bezahlt. Allgemeinkosten sind nicht einzubeziehen.

Die Freibetragsgrenze von 110 € gilt pro Arbeitnehmer, auch wenn der Ehegatte und die Kinder des Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen. Überschreiten die Kosten, die insgesamt auf den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder entfallen, den Betrag von 110 €, muss der übersteigende Betrag als Arbeitslohn versteuert werden.

Der Unternehmer erfasst nur die Kosten für eine Betriebsveranstaltung als Lohnaufwand, die auf seine Arbeitnehmer entfallen. Aufwendungen, die auf den Unternehmer selbst und seine Gäste entfallen, können nicht als Lohnaufwand gebucht werden. Die eigenen Aufwendungen bucht der Unternehmer als "Sonstige betriebliche Aufwendungen". Die Kosten, die auf seine Gäste entfallen, erfasst der Unternehmer als Privatentnahmen, wenn die Gäste aus privaten Gründen eingeladen wurden, und als geschäftliche Bewirtungskosten und/oder Geschenke für Geschäftsfreunde, wenn die Einladung aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

Bewirtungskosten und übrige Aufwendungen, die diesen Personenkreis betreffen, können nach den "allgemeinen" Regelungen im Abzug beschränkt sein (für Geschenke gilt die 50-€-Abzugsgrenze und bei Bewirtungen die 70%ige Einschränkung für Bewirtungskosten). Übernimmt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer verauslagte Reiseaufwendungen, sind diese als Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, weil die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst ist.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 41/17 | 27-04-2020

Warum eine Haushaltshilfe angemeldet werden muss

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt oder beschäftigen möchte, sollte die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht als lästige Pflicht, sondern als notwendigen Schritt mit vielen Vorteilen sehen.

1. Rechtliche Sicherheit
Die Anmeldung einer Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale ist Pflicht. Ohne Anmeldung handelt es sich um Schwarzarbeit. Die Anmeldung der Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale schützt Privathaushalte somit vor Bußgeldern und sorgt für klare Verhältnisse.

2. Steuerliche Vorteile
Privathaushalte können die Kosten einer offiziell angemeldeten Hilfe in der Steuererklärung geltend machen. Das reduziert die Steuerlast um 20% der entstandenen Kosten bis maximal 510 € jährlich. Der Steuervorteil ist oft sogar höher als die Abgaben, die an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind.

Kinderbetreuung
Eltern, die einen Minijobber ausschließlich für die Betreuung ihres Kindes beschäftigen, können seit Januar 2025 für Kinder unter 14 Jahren 80% der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 € pro Jahr. Die Ausgaben können im Rahmen eines Minijobs nur dann berücksichtigt werden, wenn die Haushaltshilfe angemeldet ist und die Zahlung auf das Konto der Haushaltshilfe überwiesen wurde.

3. Unfallversicherung
Die Anmeldung bietet Sicherheit: Bei einem Unfall ist die Haushaltshilfe über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Da die meisten Unfälle im Haushalt passieren, ist dieser Schutz besonders wichtig. Es ist also auch zur Absicherung der Folgen eines Unfalls wichtig die Haushaltshilfe anzumelden. Gleichzeitig sind Privathaushalte vor Rückforderungen der Unfallversicherung für die Kosten der ärztlichen Behandlung geschützt.

4. Soziale Absicherung
Mit der offiziellen Anmeldung ermöglichen Arbeitgeber ihrer Haushaltshilfe eine Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Minijobber sind rentenversicherungspflichtig und profitieren somit vom vollen Schutz der Rentenversicherung. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale trägt somit auch zur sozialen Absicherung bei.

Was für die Anmeldung nötig ist:

  1. Angaben zur Haushaltshilfe: Name, Adresse, Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdaten und Geburtsort
  2. Eigene persönliche Angaben des Privathaushalts: Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer
  3. Betriebsnummer und Steuernummer: Für Arbeitgeber, die noch keine Betriebsnummer besitzen, wird diese automatisch vergeben.
  4. Beginn der Beschäftigung und Höhe des monatlichen Verdienstes
  5. Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat

Arbeitgeber müssen im Vorfeld folgende Fragen klären:

  • Besteht eine weitere Beschäftigung der Haushaltshilfe mit einem Verdienst über der Minijob-Grenze?
  • Ist die Haushaltshilfe gesetzlich oder privat krankenversichert?
  • Möchte die Haushaltshilfe Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen?

Drei Möglichkeiten, eine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale anzumelden:
1. Online-Anmeldung

Für die erstmalige Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers können Arbeitgeber das Online-Formular der Minijob-Zentrale nutzen. Fehlende Informationen können später ergänzt werden.
2. Telefonische Anmeldung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Minijob-Zentrale nehmen die Angaben auf und helfen bei allen Fragen.
3. Anmeldung per Haushaltsscheck-Formular
Dieses können Arbeitgeber auf der Webseite der Minijob-Zentrale herunterladen, ausfüllen und übersenden.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Website der Minijobzentrale | 07-08-2025

Doppelter Haushalt bei Einzelpersonen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Hausstand haben kann, wenn sich dieser in einem Teil des Elternhauses befindet. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wesentlich ist, dass der Steuerpflichtige 

  • die Wohnung tatsächlich bewohnt,
  • über eigene Wohnräume verfügt, die ein eigenständiges Wohnen ermöglichen, und 
  • dass diese Räume nicht als Teil des elterlichen Haushalts angesehen werden. 

Führt der Steuerpflichtige außerdem im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Einpersonenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte in den Jahren 2014 bis 2018 aus der Tätigkeit als Werkstudent, als studentische Hilfskraft sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts standen ihm genügend Mittel zur Verfügung. Sein Lebensmittelpunkt lag unstreitig in der Obergeschosswohnung seines Elternhauses, die als ein eigener Hausstand zu werten ist. Die Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss haben jeweils zum mittigen und offenen Treppenhaus einen eigenen Eingang.

Ein zentrales Argument der BFH-Entscheidung ist die finanzielle Eigenständigkeit des Steuerpflichtigen. Obwohl er jung und Student war, verfügte er über ein eigenes Einkommen (wenn auch in begrenztem Maße) und konnte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Dies unterscheidet ihn von einem typischen "Kind", das einfach in den elterlichen Haushalt integriert ist. Das Gericht stellte fest, dass der Steuerpflichtige selbst für die Kosten seines Einpersonenhaushalts verantwortlich war, sodass eine finanzielle Beteiligung an einem gemeinsamen Haushalt hier nicht relevant war.

Fazit: Der Begriff "eigener Hausstand" muss nicht streng physisch oder formal interpretiert werden. Vielmehr muss dies anhand der tatsächlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen beurteilt werden. Das Fehlen eines Mietvertrags mit den Eltern ist nicht entscheidend.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 12/23 | 07-08-2025

Steuertermine August 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.08.2025
10.09.2025

Zusammenfassende Meldung 25.08.2025
Sozialversicherung 29.07.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 11.08.2025

 

Für den Monat August 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2025
10.10.2025
Zusammenfassende Meldung 25.09.2025
Sozialversicherung 27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2025 15.(18.)08.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 31-07-2025