Beauftragung eines Übersetzungsbüros im Ausland

Beauftragt z. B. ein Rechtsanwalt ein Übersetzungsbüro mit der Übersetzung eines Textes, dann handelt es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (also zwischen zwei Unternehmern). Auftraggeber ist der Rechtsanwalt, sodass der Mandant des Rechtsanwalts nicht an diesem Leistungsaustausch beteiligt ist. Bei der Übersetzung eines Schriftstücks handelt es sich um eine sonstige Leistung.

Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo der Ort der sonstigen Leistung ist. Wo sich der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen befindet, richtet sich nach § 3a UStG. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es außerdem darauf an, ob der Unternehmer seine sonstigen Leistungen gegenüber Privatkunden oder Unternehmern erbringt. Es gilt folgender Grundsatz:

Empfänger der sonstigen Leistung ist Ort der sonstigen Leistung ist da, gesetzliche
Grundlage
Privatperson und kein Unternehmer (B2C-Geschäfte) wo der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat § 3a Abs. 1 UStG
Unternehmer (B2B-Geschäfte) wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt § 3a Abs. 2 UStG

Konsequenz: Beauftragt ein Rechtsanwalt in Deutschland ein Übersetzungsbüro im Ausland, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, wobei es keine Rolle spielt, ob der leistende Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland oder in einem EU-Land hat. Steuerschuldner ist gemäß § 13b UStG jedoch nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt).

Fazit: Die Annahme, dass sonstige Leistungen, die von einem ausländischen Unternehmen erbracht werden, nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist somit unzutreffend. 

Das Leistungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die beide in Deutschland ansässig sind, ist getrennt zu betrachten. In den Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Mandant sind auch die weiterberechneten Aufwendungen einzubeziehen, wenn es sich nicht um durchlaufende Posten handelt. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem durchlaufenden Posten ausgegangen werden. Die weiterberechneten Kosten sind gegenüber dem Mandanten mit Umsatzsteuer abzurechnen. Unter diesem Gesichtspunkt können die weiterberechneten Übersetzungskosten auch unter „Rechts- und Beratungskosten“ gebucht werden.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 3a Abs. 1, 2 | 10-04-2025

Koalitionsvertrag: Welche Steueränderungen geplant sind

Vertreter von Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Darin sind auch umfangreiche steuerlichen Änderungen enthalten. Was davon und in welcher Form tatsächlich kommen wird, ist allerdings noch offen. Einige Themen sind zwar konkret bezeichnet, aber die meisten anderen Bereiche enthalten nur Zielvorgaben, wobei völlig unklar ist, was und wie es umgesetzt werden kann. Darüber hinaus steht alles unter einem Finanzierungsvorbehalt.

Folgendes ist geplant:

Es soll eine degressive Abschreibung auf „Ausrüstungsinvestitionen“ von 30% für die Jahre 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden. Was allerdings „Ausrüstungsinvestitionen“ sind, ist nicht festgelegt, sodass eine vorausschauende Planung derzeit nicht möglich ist.

Ab dem 1.1.2028 soll die Körperschaftsteuer von derzeit 15% in 5 Schritten um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden. Davon sollen auch Personengesellschaften profitieren, indem insbesondere das Optionsmodell (§ 1a KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) wesentlich verbessert werden sollen. Außerdem soll geprüft werden, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Körperschaften und Personengesellschaften sollen sukzessive auf die Selbstveranlagung umgestellt werden. 

Es soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden.

Es sollen alle zur Verfügung stehenden administrativen Maßnahmen ergriffen werden, um Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteuer-Oasen wirksam zu begegnen. Außerdem soll der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erhöht werden.

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll zur Mitte der Legislatur gesenkt werden (Detailangaben fehlen). Die Entlastungswirkung von Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld soll schrittweise verringert werden (wie das bei einem progressiven Steuertarif möglich sein soll, wird nicht gesagt). Durch eine gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags auch eine adäquate Anhebung des Kindergelds erfolgt. Die finanzielle Situation von Alleinerziehenden soll durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags verbessert werden.

Es sollen steuerliche Anreize für Mehrarbeit gesetzt werden. Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen umgehend steuerfrei gestellt werden. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese steuerlich begünstigt werden (warum Erleichterungen im Steuerrecht nur für Personen gelten sollen, für die Tarifverträge gelten, ist bei einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum nachvollziehbar).

Zusätzliche finanzielle Anreize sollen auch für freiwilliges längeres Arbeiten geschaffen werden. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Dabei soll insbesondere die Nichtanwendbarkeit der Regelung bei Renteneintritten unterhalb der Altersgrenze für die Regelaltersrente, die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen und die Anwendung des Progressionsvorbehalts geprüft werden.

Entfernungspauschale: Diese soll ab 2026 bereits ab dem ersten Entfernungs-Kilometer bei 38 Cent liegen, die zurzeit erst bei einer Wegstrecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz ab dem 21. Kilometer anzusetzen ist. 

E-Fahrzeuge: Die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen soll auf 100.000 € erhöht werden.

Es soll geprüft werden, ob eine Arbeitstagepauschale bei den Werbungskosten für Arbeitnehmer zusammengefasst werden kann (es ist unklar, was damit tatsächlich gemeint ist).
Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € angehoben werden.

Umsatzsteuer:

  • Die Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll zum 1.1.2026 dauerhaft auf 7% reduziert werden.
  • Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerbefreit sein.
  • Für Forschung soll es im Umsatzsteuergesetz Bereichsausnahmen geben.
  • Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer soll auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden.

Gemeinnützigkeit:

  • Die Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine soll auf 50.000 € erhöht werden. 
  • Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll modernisiert und das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden. Hierzu gehört auch eine Gemeinnützigkeitsprüfung für kleine Vereine.
  • Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 100.000 € sollen vom Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen werden.
  • Erzielen gemeinnützige Körperschaften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 € Einnahmen im Jahr, soll keine Sphärenaufteilung mehr erfolgen müssen. Es soll also nicht geprüft werden, ob diese Einnahmen aus einem Zweckbetrieb oder aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen.

Altersvorsorge: Zum 1.1.2026 soll eine "Frühstart-Rente" eingeführt werden. Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, soll pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.

Weitere Vorhaben im Steuerrecht
Zusätzlich werden als weitere steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag genannt:

  • Energetische Sanierungen: Die Kosten für energetische Sanierungen geerbter Immobilien sollen künftig von der Steuer absetzbar sein.
  • Mitgliedschaft in Gewerkschaften: Es soll steuerliche Anreize für Mitgliedschaften in Gewerkschaften geben.
  • Kfz-Steuer: Elektroautos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuer befreit sein.
  • Agrardiesel-Rückvergütung: Die Agrardiesel-Rückvergütung soll wieder vollständig eingeführt werden.
  • Bonpflicht: Auf die verpflichtende Ausgabe von Kassenbons soll verzichtet werden.
  • Registrierkassenpflicht: Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 € soll ab dem 1.1.2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden.
  • Finanztransaktionsteuer: Eine Finanztransaktionsteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.
  • Stromsteuer: Für schnelle Entlastungen um mindestens 5 Cent pro kWh sollen in einem ersten Schritt die Stromsteuer für alle so schnell wie möglich auf das europäische Mindestmaß gesenkt und die Übertragungsnetzentgelte reduziert werden.
  • Forschungszulage: Bei der steuerlichen Forschungszulage soll der Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich angehoben und das Verfahren vereinfacht werden.
  • Luftverkehrsteuer: Die Erhöhung der Luftverkehrsteuer soll zurückgenommen werden.
Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode | 08-04-2025

Steuertermine April 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.

Für den Monat März 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.04.2025
12.05.2025

Zusammenfassende Meldung 25.04.2025
Sozialversicherung 27.03.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.04.2025

 

Für den Monat April 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.05.2025
10.06.2025
Zusammenfassende Meldung 26.05.2025
Sozialversicherung 28.04.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 12.05.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | 03-04-2025

Umsatzsteuer: Direktverbrauch aus Anlagen zur Energieerzeugung

Der BFH hat entschieden, dass eine Stromlieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht fingiert werden kann. Aus der gesetzlichen Vergütungsregelung (§ 4 Absatz 3a KWKG 2009) folgt nicht, dass derjenige, der zahlt, Empfänger einer Leistung ist. Folglich ist die Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber auf die tatsächlich in das Netz eingespeiste Menge begrenzt. 

Eine fiktive Rücklieferung der selbst verbrauchten Menge ist damit hinfällig, weil es im Rahmen einer sogenannten kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung nicht zu einer Lieferung kommt. Denn der Anlagenbetreiber "liefert" den selbst erzeugten Strom in sein eigenes Stromnetz (sog. Kundenanlage), ohne bilanziell eine Stromeinspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz und eine Stromentnahme aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz vorzunehmen. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert.

Fazit: Der Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen führt im Ergebnis nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes (Netzbetreiber), weil keine Lieferung erfolgt und somit keine Umsatzsteuer berechnet werden darf. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde daher entsprechend geändert.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7124/00010/002/109 | 30-03-2025

Abschreibung von Mietereinbauten

Lässt der Unternehmer gemietete Räume auf seine Kosten renovieren bzw. an seine betrieblichen Erfordernisse anpassen, kann er die Aufwendungen entweder sofort zu 100% oder verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abschreiben.

Es gibt insgesamt 5 verschiedene Varianten

1. Variante: Der Mieter kann den Aufwand vereinbarungsgemäß mit der Miete verrechnen
Es handelt sich um Mietvorauszahlungen, die der Unternehmer auf den Anrechnungszeitraum verteilen kann (die Abgrenzung erfolgt über aktive Rechnungsabgrenzung); bei einer Gewinnermittlung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Anrechnungszeitraum 5 Jahre nicht übersteigt.

2. Variante: Instandhaltungskosten, die üblicherweise in regelmäßigen Abständen anfallen und die nicht vom Vermieter übernommen werden
Der Unternehmer zieht seine Aufwendungen, die üblicherweise regelmäßig anfallen und nicht vom Vermieter übernommen werden, im Jahr der Entstehung in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab.

3. Variante: Einbau von Vorrichtungen (Maschinen), die mit dem Betrieb des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Beim Einbau von Vorrichtungen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Betriebsvorrichtungen werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. 
Baut der Unternehmer Teile oder Anlagen vorübergehend in ein Gebäude ein, die als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, handelt es sich bei diesen Einbauten in der Regel um Scheinbestandteile. Da es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, sind sie über ihre Nutzungsdauer (unabhängig von der Nutzungsdauer des Gebäudes, in das sie eingebaut werden) abzuschreiben.

4. Variante: Einbau von Teilen in gemietete Räume, die weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile sind 
Diese Um- und Einbauten sind als sonstige Mietereinbauten einzustufen. Sonstige Mietereinbauten werden wie unbewegliches Anlagevermögen nach den Grundsätzen abgeschrieben, die für Gebäude gelten. Solche Mietereinbauten nach den für das Gebäude maßgebenden Abschreibungssätzen abzuschreiben.

Praxis-Beispiel:
Im entschiedenen Fall wurde ein sanierungsbedürftiges Gebäude verpachtet. Im Laufe der Pachtzeit hatte der Pächter eine Komplettsanierung des Gebäudes durchgeführt. Mit Ablauf des Pachtvertrags sollten die Um- und -einbauten des Pächters entsprechend ihrer Restwerte gegen Entgelt an den Pächter übergehen. 

Der Pächter erfasste die entsprechenden Herstellungskosten in seinem Anlagevermögen und schrieb sie über die kürzere Pachtdauer ab. Er war der Auffassung, da der Pachtvertrag kein Optionsrecht zur Verlängerung der Nutzungsdauer enthalte, könne ein Mieter oder Pächter aufgrund der zeitlichen Beschränkung des zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer geschlossenen Pachtvertrags eine kürzere Abschreibungsdauer entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde legen. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen des Pächters für die Komplettsanierung nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung und nicht nach der kürzeren Pachtdauer. Laut BFH sind die Herstellungskosten für ein Gebäude mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtvertrags abzuschreiben. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes ab.

Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine kürzere Nutzungsdauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist aber nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Daran fehlt es, wenn der Verpächter den Zeitwert der Mietereinbauten zu vergüten hat. Denn die Erzielung eines erheblichen Veräußerungserlöses steht einem wirtschaftlichen Verbrauch entgegen.

5. Variante: Der Unternehmer tätigt Aufwendungen nur zur besseren Gebäudenutzung
Der Unternehmer verschafft sich mit seinen Aufwendungen einen Nutzungsvorteil (= immaterielles Wirtschaftsgut). Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen steuerlich nicht ausgewiesen werden, sodass die Aufwendungen in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden müssen. Konsequenz: Teilweise ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Varianten schwierig. Beim Einbau von selbständigen Wirtschaftsgütern in gemietete Räume muss z. B. zwischen beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern unterschieden werden, weil davon die Art und Weise der Abschreibung abhängt. 

Rückbau von Mietereinbauten: Haben Vermieter und Mieter sich darüber geeinigt, dass Einbauten bei Beendigung des Mietvertrages zurückgebaut werden müssen, ist ggf. die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten möglich.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 6449/03 | 03-04-2025

Vorsteuerabzug sichern durch Rechnungsberichtigung

Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung korrigiert werden. Eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechnung berichtigungsfähig ist. Eine Rechnung ist berichtigungsfähig, wenn sie alle Kernbestandteile enthält. 

Eine Rechnung ist also rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Kernbestandteile enthält:

  • Bezeichnung des Rechnungsausstellers,
  • Bezeichnung des Rechnungsempfängers,
  • eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
  • die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.

Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn andere erforderliche Bestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist.

Konsequenz: Wird der Vorsteuerabzug wegen fehlender oder unzutreffender Kernbestandteile einer Rechnung versagt, kann die Abzugsberechtigung durch eine Rechnungskorrektur im Zeitpunkt der Berichtigung hergestellt werden. Die Berichtigung aller anderen Angaben wirken auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. 

Praxis-Tipp:
Bereits im Zeitpunkt des Rechnungseingangs empfiehlt es sich, die notwendigen Voraussetzungen in einer Rechnung zu überprüfen, um die Versagung der Vorsteuer im Rahmen von später durchgeführten Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 03-04-2025

Mitunternehmerschaft von Zahnärzten

Ein Mitunternehmer, der als Zahnarzt zugelassen ist, übt bei einem Zusammenschluss von Berufsträgern seinen freien Beruf selbst aus, wenn er vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt, aber dennoch zumindest noch geringfügige zahnärztliche Tätigkeiten ausübt.

Praxis-Beispiel:
Eine Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. 

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit liegt daher auch vor. Der Berufsträger entfaltet hier Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 4/22 | 03-02-2025

Virtuelle Währung: Steuerliche Auswirkungen

Alle virtuellen Währungen basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb von Computernetzwerken. Aus den Ausführungen des BMF-Schreibens ist ersichtlich, dass dieser Prozess nur schwer durchschaubar ist.

Virtuelle Währungen werden rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Sie sind in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz einzuordnen. Diese Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können – je nach den Umständen des Einzelfalls – zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 EStG) führen. In Betracht kommen insbesondere 

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder
  • sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG). 

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins kann es sich um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Beim Ankauf von Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten gilt, dass immer die zuerst erworbenen Beträge als zuerst verkauft gelten (first in, first out). Es kommt außerdem nicht darauf an, ob man denselben Nominalwert in Euro vom Krypto-Konto abhebt. Entscheidend ist, wie hoch der jeweilige Verrechnungswert der virtuellen Währung im Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung war. Wer seine virtuelle Währung vor Ablauf eines Jahres mit Gewinn in andere Währungen tauscht oder veräußert, muss diesen Gewinn versteuern.

Gewinn ist die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Außerdem können die Kosten für ein Krypto-Konto, das beim Erwerb z.B. von Bitcoins zwingend erforderlich ist, abgezogen werden. Es sind also sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Gebühren abziehbar. 

Entstehen beim Handel mit einer virtuellen Währung Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung im selben Jahr nicht möglich ist, können diese Verluste entweder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorhergehenden Jahres (Verlustrücktrag) oder auch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Verlustvortrag) verrechnet werden. Der Verlust muss allerdings im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden, damit das Finanzamt den verrechenbaren Verlust feststellt.

Wer mit seiner virtuellen Währung Zinsen erwirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ggf. der Abgeltungssteuer unterliegen. Das ist der Fall, wenn jemand z. B. Bitcoins an Kreditnehmer verleiht oder seine Bitcoins über einschlägige Börsen an andere Händler verleiht, damit diese mit den digitalen Bitcoins handeln können. 

Werden virtuelle Währungen im Unternehmen verwendet, gelten die Grundsätze entsprechend, die bei Fremdwährungen anzuwenden sind. Auch derjenige, der z. B. seine digitalen Bitcoins durch das Mining verdient, erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die entsprechend versteuert werden müssen. Bitcoin-Mining ist ein Prozess, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfügung gestellt wird.

Fazit: Bei den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind die technischen Besonderheiten von Kryptowerten zu berücksichtigen. So können etwa Transaktionen unmittelbar „on chain“ erfolgen, das heißt im Netzwerk durch eine Transaktion – im Falle der Blockbelohnung: durch das Protokoll – veranlasst und in einem neuen Block dokumentiert werden. Dieser unmittelbare Blockchain-Zugriff liegt ebenso dezentralen Handelsplattformen (DEX) zugrunde.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2256/00042/064/043 | 05-03-2025

Augenärzte: Besonderheiten beim Verkauf von Kontaktlinsen

Ein Augenarzt, der seine Patienten medizinisch betreut und versorgt, ist freiberuflich tätig. Das Anpassen von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen Untersuchung, gehört (noch) zur freiberuflichen Tätigkeit. Er ist freiberuflich tätig, solange sich die Tätigkeit des Arztes auf die medizinische Versorgung beschränkt. Anders sieht es aus, wenn der Augenarzt selbst Kontaktlinsen, Arzneien und Hilfsmitteln entgeltlich an Patienten abgibt. Es liegt insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, mit der Konsequenz, sodass seine Einnahmen hieraus gewerblich sind. 

Der entgeltliche Verkauf von Kontaktlinsen, Arzneien und Hilfsmitteln an Patienten sind anders zu beurteilen. Insoweit wird keine heilkundliche Tätigkeit ausgeübt. Denn der An- und Verkauf von Waren ist grundsätzlich der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd, sodass dies zur Gewerblichkeit führt. Bei einem Augenarzt liegt in solchen Fällen eine gemischte Tätigkeit vor, bei der

  • der Gewinn aus dem Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln gewerbliche Einkünfte darstellen, und
  • die augenärztliche Tätigkeit zu freiberuflichen Einkünften führt. 

Bei einer gemischten freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich eine einheitliche Beurteilung nicht möglich, wenn sich (wie hier) die einzelnen Tätigkeiten nicht gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkaufsauffassung als Einheit anzusehen sind. Bei einheitlichen Entgelten für ärztliche und gewerbliche Tätigkeiten muss eine Aufteilung vorgenommen werden, ggf. im Schätzungswege.

Augenärztliche Gemeinschaftspraxis: Erzielt eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) auch Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, z. B. aus dem Verkauf von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikeln oder von Massageöl, gelten die Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Konsequenz: Es ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis dazu führt, dass alle Einkünfte – also auch die aus der ärztlichen Tätigkeit – als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Das gilt auch dann, wenn der Verkauf um Selbstkostenpreis erfolgen sollte und somit mangels Gewinnerzielungsabsicht insoweit keine einkommensteuerlich relevante Betätigung vorliegt. 

Aber! Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis kann neben den freiberuflichen Leistungen auch gewerblich tätig werden und die sogenannte „Abfärbewirkung“ vermeiden, indem die gewerbliche Betätigung von einer zweiten, ggf. personenidentischen Personengesellschaft der Ärzte ausgeübt wird. Entscheidend sind die Beweisanzeichen (z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung). Das heißt, die zweite Gesellschaft muss nach außen erkennbar geworden sein.

Quelle:BFH | Urteil | IV R 11/97 | 18-02-1998

Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag auch 30 Jahre nach dessen Einführung noch für verfassungsgemäß erklärt. Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 als Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz zur Kostentragung im Rahmen der Wiedervereinigung eingeführt. Er wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent. Seit 2021 müssen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger zahlen. Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er bereits abgeschafft.

Hintergrund:
Sechs FDP-Abgeordnete blieben mit ihrer Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Sie hatten gerügt, dass die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes sei. Es sei zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass seit einigen Jahren nur noch Besserverdienende den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Die Bundesregierung argumentierte dagegen unter anderem damit, dass es neben den Kosten der Wiedervereinigung inzwischen an vielen Stellen einen neuen finanziellen Sonderbedarf des Bundes gebe. Mit der Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf Besserverdienende sei das Sozialstaatsgebot eingehalten worden. Es sei ohne Bedeutung, dass der Solidarpakt für den Aufbau Ost Ende 2019 ausgelaufen ist.

Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz dar. Das BVerfG führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Weiter führt das BVerfG aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. 

Fazit: Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht. Aber: Der Bundesgesetzgeber muss insbesondere bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe beobachten, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Quelle:Bundesverfassungsgericht | Urteil | 2 BVR 1505/20 | 25-03-2025