Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024

Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist seit dem 1.1.2024 der Regelstreuersatz von 19% anzuwenden. Das BMF hat auf dieser Basis die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2024 (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu. 

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2024
  ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei 1.605 206 1.811
Fleischerei 1.429 545 1.974
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.399
2.253

1.016
1.723

2.415
3.976
Getränkeeinzelhandel 118 266 384
Café und Konditorei 1.547 575 2.122
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 693 0 693
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.340 354 1.694
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 369 162 531
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 3 – S 1547/19/10001 :005 | 11-02-2024

Rentenversicherung: Beiträge von Minijobbern

Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber 30% pauschale Abgaben (15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% pauschale Lohnsteuer). Minijobber sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die geringe Differenz von 3,6% zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6% trägt der Arbeitnehmer. Bei diesem Differenzbetrag handelt es sich somit um einen Beitragsanteil des Minijobbers, den er als Sonderausgaben abziehen kann.

Bei einem pauschalversteuerten Minijob ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Der rentenversicherte Minijobber hat also keine Lohnsteuerbescheinigung, mit der er seine geleisteten Beiträge gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann. Da auch die Rentenversicherung selbst keine Bescheinigung übermittelt, stellt sich die Frage, wie ein Minijobber seine Zahlungen an die Rentenversichrungen nachweisen kann.

Da der Arbeitgeber regelmäßig für seine Arbeitnehmer eine monatliche Lohnabrechnung erstellt, erhält auch ein Minijobber eine monatliche Lohnabrechnung, in der jeweils die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt sind. Diese monatlichen Lohnabrechnungen sollten aufbewahrt werden, um sie bei Bedarf dem Finanzamt als Nachweis vorlegen zu können.

Hinweis für Minijobs im Privathaushalt: Die Abrechnung mit der Minijob-Zentrale erfolgt direkt über das Haushaltscheckverfahren, bei dem ein Beitragsnachweis für das Finanzamt erstellt wird.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 10 Abs. 1 Nr. 2 | 15-02-2024

Reisekosten ab 1.1.2024: Übernachtung mit Frühstück

Für kurzfristige Beherbergungsleistungen, z. B. in Hotels, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%. Da die Absenkung des ermäßigten Steuersatzes für Speisen nicht verlängert worden ist, gilt ab dem 1.1.2024 für das Frühstück und andere Mahlzeiten insgesamt der Regelsteuersatz von 19%. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat seinen Prokuristen zu einem Fortbildungsseminar in Köln angemeldet. Der Prokurist verlässt am 5.2.2024 morgens um 7.00 Uhr seine Wohnung und kehrt dorthin am 6.2.2024 um 17.00 Uhr zurück. Es sind folgende Aufwendungen angefallen:

  • Kosten der Bahnfahrt von 49,00 € inklusive 7% Umsatzsteuer = 3,21 € (netto 45,79 €)
  • Übernachtungskosten 107,00 € brutto inklusive 7% Umsatzsteuer = 7,00 € (netto 100 €)
  • Frühstück 10 € netto zzgl. 1,90 € Umsatzsteuer (19%)

Ab 2024 betragen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden voraussichtlich 16 € x 2 Tage = 32 €.

Folge: Der Unternehmer kann die Aufwendungen einschließlich des separat ausgewiesenen Frühstückspreises steuerfrei übernehmen. Er kann zusätzlich auch Verpflegungspauschalen, gekürzt um den pauschalen Wert für das Frühstück, steuerfrei erstatten. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Verpflegungspauschale 16 € × 2 = 32,00 €
gekürzt um den Frühstücksanteil (32 € x 20%) =   6,40 €
steuerfreie Verpflegungspauschale = 25,60 €

Die Übernachtungen mit Frühstück dürfen somit nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil das Frühstück dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen die Übernachtungen mit 7% und seit dem 1.1.2024 die Verpflegung einschließlich Getränke mit 19% der Umsatzsteuer.

Aus Vereinfachungsgründen wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Hierzu gehören z. B. die Abgabe eines Frühstücks, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, das Reinigung und das Bügeln von Kleidung, der Schuhputzservice, die Überlassung von Fitnessgeräten und die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15% des Pauschalpreises angesetzt wird. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. 

Hinweis: Zu der Frage, ob der vor der Corona-Pandemie geltende Entgeltanteil von 20% des Pauschalpreises seit dem 1.1.2024 wieder anzusetzen ist, hat sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert. Die Absenkung von 20% auf 15% des Pauschalpreises erfolgte zum 1.7.2020 wegen der Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie. 

Fazit: Solange Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE nicht geändert wird, gilt, dass das Business-Package bzw. die Servicepauschale mit 15% des Pauschalpreises zu berechnen ist. Eine rückwirkende Änderung auf 20% dürfte allein aus Vertrauensschutzgründen nicht möglich sein.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 12 Abs. 2 Nr. 15 | 15-02-2024

Fahrzeuge: Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch bei

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen,

der Umsatzsteuer. 

Die Umsatzsteuer entsteht am Tag des Erwerbs. Der Erwerber hat eine entsprechende Umsatzsteuererklärung spätestens am 10. Tag nach Erwerb bei dem Finanzamt abzugeben, das für seine Einkommensteuerfestsetzung zuständig ist.

Fazit: Der Erwerber hat für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.

Es handelt sich um eine Steuer, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden ist, sodass eine Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt nur dann erforderlich ist, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt (§ 167 AO). Es handelt sich um eine Steueranmeldung und somit um eine Steuerfestsetzung, die automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 168 AO).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7352/24/10001 :001 | 06-02-2024

Firmenwagen: Gesellschafter einer Personengesellschaft

Wie die private Nutzung eines Firmenwagens bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu ermitteln ist, hängt vom Umfang der betrieblichen Fahrten ab, die mit dem Fahrzeug unternommen werden. Wird das Fahrzeug ausschließlich (also zu 100%) betrieblich genutzt, können alle Aufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ohne Fahrtenbuch muss es sich um ein Fahrzeug handeln, das üblicherweise nur betrieblich genutzt werden kann. Dazu gehören

  • Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschinen zugelassen sind
  • LKW, weil sie üblicherweise nicht für Privatfahrten verwendet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Geländewagen, Vans usw., die üblicherweise für private Fahrten genutzt werden,
  • andere Fahrzeuge, die in erster Linie für den Transport von Gegenständen eingerichtet sind, z. B. Werkstattwagen,
  • Fahrzeuge, die der Unternehmer an Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter als Firmenwagen überlassen hat.

Bei einem Fahrzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, braucht keine private Nutzung versteuert zu werden. Maßgebend ist nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Einstufung, sondern die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Bei einem Werkstattwagen, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt keine private Nutzung unterstellen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde, ist auch keine Privatnutzung anzusetzen.

Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs: Bei einem PKW reicht die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wird oder die Privatfahrten ausschließlich mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, nicht aus. Denn üblicherweise wird ein PKW selbst dann für Privatfahrten verwendet, wenn ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Tatsache, dass der Firmen-PKW nicht privat genutzt wird, kann in der Regel nur mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Hat die Personengesellschaft mehrere Firmen-PKW, kann sie die Privatfahrten nur dann problemlos abgrenzen, wenn für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt wird. Bei mehreren Firmen-PKW, die überwiegend betrieblich genutzt werden, hat der Gesellschafter die Wahl. Er kann für das von ihm genutzte Fahrzeug

  • ein Fahrtenbuch führen oder
  • die pauschale 1%-Methode anwenden.

Die Gesellschafter sind allerdings nicht verpflichtet, das Wahlrecht einheitlich auszuüben. Jeder Gesellschafter entscheidet für sich, wie er verfahren will.

Ohne Fahrtenbuch müssen die Gesellschafter für jedes überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeug, das sie oder eine andere Person, die zu ihrem Haushalt gehört, auch privat nutzen, die pauschale 1%-Methode anwenden. Das Finanzamt unterstellt, dass jede Person mit Führerschein, die zum Haushalt eines der Gesellschafter gehört, ein Fahrzeug für Privatfahrten verwendet. Es darf also nicht nur auf die Gesellschafter abgestellt werden. Vielmehr müssen auch die Nutzungsmöglichkeiten der Ehegatten und anderer nahestehender Personen eines jeden Gesellschafters einbezogen werden. Dieser Beweis des ersten Anscheins wird jedoch entkräftet, wenn sich parallel ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen befindet. 

Sind mehr Fahrzeuge vorhanden als mögliche Privatnutzer, ist die 1%-Methode nur für die Fahrzeuge mit dem jeweils höchsten Listenpreis anzusetzen. Befinden sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft z. B. drei PKW und besteht eine Personengesellschaft aus zwei alleinstehenden Gesellschaftern und können sie glaubhaft darlegen, dass keine Person aus ihrer Privatsphäre eines dieser Fahrzeuge für private Zwecke nutzt, dann sind 1% pro Monat vom Bruttolistenpreis nur für die beiden teuersten Fahrzeuge anzusetzen.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | 08-02-2024

DBA mit Österreich: Besteuerung von Ärzten

Die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs haben folgende Vereinbarung zur Anwendung des Abkommens im Hinblick auf die Besteuerung von Ärzten erzielt:

Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an Ärzte in der Grenzzone Deutschlands, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung Deutschland zu.

Neben den Lohnzahlungen werden sogenannte Sonderklassegebühren gezahlt, die von Deutschland als Arbeitslohnzahlungen angesehen werden. Die österreichische Finanzverwaltung geht jedoch davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt. Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Deutschland als Arbeitslohnzahlungen.

Somit liegt ein positiver Qualifikationskonflikt vor, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert. Aufgrund der Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens ist wie folgt zu verfahren:

  • Im Fall der Sonderklassegebühren wird die Doppelbesteuerung in Deutschland durch Anrechnung gelöst. 
  • Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die Grenzgängerregelung zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich.

Sonderklassegebühren wären nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern, werden die Vergütungen nicht im Tätigkeitsstaat besteuert (= negativer Qualifikationskonflikt). Aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens, können diese Vergütungen im Ansässigkeitsstaat (also in diesem Fall in Österreich) besteuert werden.

Zeitliche Anwendung: Diese Konsultationsvereinbarung ist für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. August 2023, anwendbar. Die Konsultationsvereinbarung vom 4./9. April 2019 soll weiterhin im Anwendungsbereich des Abkommens vor Wirksamwerden des Protokolls vom 21. August 2023 gelten.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :012 | 07-01-2024

Dezemberhilfe 2022 ist steuerfrei

im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen (= Dezemberhilfe 2022). Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig. Von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen. 

Durch die Zustimmung des Bundestags sind am 15.12.2023 Teile des Wachstumschancengesetzes im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt worden. Hierzu gehört u.a. Artikel 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023. 

In Artikel 19 „Änderung des Einkommensteuergesetzes“ werden die §§ 123 bis 126 EStG ersatzlos aufgehoben. Diese Änderung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft. Die rückwirkende Änderung macht es somit möglich, eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 2022 zu beantragen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | Artikel 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes | 08-02-2024

Beschäftigung von Rentnern

Grundsätzlich gilt, dass Rentner, die eine Vollrente beziehen, unbegrenzt hinzuverdienen können.

Aber! Die Beschäftigung von Rentnern ist sozialversicherungspflichtig, wobei es in den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung voneinander abweichende Regelungen gibt.

Rentenversicherung: Arbeitnehmer sind ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Diese Versicherungsfreiheit gilt jedoch nicht für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Anteil zu Rentenversicherung zu zahlen. Im Rahmen der Regelungen zur Flexirente hat der Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit auf seine Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Diesen Verzicht muss er gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Der Verzicht kann sinnvoll sein, weil sich dann der Arbeitgeberanteil, der ansonsten ohne Auswirkung bleiben würde, zusammen mit dem eigenen Anteil rentenerhöhend auswirkt.

Arbeitslosenversicherung: Der Rentner ist beitragsfrei. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Kranken- und Pflegeversicherung: Bei einer Beschäftigung, die über eine geringfügige Beschäftigung (einen Minijob) hinausgeht, sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Der Hinzuverdienst führt dazu, dass sich die Beitragssätze entsprechend erhöhen. Der Arbeitgeberanteil wird jedoch nur vom Hinzuverdienst berechnet. Da Rentner, die eine Vollrente beziehen, keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist nur der ermäßigte Beitragssatz von 14% zu zahlen.

Unfallversicherung: Rentner, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind bzw. weiterbeschäftigt werden, sind vom Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Die Versicherungspflicht besteht also weiterhin. 

Hinweis: Es gelten zum Teil abweichende Regelungen, wenn der Rentner keine Vollzeitrente, sondern z. B. eine Erwerbsminderungsrente bezieht.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | . | 08-02-2024

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Behinderung

Die Wohnung des Arbeitnehmers ist der Ausgangspunkt für seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Wohnung kann z. B. auch ein möbliertes Zimmer, ein Gartenhaus oder ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen sein. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann die weiter entfernt liegende Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 

Bei Fahrten mit einem Kfz kann die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abgezogen werden. Menschen mit Behinderungen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. Ohne Einzelnachweis können pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer mit Behinderungen im eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kfz arbeitstäglich von einem Dritten, z. B. seinem Ehegatten, zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren und wieder abgeholt, entstehen auch Kfz-Kosten durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers (= Leerfahrten). Diese können ebenfalls in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometersätze und für die Berücksichtigung von Leerfahrten ist bei einer rückwirkenden Festsetzung oder Änderung des Grads der Behinderung das Gültigkeitsdatum des entsprechenden Nachweises maßgebend.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Veröffentlichung | R 9.10. LStR 2023 | 08-02-2024

Steuertermine Februar

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Januar 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.02.2024
11.03.2024

Zusammenfassende Meldung 26.02.2024
Sozialversicherung 29.01.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.02.2024

 

Für den Monat Februar 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.03.2024
10.04.2024
Zusammenfassende Meldung 25.03.2024
Sozialversicherung 27.02.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.03.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q1 2024 15.02.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 01-02-2024