Doppelte Haushaltsführung: Entfernung

Bei einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes beschäftigt, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Somit liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort führt und auch der vorhandene eigene Hausstand am Beschäftigungsort belegen ist.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und beziehen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist seit dem 1.8.2018 als Geschäftsführer bei einer GmbH & Co. KG tätig. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte beträgt ca. 30 km. Ab dem 13.2.2020 mietete der Kläger in der Nähe der GmbH & Co. KG eine Zweitwohnung mit einer Wohnfläche von 46,11 qm an. Zuvor hatte er eine Ferienwohnung angemietet. In ihrer Einkommensteuererklärung machte der Kläger Umzugskosten und Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte. Vielmehr erkannte es nur wenige Werbungskosten an, was zum Ansatz des Arbeitnehmerpauschbetrags führte. Im Bescheid führte es aus, dass die Voraussetzungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung aufgrund der nur geringen Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz nicht vorliegen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu Recht nicht berücksichtigt hat. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene "eigene Hausstand" am Beschäftigungsort belegen ist. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen dann nicht auseinander. Die Entscheidung darüber, ob die Wohnung so zur Arbeitsstätte gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der Würdigung durch das Finanzgericht.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist der eigene Hausstand nur dann am Beschäftigungsort belegen, wenn der Arbeitnehmer – unabhängig von Gemeinde- oder Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen kann. Eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung gibt das EStG nicht vor. Haupt- und Zweitwohnung können sich deshalb in Ausnahmefällen sogar in derselben politischen Gemeinde befinden. Wesentlich ist somit die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer benötigt, um diese Strecke zurückzulegen. Dabei sind Wegezeiten von etwa einer Stunde zumutbar. Im Einzelfall ist dies von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Denn der Kläger kann seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand mit dem PKW im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen (lt. Google Maps-Routenplaner). Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit zeitweise im Einzelfall aufgrund von Baustellen länger gedauert hat. Außerhalb des Berufsverkehrs beträgt die Fahrzeit nur ca. 30 Minuten (lt. Google Maps-Routenplaner).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 1 K 1448/22 E | 05-02-2024

Höhere Abschreibung für Wohngebäude

Das Wachstumschancengesetz hat nun alle Hürden genommen, sodass die neue degressive Abschreibung von 5% vom jeweiligen Restwert in Anspruch genommen werden kann bei

  • Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen
  • hergestellt werden, wenn der Beginn der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 liegt oder
  • bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden, wenn die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.

Im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung kann die Abschreibung nur zeitanteilig in Anspruch genommen werden. Die Abschreibung mindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zulässig, wobei die weitere Abschreibung vom Restwert vorzunehmen ist unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer und des maßgebenden Prozentsatzes.

Beginn der Herstellung: Es gilt das Datum der Baubeginnsanzeige, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichen ist. Sollte im Einzelfall keine Baubeginnsanzeige vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.

Quelle:EStG | Gesetzesänderung | § 7 Absatz 5a | 21-03-2024

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, wird durch das Wachstumschancengesetz nunmehr modifiziert verlängert. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich gilt, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20%.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im April 2024 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 2 = 1.400 €, maximal 20% von 4.900 € = 980 €. 

Anschaffungskosten 2024 4.900,00 €
Abschreibung maximal 20% von 4.900 € =
980 € : 12 x 9 Monate =
735,00 €
Buchwert am 31.12.2024  4.165,00 €
Abschreibung 2025: 4.165 € x 20% =  833,00 €
Buchwert am 31.12.2025 3.332,00 €
Abschreibung 2026 666,40 €
Buchwert 31.12.2026 2.665,60 €    usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:EStG | Gesetzesänderung | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes | 21-03-2024

Kindergeld: Monatsanfang entscheidet über Anspruch

Wenn mehrere Personen im selben Monat kindergeldberechtigt sind, ist die Person vorrangig berechtigt, die zu Beginn dieses Monats die Voraussetzungen erfüllt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 ein Kind, das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebracht wurde, in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. Die Pflegeeltern bestimmten untereinander, wer von Ihnen berechtigt sein soll. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021 und lehnte das Kindergeld für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. 
Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht jedoch sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an.

Der BFH teilte diese Auffassung nicht und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Für den Bezug des Kindergelds sind nach Auffassung des BFH die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, die am Monatsanfang bestanden haben. Zu Beginn des Monats Dezember 2020 waren noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch (anders als bei Pflegeeltern) keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb waren sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt.

Konsequenz: Durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 7.12.2020 ist der Anspruchsvorrang des Klägers erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen (hier also ab Januar 2021). Aufgrund dessen hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf den Kinderbonus für das Jahr 2020, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 voraussetzte.

Quelle:BFH | Urteil | III R 5/23 | 17-01-2024

Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu einer Verfassungsbeschwerde des FDP-Vorstands Stellung genommen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus verfassungsrechtlich nicht mehr zulässig ist, weil sie nicht mehr durch Artikel 106 Abs. 1 Nr. 5 des Grundgesetzes gedeckt ist. Das Grundgesetz lässt zusätzliche Abgaben nur als ergänzende Abgaben bei Bedarfsspitzen zu – wie es bei der Wiedervereinigung der Fall war. 

Die Erhebung des allgemeinen Solidaritätszuschlags für alle wurde Ende 2019 umgewandelt, sodass es sich nunmehr um einen Sonderzuschlag für rund 10% der Steuerpflichtigen handelt. Dies verstößt nach der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer außerdem gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes.

Fazit: Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BVerfG (Az. 2 BvR 1505/20) Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer | 07-03-2024

Wasch-Service: Keine haushaltsnahe Dienstleistung

Die Kosten für einen sogenannten „Wasch-Service“ können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden, weil Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt sind. Die Dienstleistungen eines Wasch-Services wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb. Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger nahmen die Dienstleistungen eines sogenannten Wasch-Services in Anspruch. Diese Dienstleistungen wurden wie folgt ausgeführt: Die Wäsche wurde von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Comfort-Bag“) an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, ließ sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und brachte sie mehrmals wöchentlich wieder in die Servicepoints zurück , wo sie von den Kunden abgeholt wird.

Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 4.000 €. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen, der in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt, erbracht werden.

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ein bloßes Abstellen auf den Leistungserfolg würde zu einer rein funktionalen Betrachtungsweise führen, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt ist. Die räumliche Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Leistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.

Fazit: Bei den Leistungen eines Wasch-Service handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, weil es an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt fehlt. Das heißt, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Leistungserfolg für den Haushalt eintritt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 12 K 1090/21 E | 14-12-2023

Differenzbesteuerung: Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen

Im Kfz-Handel werden beim Verkauf von neuen Fahrzeugen häufig Gebrauchtfahrzeuge in Zahlung genommen. Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines "fremdüblichen" Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen.

Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten. Seit dem 1.1.2022 gilt diese neue Regelung.

Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der subjektive Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird. Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE zu verfahren. Wenn also ein Händler ein Fahrzeug verkauft, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Kfz-Händler verkauft seinem Privatkunden ein neues Fahrzeug für 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer. Der Kfz-Händler nimmt den gebrauchten Pkw seines Kunden für 5.000 € in Zahlung. Der Kunde darf als Privatperson keine Umsatzsteuer ausweisen, sodass die Abrechnung wie folgt aussieht:

Lieferung eines neuen Pkw für netto 30.000 €
zuzüglich 19% Umsatzsteuer 5.700 €
Kaufpreis brutto 35.700 €
abzüglich Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw für  5.000 €
noch zu zahlen sind 30.700 €
Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetzliche Regelung | 10.5 Abs. 4 | 07-03-2024

Umsatzsteuer: Lieferung herrenloser Tiere

Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland nach Deutschland gebracht worden sind, kann bei einem gemeinnützigen Verein dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere und die von gewerblichen Tierhändlern gehandelten Tiere, die dem Regelsteuersatz unterliegen, nicht gleichartig sind und daher kein Wettbewerbskonflikt besteht.

Praxis-Beispiel:
Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Streitig ist, ob seine als "Vermittlung" bezeichnete Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt und welcher Steuersatz ggf. anzuwenden ist. Herrenlose Tiere sind nach der Definition des Deutschen Tierschutzbunds wildgeborene Tiere oder Haustiere, die ausgesetzt oder vom Halter zurückgelassen worden sind und in niemandes Eigentum stehen. 

Der BFH hat ausgeführt, dass die Zwecke des Tierschutzvereins nur durch einen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten, sodass es sich hier um einen Zweckbetrieb handelt (§ 65 Nr. 2 AO). Vor allem die Vereinnahmung einer Schutzgebühr ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln (verkaufen). Sie gewährleistet einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Klägers, um die herrenlosen Tiere für eine inländische Vermittlung bereitzuhalten, und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl dient. Dies wird dadurch bestätigt, dass Tierschutzvereine und Tierheime allgemein Schutzgebühren erheben.

Fazit: Ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung von Einnahmen, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handelt. Somit ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf alle Zweckbetriebe anwendbar. Der ermäßigte Steuersatz darf allerdings nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt. Das heißt, er darf nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Das ist hier der Fall, weil zwischen herrenlosen Tieren einerseits und von Tierhändlern gehandelten Tieren andererseits aufgrund der vorhandenen tatsächlichen Unterschiede kein Wettbewerb besteht.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 4/20 | 17-10-2023

Wachstumschancengesetz: Neuregelungen, die umgesetzt werden sollen

Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Drucksache 20/10410). Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410

Konsequenz: Es können nur die Regelungen, die im geänderten Entwurf enthalten sind, verabschiedet werden. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:

  • Abschreibung von Gebäuden nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese geringer ist als die Dauer, die sich nach dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz ergibt
  • Der Verlängerungszeitraum für die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens soll für Anschaffung/Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gelten.
  • Die degressive Abschreibung mit 5% vom jeweiligen Restewert bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
  • Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau in § 7b EStG soll verbessert und verlängert werden
  • Anhebung der Wertobergrenze für Geschenke von 35 € auf 50 €.
  • Anhebung der Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von 8 € auf 9 €
  • Erhöhung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften bis zu einem Gesamtgewinn von 1.000 € statt bisher 600 €
  • Begünstigung von E-Fahrzeugen bzw. Elektro-Hybridfahrzeugen, wenn die Anschaffungskosten 70.000 € nicht übersteigen
  • Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können gemäß § 7g Absatz 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40% (bisher 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
  • Die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne wird modifizieret.

Die Bundesregierung soll Steuererleichterungen für Land- und Forstwirte in Aussicht gestellt haben, um eine Zustimmung durch den Bundesrat zu erreichen. Dennoch ist nach wie vor unsicher, ob der Bundesrat dem geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes zustimmen wird. 

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Wachstumschancengesetz: BT-Drucksache 20/10410 | 07-03-2024

Wachstumschancengesetz: Neuregelungen, die nicht umgesetzt werden

Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Drucksache 20/10410). 

Aber! Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410. Ob der Bundesrat zustimmen wird, ist fraglich. 

Konsequenz: Die Regelungen, die im geänderten Entwurf nicht mehr enthalten sind, können nicht verabschiedet werden. Das heißt, diese Regelungen werden nicht umgesetzt und fallen endgültig weg. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:

  • Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung von mehr Klimaschutz
  • der ursprüngliche Verlängerungszeitraum der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (in der geplanten Neufassung, über die der Bundesrat noch abstimmen muss, werden die Daten geändert), 
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
  • die Erhöhung des Grenzwerts für Sammelposten auf 5.000 € und der Auflösung über einen Zeitraum von drei Jahren
  • Erhöhung der abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen ab 2024 auf 32 €
  • Pflicht zur Mitteilung von innerstaatliche Steuergestaltungen 
  • die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Reform der Zinsschranke, Zinshöhenschranke
Quelle:Sonstige | Sonstige | Wachstumschancengesetz: BT-Drucksache 20/10410 | 07-03-2024