Deutschlandticket als steuerfreies Jobticket

Seit dem 1.1.2019 gib es das sogenannte „steuerfreie Jobticket“ (§ 3 Nr. 15 EStG). Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die er seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zukommen lässt, steuerfrei, wenn es sich um

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden (1. Alternative); das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitstätte hat, aber nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie entsprechenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, oder um
  • Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr handelt.

Die übernommenen Aufwendungen mindern allerdings die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte.

Nicht begünstigt ist der Personenfernverkehr (Fernzüge der Deutschen Bahn – ICE, IC, EC -, Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Nicht in den Anwendungsbereich fallen

  • Verkehrsmittel für konkrete Anlässe z. B. speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Fazit: Wird das 49 €-Ticket auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2342/19/10007 :009 | 06-11-2023

Parkplatzmiete: Minderung des geldwerten Vorteils

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, muss er den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung als Arbeitslohn versteuern. Vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelte für einen Parkplatz, den der Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges.

Praxis-Beispiel:
Den Arbeitnehmern der Klägerin steht ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dies geschieht auf der Grundlage der Firmenwagenregelung, wonach der Arbeitgeber keine Kosten für das Anmieten von Garagen und Einstellplätzen übernimmt. Da im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet die Klägerin ihren Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit an, einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 € an. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigt die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer. Die Klägerin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nach der 1%-Regelung bzw. der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern Mitarbeiter mit Firmenwagen auch einen Parkplatz von der Klägerin anmieten, wird das monatliche Nutzungsentgelt von 30 € bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils abgezogen. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Nutzungsentgelte von 30 € für einen Stellplatz an der Tätigkeitsstätte den pauschalen Nutzungswert nach der 1%-Methode nicht mindern dürfen, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt hat in einem Haftungsbescheid die gekürzten Beträge nachversteuert.

Das Finanzgericht sah die Kürzung des geldwerten Vorteils als gerechtfertigt an. Die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer mindert den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Kfz trägt. Soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es an einem lohnsteuerbaren Vorteil. Die 1%-Regelung geht davon aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Kfz veranlasst sind. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Kfz selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.

Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt der Betrieb eines Firmenwagens eine Parkmöglichkeit voraus. Das Parken des Fahrzeugs ist notwendig, um ein Kfz überhaupt nutzen zu können. Weil ein Kfz genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu befördern, ist das Abstellen an diesen Orten notwendiger Bestandteil der Nutzung.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern (Aktenzeichen beim BFH: VI R 7/23).

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 1 K 1234/22 | 19-04-2023

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Sozialversicherung

Ob Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, hängt maßgeblich vom Grundlohn ab. Die Regeln im Steuerrecht weichen jedoch teilweise vom Beitragsrecht ab.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen Zuschlag zum Lohn oder Gehalt zahlen, weil sie ihre Leistung zu Zeiten erbringen, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat. Der Anspruch der Beschäftigten auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge ergibt sich aus dem Gesetz (Nachtarbeit), einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag.

Steuerrecht: Zuschläge, die ein Betrieb für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Lohn oder Gehalt (= Grundlohn) zahlt, sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn ist dabei maximal ein Betrag von 50 € pro Stunde anzusetzen. Die Obergrenze gilt auch bei Beschäftigten mit einem höheren Grundlohn.

Beitragsrecht: In der Sozialversicherung sind steuerfreie Zuschläge nur beitragsfrei, wenn sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 € pro Stunde berechnen. Hier weicht das Beitragsrecht vom Steuerrecht ab. Verdient ein Beschäftigter mehr als 25 €, so können die Zuschläge für Sonntags- Feiertags- und Nachtarbeit zwar steuerfrei, aber nicht beitragsfrei sein.

Fazit: Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung müssen alle für die Steuerfreiheit geltenden Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. Zahlung zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Höhe der Zuschlagssätze und die steuerlich maßgeblichen Arbeitszeiten.

Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 16-11-2023