Umsatzsteuer: Lieferung von Strom an Mieter

Bei der Lieferung von Strom, den der Wohnraum-Vermieter über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und gegen Entgelt an seine Mieter abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnraum. Vielmehr liegt eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, ist die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abzurechnen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger vermietet umsatzsteuerfrei ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Der Kläger hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der Kläger rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" abgeschlossen. Danach kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem ist in der Zusatzvereinbarung geregelt, dass der Mieter für den Fall, dass er nach der Kündigung anderweitig den Strom beziehe, die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage zu tragen habe. Der Arbeitspreis je Kilowattstunde ist marktüblich.

In seiner Umsatzsteuervoranmeldung machte der Kläger, der die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnete, Vorsteuerbeträge geltend, in denen die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen enthalten war. Das Finanzamt ließ diese Vorsteuer nicht zum Abzug zu, weil es annahm, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handle.

Fazit: Der BFH hat entschieden, dass bei der Lieferung von Strom eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt. Für die Lieferung von Strom an Wohnungsmieter besteht nach § 42a EnWG ein Kopplungsverbot, sodass die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein darf. Da der Mieter die gesetzliche Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, kann es sich bei der Stromlieferung nicht um eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handeln.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 8/21 | 26-09-2024

Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht

Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2023 basiert (LINK zur Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023). Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.

Konsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.

Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.

Was die einzelnen Spalten bedeuten
Die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl den Durchschnittswert:

  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € – (3.000 € x 68%) = 960 €.
  • Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.
  • Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.
  • Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

Wichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.

Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 3 – S 1544/19/10001 :011 DOK 2024/0821252 | 16-09-2024

Private Telefonnutzung durch Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang sein Arbeitnehmer den betrieblichen Telefonanschluss für private Zwecke nutzen darf. Insbesondere bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollten hierbei klare Vereinbarungen getroffen werden. Arbeitgeber wenden ihren Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil zu, wenn sie ihnen erlauben, betriebliche Datenverarbeitungsgeräte (z. B. PC, Notebooks und Telekommunikationsgeräte) privat zu nutzen. Dieser geldwerte Vorteil ist lohnsteuerfrei. Diese Steuerfreiheit umfasst auch die private Nutzung von Software (Systemprogramme und Anwendungsprogramme), die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt seinem Arbeitnehmer zur Nutzung auf dem eigenen PC überlässt. Es spielt also keine Rolle, ob sich die Software auf dem Computer des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers befindet. Das gilt allerdings nur für die Software, die im Unternehmen des Arbeitgebers eingesetzt wird.

Arbeitnehmer dürfen den betrieblichen Telefonanschluss steuerfrei nutzen. Das gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Handys. Das bedeutet aber, dass der Handyvertrag auf den Namen des Unternehmens abgeschlossen werden muss. In diesem Fall sind die Privatgespräche des Arbeitnehmers immer steuerfrei, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Handy fast ausschließlich privat nutzen sollte. Aufzeichnungen über den Umfang der privaten Gespräche sind deshalb nicht erforderlich. Steuerlich gibt es zwei unterschiedliche Varianten, die der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer vereinbaren kann:

  • Lässt der Arbeitgeber die private Telefonnutzung zu, wendet er seinem Arbeitnehmer einen lohnsteuerfreien geldwerten Vorteil zu.
  • Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen für betriebliche Gespräche, die er von seinem privaten Anschluss geführt hat, dann sind auch diese steuerfrei.

Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen für betriebliche Gespräche vom privaten Telefonanschluss, gibt es wiederum 2 Möglichkeiten, den Erstattungsbetrag zu ermitteln.

1. Der Arbeitgeber darf den Teil der Telefon- und Internetkosten steuerfrei erstatten, der auf die betriebliche bzw. berufliche Nutzung entfällt. Damit der Betrag nicht in jedem Monat mühsam ermittelt werden muss, kann ein Durchschnittsbetrag zugrunde gelegt werden. Dieser ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten. Dieser Betrag kann so lange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich verändern.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer zahlt für seinen Telefonanschluss eine monatliche Flatrate von 30 €. Er zeichnet über einen Zeitraum von 3 Monaten seine betrieblichen und privaten Telefongespräche auf. Danach liegt der Durchschnitt der betrieblichen Gespräche bei 42%. Diesen Prozentsatz legt der nicht nur für die 3 Monate, sondern auch für die folgenden Monate zugrunde. Er erstattet seinem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Monat für Monat 30 € × 42% = 12,60 €. Die Aufzeichnungen über den repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten und alle Telefonrechnungen muss der Arbeitgeber zusammen mit dem Lohnkonto seines Arbeitnehmers aufbewahren.

2. Fallen beim Privatanschluss des Arbeitnehmers erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, darf der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen pauschal bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € im Monat, steuerfrei erstatten. Aufzeichnungen sind nicht erforderlich.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer führt von seinem privaten Telefonanschluss betriebliche Gespräche. Er zahlt für seinen Anschluss eine monatliche Flatrate von 30 €. Der Arbeitgeber darf ihm pro Monat 30 € × 20 % = 6,00 € lohnsteuerfrei erstatten.

Alternative: Telefoniert der Arbeitnehmer häufig aus beruflichen Gründen von zu Hause aus, kann der Arbeitgeber den Telefonanschluss in der Wohnung seines Arbeitnehmers als seinen betrieblichen Telefonanschluss installieren bzw. auf seinen Namen ummelden. Die Telefongesellschaft rechnet dann unmittelbar mit dem Unternehmer ab, der die Kosten zu 100% als Betriebsausgaben abzieht. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist unabhängig von der Höhe gem. § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.

Betriebliches Mobiltelefon
Die beste und auch einfachste Lösung ist, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Mobiltelefon zur Nutzung überlässt. Eine eventuelle private Nutzung schränkt weder den Betriebsausgabenabzug ein, noch muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Sachbezug versteuern.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 3 Nr. 45 | 19-09-2024

Neue Sachbezugswerte für 2025

Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge (Verpflegung und Unterkunft) jährlich festgelegt. Die Anpassung erfolgt dabei in Anlehnung an die Verbraucherpreise. Vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten, die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2025. Der Monatswert im Jahr 2025 für die Verpflegung steigt von 313 € auf 333 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 60 € auf 65 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 124 € (2024: 114 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2025 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen

  • auf ein Frühstück 2,30 € (2024: 2,17 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 4,40 € (2024: 4,13 €).

Der Tagesgesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 €.

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2025 auf 282 € im Monat. Daraus ergibt sich ein Wert von 9,40 € pro Tag.

Die Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV 2025 | 19-09-2024

Elektronische Kasse: Mitteilungspflichten

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) abschließend aufgeführt. Danach gilt der Grundsatz, dass Kassensysteme seit dem 1.1.2020 entsprechend zu schützen sind. Zusätzlich sind seit dem 1.1.2024 Taxameter und Wegstreckenzähler entsprechend zu schützen. Das BMF weist darauf hin, dass für Taxameter und Wegstreckenzähler nach dem BMF-Schreiben vom 13.10.2023 eine Nichtbeanstandungsgrenze bis zum 31.12.2025 gilt.

Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO: Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht grundsätzlich für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Beginn der Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO: Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Wichtig! Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird nunmehr über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung für Kassen-(Systeme) im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009 DOK 2024/0511821 | 27-06-2024

Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31.12.24 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Soweit die Inflationsausgleichsprämie bisher nicht ausgeschöpft worden ist, kann dies noch bis zum 31.12.2024 nachgeholt werden.

Entscheidend ist, dass der Betrag dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 zugeflossen ist. Das heißt, der Arbeitnehmer muss spätestens am 31.12.2024 über das Geld verfügen können. Es kommt für den Zufluss auf den Buchungstag an, also auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Arbeitnehmer und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank (BFH-Urteil vom 17.8.23, V R 12/22). 

Wichtig: Die Inflationsausgleichsprämie sollte frühzeitig überwiesen werden und nicht erst am Silvestertag. Die so genannte Zehn-Tage-Regelung, wonach wiederkehrende Ausgaben noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, greift aufgrund des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie nicht (§ 11 Abs. 2 EStG). Es reicht somit nicht aus, wenn die Prämie mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 ausbezahlt wird.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 3 Nr. 11 c | 19-09-2024

Arbeitsunfähigkeit: Neues beim eAU-Verfahren ab 1.1.2025

Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt in der Regel digital. Arbeitgeber rufen dabei AU-Daten bei den Krankenkassen ab. Zum 1. Januar 2025 gibt es Neuerungen bei der eAU.

Diese Weiterentwicklungen werden ab 2025 beim eAU-Verfahren wirksam:

  • Rückmeldung bei tatsächlicher Krankenhausentlassung
  • Vorsorge- und Rehazeiten werden in das eAU-Verfahren integriert.
  • Die Art und Dauer der Abwesenheit bei Arbeitsunfähigkeit wird noch detaillierter übermittelt.
  • Besondere Fallgestaltungen, wie die teilstationäre Behandlung oder weitergeleitete Informationen einer anderen Krankenkasse, werden dargestellt. Das verringert Rückmeldungen über fehlende AU-Nachweise.
  • Wenn Unstimmigkeiten zwischen ärztlicher Praxis und Krankenkasse geklärt sind, erhält der Arbeitgeber mittels eines neues Rückmeldegrunds eine Information dazu.
  • Liegen andere Nachweise für die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse vor, die nicht über das eAU-Verfahren übermittelt werden können, erhält der Arbeitgeber dazu Informationen.
Quelle:Sonstige | Pressemitteilung | Newsletter der AOK Rheinland Hamburg 09/2024 | 18-09-2024

Firmen-PKW: Abschreibung je nach Verwendung 

Zu den laufenden Kosten eines Firmenwagens gehört auch die Abschreibung. Die Abschreibung kann jedoch unterschiedlich ausfallen, weil es zum einen unterschiedliche Abschreibungstabellen gibt und zum anderen voneinander abweichende Regelungen. Danach beträgt die Abschreibungsdauer bei Neuwagen

  • 6 Jahre nach der allgemeinen Abschreibungstabelle,
  • 5 Jahre nach der Branchentabelle für Taxi- oder Mietwagenunternehmen,
  • 5 Jahre bei der Umsatzsteuer zur Ermittlung der Umsatzsteuer, die auf die private Nutzung entfällt und
  • 8 Jahre bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt.

Die Nutzungsdauer eines Firmen-PKW beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt ausschließlich für neue Fahrzeuge. Taxi- oder Mietwagenunternehmen können sich nach der Branchentabelle richten. Sie legen dann nicht 6 Jahre zugrunde, die nach der allgemeinen Abschreibungstabelle gelten, sondern nur 5 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 20 % pro Jahr entspricht.

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, z.B. seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, einen Firmenwagen überlässt, versteuert er die private Nutzung als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn). Die private Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen mit

  • dem Wert, der nach der 1%-Regelung ermittelt wird oder
  • mit den tatsächlichen Kosten, die laut Fahrtenbuch auf die private Nutzung entfallen. Zu den tatsächlichen Fahrzeugkosten gehört auch die Abschreibung der Anschaffungskosten, die mit 12,5% anzusetzen ist, was einer Nutzungsdauer von 8 Jahren entspricht (BFH-Beschluss vom 29.3.2006, Az. IX B 174/03).

Abschreibung bei der Umsatzsteuer und der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer
Die Abschreibung spielt bei der Umsatzsteuer immer dann eine Rolle, wenn die tatsächlichen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten, wird die Abschreibung nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ermittelt.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer kauft einen Firmenwagen, den er seinem Ehegatten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlässt. Die Anschaffungskosten betragen netto ohne Umsatzsteuer 30.000 €. Der Unternehmer muss – je nachdem wofür er die Abschreibung benötigt – unterschiedliche Abschreibungszeiten wie folgt zugrunde legen:

Anschaffung für 30.000 € Abschreibung für die USt 5 Jahre Abschreibung für die ESt 6 Jahre Abschreibung für die LSt 8 Jahre
1. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
2. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
3. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
4. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
5. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
6. Jahr   5.000 € 3.750 €
7. Jahr     3.750 €
8. Jahr     3.750 €

Tipp: Damit man bei den unterschiedlichen Abschreibungsbeträgen nicht die Übersicht verliert, sollte eine Liste nach dem vorstehenden Muster erstellt werden. So ist jederzeit klar, wofür welcher Betrag wie lange anzusetzen ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022

Geplante Neuregelung für reine Elektrofahrzeuge

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als den Höchstbetrag auf 95.000 € anzuheben.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind.
Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Sonderabschreibung: Zusätzlich soll für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2024 eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung = im ersten Jahr 40%,
  • im zweiten Jahr 24%,
  • im dritten Jahr 14%,
  • im vierten Jahr 9%,
  • im fünften Jahr 7% und
  • im sechsten Jahr 6%.

Diese Sonderabschreibung soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen bis Ende 2028 gelten.

Quelle:EStG | Gesetzvorhaben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes | 12-09-2024

Ermittlung des Bruttolistenpreises bei der 1%-Regelung

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den er auch für Privatfahrten nutzen darf, wendet er ihm insoweit einen geldwerten Vorteil zu, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Dieser geldwerte Vorteil kann für jeden Kalendermonat pauschal mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ermittelt werden. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Fahrzeuge nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Rabatte oder andere Preisermäßigungen bleiben unberücksichtigt. Das bedeutet z. B., dass bei einem Oldtimer der niedrige Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Anschaffung maßgebend ist. Der maßgebliche Bruttolistenpreis ist also der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben konnte bzw. kann. So muss z. B. die Ermittlung der Privatnutzung von Taxis auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgen und nicht nach den besonderen Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen.

Eine Sonderausstattung, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, liegt nur vor, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (z. B. ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät). Nachträglich eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale sind durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten und können nicht getrennt und zusätzlich bewertet werden. Kosten für ein Autotelefon werden nicht einbezogen, weil die Überlassung eines Telefons – ebenso wie das Diensthandy – gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist.

Bei einem Importfahrzeug kann nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Es ist der vergleichbare deutsche Bruttolistenpreis anzusetzen. Falls der nicht existiert, ist der Betrag anzusetzen, der für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen (deutschen) Neuwagenmarkt gilt. Für den pauschalen Nutzungswert ist auch bei einem importierten Kraftfahrzeug der inländische Listenpreis im Zeitpunkt seiner Erstzulassung maßgebend. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit zusätzlichen Sonderausstattungen versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen haben, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. 

Soweit das reimportierte Kraftfahrzeug geringerwertig ausgestattet ist, lässt sich der Wert der „Minderausstattung“ durch einen Vergleich mit einem adäquaten inländischen Kraftfahrzeug angemessen berücksichtigen. Der Listenpreis für ein Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelbar ist, kann auf der Grundlage verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2017, BStBl 2018 II Seite 278).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022