Entnahme eines Firmen-PKW ohne Umsatzsteuer

Bei einem Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, unterliegt die Entnahme eines Firmen-PKW grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Entnahme eines Pkws unterliegt allerdings nicht der Umsatzsteuer, wenn für den Pkw, der dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet ist, keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, weil der Pkw

  • von einer Privatperson oder
  • von einem Kleinunternehmer erworben wurde oder
  • aus dem Privatvermögen eingelegt wurde.

Der Verkauf eines Firmen-Pkws, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, muss jedoch der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Wichtig! Dieses unerwünschte Ergebnis lässt sich vermeiden, indem der Firmen-Pkw zunächst umsatzsteuerfrei entnommen wird, um ihn anschließend privat außerhalb des Umsatzsteuersystems zu verkaufen. Das heißt, dass ein Pkw oder ein anderer Gegenstand, der ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, zunächst ohne Umsatzsteuer entnommen und anschließend privat veräußern werden kann. Laut BFH kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung wird dann keine Umsatzsteuer gezahlt.

Es muss also zwischen Entnahme und Veräußerung kein größerer Zeitabstand liegen. Aus dem Urteil des BFH lässt sich ableiten, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn Entnahme und privater Verkauf des Pkw am selben Tag erfolgen.

Wichtig! Für die private Entnahme des Firmen-Pkw vor Verkauf müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. Bei der vorhergehenden Privatentnahme muss deutlich gemacht und auch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verkauf privat erfolgt. Das bedeutet, dass

  • kein Firmenpapier (Briefbögen mit Firmenbriefkopf) verwenden werden darf,
  • im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt und
  • im Falle einer Überweisung möglichst ein privates Bankkonto und nicht das Firmenkonto angegeben wird.

Der Vermerk "steuerfreier Umsatz (Pkw wurde gebraucht von einer Privatperson gekauft)" kann bereits ausreichend sein, um von einer Entnahme mit anschließendem Privatverkauf ausgehen zu können. Zweckmäßig ist es jedoch, über die Entnahme einen schriftlichen Vermerk zu erstellen und die Entnahme zeitnah zu buchen. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, ist noch keine Entnahmehandlung.

Hinweis: Bei einer Entnahme kann Umsatzsteuer auch nur auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt. Bestandteile sind solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts sein können. Außerdem muss der eingebaute Gegenstand zu einer dauerhaften Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht lediglich zur Werterhaltung beitragen. Außerdem darf bei Entnahme des Firmenfahrzeugs der eingebaute Gegenstand noch nicht verbraucht sein. Es wird keine dauerhafte Werterhöhung angenommen, wenn die Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20% der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1.000 € übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).

Quelle:BFH | Urteil | V R 61/96 (und EuGH C-416/98) | 30-01-2002

Steuertermine November 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.10.2024
10.12.2024

Zusammenfassende Meldung 25.11.2024
Sozialversicherung 29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2024

 

Für den Monat November 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.12.2024
10.01.2025
Zusammenfassende Meldung 27.12.2024
Sozialversicherung 27.11.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 15.11.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 31-10-2024

Mieterabfindung: Keine Steuerpflicht

Erhält der Wohnungsmieter vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe seines Mietvertrags eine Abfindung, unterliegt diese nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Praxis-Beispiel:
Bei der der Entscheidung des Finanzgerichts ging es darum, ob die Abfindung für die vorzeitige Aufgabe eines Mietvertrags der Besteuerung unterliegt. Das Finanzamt unterwarf den Betrag der Besteuerung. Der Kläger beantragte, dass das Finanzamt die darauf beruhende Steuerschuld in der Vollziehung aussetzt, was das Finanzamt ablehnte. 

Das Finanzgericht entschied, dass die Abfindungszahlung von 100.000 € für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht der Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG unterliegt, da es sich um eine Entschädigung für die Aufgabe von Vermögensrechten aus dem Mietvertrag handelt. Konsequenz war, dass es hinsichtlich der Steuer, die auf diese Abfindung entfiel, die Aussetzung der Vollziehung bejahte.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 V 1200/2 | 23-07-2024

Kaufpreisaufteilung: Grundstück und Gebäude

Die im Kaufvertrag festgelegte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grund und Boden und Gebäude ist regelmäßig als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen. Das gilt nur dann nicht, wenn durch diese Aufteilung die tatsächlichen Wertverhältnisse grundlegend verzerrt werden und diese sich als wirtschaftlich unhaltbar erweisen.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hatte die im notariellen Vertrag festgelegte Kaufpreisaufteilung nicht anerkannt. Es legte auf Basis einer Schätzung einen niedrigeren Wert für das Gebäude zugrunde.

Das Finanzgericht München entschied jedoch, dass die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises angemessen und passend ist. Die Abweichung zwischen dem vertraglich festgelegten Wert und dem Wert gemäß einem Sachverständigengutachten betrug weniger als 10%. Eine derart geringe Differenz hat das Finanzgericht als vernachlässigbar angesehen. Damit erhöhte sich die Abschreibungsgrundlage für das Gebäude, was in einer höheren Abschreibung und zu einer Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führte.

Fazit: Das Urteil betont die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, sofern diese nicht deutlich von den Marktwerten abweichen. Das Gericht bestätigte, dass eine Abweichung von weniger als 10% zwischen dem vertraglichen und dem tatsächlichen Wert als akzeptabel gilt. 

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 K 861/19 | 31-10-2024

Digitales Einreichen von Belegen

Belege können künftig direkt beim Erstellen der elektronischen Steuererklärung in Mein ELSTER online hinterlegt werden. Das Finanzamt kann diese dann bei Bedarf unkompliziert per Mausklick abrufen. So werden Rückfragen durch die Finanzbehörde vermieden und die Bearbeitung der Steuererklärung erfolgt noch effizienter, transparenter und digitaler. 

Das neue Verfahren zur Referenzierung auf Belege („RABE“) wurde im KONSENS-Verbund entwickelt und ergänzt die bisherigen Optionen, Belege nach Anforderung der Finanzämter elektronisch oder per Post einzureichen. Die neue Funktion bietet zukünftig die Möglichkeit, Belege direkt beim Erstellen der Einkommensteuererklärung in ELSTER zu hinterlegen und diese bestimmten Eingabefeldern zuzuordnen. Die Beschäftigten der Finanzbehörden können diese Belege dann bei der Bearbeitung der Steuererklärung elektronisch abrufen. 

Das Finanzamt kann die Nachweise so direkt ohne zeitliche Unterbrechung und ohne zusätzlichen Aufwand für Steuerbürgerinnen und Steuerbürger oder deren steuerlichen Berater einsehen. Diese werden über den Belegabruf durch das Finanzamt digital informiert.

Quelle:Sonstige | Pressemitteilung | Pressemitteilung Nr. 318 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen | 23-10-2024

Zulässige Anschlussprüfung bei großer Rechtsanwaltspraxis

Die wiederholten, aneinander anschließenden, steuerlichen Außenprüfungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die als Großbetrieb eingestuft ist, ist zulässig. 

Praxis-Beispiel:
Gesellschaft legte Einspruch gegen die neue Prüfung für die Jahre 2015-2018 ein, mit dem Argument, dass frühere Prüfungen keine signifikanten Steuerdifferenzen ergeben hätten und dass die wiederholten Prüfungen unverhältnismäßig und willkürlich seien.

Das Finanzgericht München wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Abgabenordnung (AO) gehandelt habe. Das Gericht stellte fest, dass wiederholte Prüfungen zulässig und notwendig sind, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten, insbesondere bei Großbetrieben, bei denen die steuerlichen Verpflichtungen komplex sind. Das Gericht befand, dass das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt habe und dass die wiederholte Prüfung weder unangemessen noch willkürlich sei.

Das Gericht betonte, dass das Finanzamt verpflichtet ist, eine möglichst vollständige Prüfung durchzuführen, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Das Finanzamt muss bei der Anordnung einer Prüfung keine ausführliche Begründung liefern, solange die gesetzliche Grundlage klar ist. Die Beschwerde der Gesellschaft, dass die Prüfungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, wurde abgewiesen, da das Finanzamt innerhalb seines Ermessensspielraums handelte und keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips oder des Verbots von Willkür und Schikane festgestellt wurde.

Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 24/24 geführt.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 1 K 551/21 | 30-10-2024

Speisen und Getränke für Arbeitnehmer

Bei Speisen und Getränken, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, muss der Arbeitgeber danach unterscheiden, ob

  • es sich um Aufmerksamkeiten handelt, 
  • er diese Speisen im überwiegenden betrieblichen Interesse an seine Arbeitnehmer abgibt oder
  • es sich um eine übliche Beköstigung ohne besonderen Anlass handelt.

Bei Sachleistungen, die üblicherweise untereinander ausgetauscht werden und nicht zu einer wesentlichen Bereicherung des Arbeitnehmers führen, handelt es sich regelmäßig um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören und auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, Sachzuwendungen bis zu 60 € (brutto) je Anlass an den Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber ihm bzw. seinen Angehörigen aus persönlichem Anlass überreicht, z. B. zum Geburtstag, zur Hochzeit, bei einem Firmenjubiläum. Zu den üblichen Sachgeschenken gehören z. B. Genussmittel, Blumen, Bücher, CDs usw. Vorsicht! Bei der 60 €-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird der Grenzwert auch nur geringfügig überschritten, muss der Arbeitgeber den gesamten Betrag der Lohnsteuer unterwerfen und nicht nur den übersteigenden Betrag. 

Bewirtung von Arbeitnehmern: Ein Arbeitgeberinteresses an der Überlassung von Speisen und Getränken kann anlässlich und während  eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bestehen. Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Die Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ist dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren – wie z.B. Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken – zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, dann handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu versteuern sei. Dem hat der BFH widersprochen. 

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt. Davon abzugrenzen sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.

Fazit: Der Wert der Mahlzeit je Arbeitnehmer und Anlass darf nicht mehr als 60 € betragen. Mahlzeiten gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer sie während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung oder bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung erhält.

Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetzliche Regelung | R 19.6 LStR 2024, Abschn. 1.8 Abs. 3 UStAE | 24-10-2024

Fremdwährungskonto: Wann das Finanzamt Kenntnis erhällt

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen kann es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln, wenn dieses nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens sind laut BMF als Kaptaleinkünfte zu berücksichtigen. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen eigenen Anschaffungsvorgang dar. 

Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird.

Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden.

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z. B. Girokonten, Basiskonten, Girocard), Kreditkarten und digitalen Zahlungsmitteln kann unterstellt werden, dass diese ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Absicht, Einkünfte zu erzielen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten für Zahlungsmittel scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung als Kapitaleinkünfte.

Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens als privates Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen.

Wird der Fremdwährungsbetrag innerhalb von einem Jahr in Euro oder eine dritte Währung getauscht, so sind Währungsgewinne/-verluste, die bereits bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst wurden, nicht zusätzlich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen.

Fazit: Wenn also die Erträge aus dem Fremdwährungskonto als Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, ist die Bank verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Konsequenz ist, dass das Finanzamt über die Existenz diese Fremdwährungskontos informiert wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2252/19/10003 :09; Rz. 131 | 18-05-2022

Corona-Testzentrum: Zuordnung der Einkünfte

Das Finanzgerichts Köln hat die Einkünfte einer Ärzte-GbR, die ein Corona-Testzentrum betrieben haben, als freiberuflich eingestuft und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb im Jahr 2020 ein Testzentrum zur Erkennung des Corona-Virus, außerhalb der regulären Praxisräume der beteiligten Ärzte. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass die Aktivitäten des Testzentrums als gewerbliche Einkünfte zu betrachten seien, da die Tests außerhalb der regulären Praxisräume durchgeführt wurden und auch von nicht-medizinischem Personal hätten durchgeführt werden können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Z ein Abstrich-/Testzentrum (Testzentrum) für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Z niedergelassenen Allgemeinmediziner (Y GbR) sowie die in Z niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Frau X. Der Betrieb des Testzentrums erfolgte außerhalb der originären Praxisräumlichkeiten der Gesellschafter. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche im Testzentrum selbst vor. Erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert.

Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamtes des Kreises in Betrieb genommen, um das Infektionsgeschehen in den Arztpraxen positiv zu beeinflussen, da erkrankte Personen durch die beteiligten Ärzte im Freien getestet werden konnten und nicht mehr die Arztpraxen aufsuchen mussten. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Leistungen wurden über Gebührenordnung der Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG durch den Betrieb des Testzentrums erziele, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.

Das Finanzgericht entschied, dass die von den Ärzten durchgeführten Corona-Tests als diagnostische Vorstufe ihrer medizinischen Praxis anzusehen sind und somit als freiberufliche Tätigkeit gelten. Das Gericht betonte, dass die Tests auf Wunsch der Gesundheitsbehörden durchgeführt wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen, und dass die beteiligten Ärzte ihre medizinische Expertise nutzten, um die Tests durchzuführen. Daher wurden die Einkünfte aus dem Testzentrum als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert.

Das Finanzgericht Urteil stellt heraus, dass der Kontext und die Art der ausgeführten Tätigkeiten sowie die Beteiligung qualifizierter medizinischer Fachkräfte entscheidend für die Qualifikation der Einkünfte aus selbständigee Arbeit sind. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung, sodass die Möglichkeit zur Revision zugelassen wurde.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 3 K 910/23 | 23-04-2024

Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:

  • kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege – diese müssen nur noch 8 statt bisher 10 Jahre aufbewahrt werden,
  • eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
  • keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
  • mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
  • digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können – dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
  • Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
  • digitale Steuerbescheide.

Ausfertigung und Verkündung: Der Bundesrat hat dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

Quelle:Sonstige | Beschluss | Bundesratsdrucksache 474/24 | 26-09-2024