Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) in 2026

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages insgesamt. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

  Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
Gewerbezweig ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz 
insgesamt
Bäckerei             1.671 € 214 € 1.885 €
Fleischerei 1.487 € 567 € 2.054 €
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.824 €
3.173 €
629 €
828 €
2.453 €
4.001 €
Getränkeeinzelhandel 123 € 276 € 399 €
Café und Konditorei 1.610 € 598 € 2.208 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 721 € 0 € 721 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.395 € 368 € 1.763 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 384 € 169 € 553 €
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 3 – S 1547/00006/007/021 | 22-12-2025

Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.

Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Praxis-Beispiel für die Zeit ab dem 1.1.2006:
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit zweimal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten ist. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamtpreis (brutto) 120,00 € x 2 = 240,00 €
15% Business-Package – 36,00 €
Preis für Übernachtung und Frühstück, ohne Getränke 204,00 €
   
Preisanteil für das Frühstück  
Verpflegungspauschale 28 € x 20% = 5,60 € – 1,68 € =) –  3,92 €
(Getränkeanteil: 5,60 € x 30% = 1,68 €)  
Übernachtungskosten 200,08 €
   
Zusammenstellung der Leistungsbeschreibung  
Übernachtung brutto 7% USt 200,08 €
Frühstück ohne Getränke brutto 7% USt  3,92 €
Business-Package (Service-Pauschale) brutto 19% USt 36,00 €
insgesamt: 240,00 €
(im Business-Package sind die Getränke zum Frühstück
mit 5,60 € x 30% = 1,68 € enthalten)
 

Der Pauschalpreis von 240 € verteilt sich somit wie folgt:

Bezeichnung Bruttobetrag Nettobetrag Vorsteuer
Übernachtung 200,08 €  186,99 € 13,09 €
Frühstück (Speisen) 3,92 € 3,66 € 0,26 €
Frühstück (Getränke) 1,68 € 1,41 € 0,27 €
Nebenkosten 34,32 € 20,84 € 5,48 €

Hinweis: Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine privaten Kosten z. B. für Pay-TV oder Massagen enthalten sind. Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7157/00010/002/077 | 28-12-2025

Arbeitnehmer: Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten 2026

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für 

ein Frühstück 2,37 €
ein Mittagessen 4,57 €
ein Abendessen 4,57 €
die volle Verpflegung 11,50 €

Nach § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn und unterliegen daher der Lohnsteuer. Das gilt unabhängig von der Art der Gewährung, also unabhängig davon, ob Geld oder Sachbezüge gewährt werden. Muss der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung keine Zuzahlung leisten, ist der Sachbezugswert in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und gezahltem Betrag anzusetzen. D.h., was der Arbeitnehmer selbst für seine Mahlzeiten zahlt, wird auf den jeweiligen Sachbezugswert angerechnet.

Praxis-Beispiel:
Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner das Abendessen. Hierfür zahlt der Kellner pro Mahlzeit 4,57 €. Die Zuzahlung entspricht genau dem amtlichen Sachbezugswert für 2026, sodass insoweit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsteht.

Minijobber und geringfügig Beschäftigte
Überlässt der Unternehmer seinen Mitarbeitern freie oder verbilligte Mahlzeiten, muss er besonders bei seinen Minijobbern vorsichtig sein, damit die Entgeltgrenze nicht überschritten wird. Denn die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten auch für Minijobber, weil sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Praxis-Beispiel:
Ein Gastwirt beschäftigt 2026 eine Kellnerin auf der Basis eines Minijobs. Die Kellnerin erhält monatlich 550 €. Wenn sie regelmäßig kostenlose Abendessen erhält, beträgt ihr Entgelt insgesamt 687 € (550 € Gehalt plus 137 € Sachbezugswert für die Abendessen). Die 603 €-Grenze wird daher monatlich um 84 € überschritten.

Die Anwendung der Werte ist zwingend: Das gilt selbst dann, wenn man die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht für angemessen hält. Bei freier oder verbilligter Kost müssen immer mindestens die Sachbezugswerte angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags einen anderen Wert festlegt.

Hinweis: Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen, die vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten. Das bedeutet, dass Mini-Jobber nicht willkürlich von vergünstigten Mahlzeiten ausgeschlossen werden dürfen, nur um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten. Bei einer abweichenden Regelung liegt somit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergünstigten Mahlzeiten unwirksam ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2334/19/10010:006 | 28-12-2025

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für KFZ-Stellplatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.

Praxis-Beispiel:
Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Wichtig: Die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzkosten ist für die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag angemietet wird. Ob es sich gegebenenfalls um personenverschiedene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) ausdrücklich abgewichen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/23 | 28-07-2025

Steuertermine Januar 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Dezember 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.01.2026
10.02.2026

Zusammenfassende Meldung 26.01.2026
Sozialversicherung 29.12.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 12.01.2026

Für den Monat Januar 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.02.2026
10.03.2026

Zusammenfassende Meldung 25.02.2026
Sozialversicherung 28.01.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q4 2025 10.12.2025

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | 01-01-2026

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Umsatzsteuer

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Umsatzsteuer.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

1. Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 1.1.2026 dauerhaft auf 7 Prozent (ermäßigter Umsatzsteuersatz) reduziert. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 1.1.2024 gilt für diese Leistungen wieder der RegelsteuersatzZiel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

2. Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18g Satz 5 UStG)
Die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

3. Nutzung der zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG)
Mit einem neuen § 21b UStG soll die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umgesetzt werden, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Art. 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.

4. Anhebung der Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG)
Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt ein Durchschnittssatz von 7 Prozent. Diesen Durchschnittsatz können die begünstigten Unternehmer nur bis zu einem bestimmten Umsatz in Anspruch nehmen. Um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen, wird ab 1.1.2026 die Umsatzgrenze parallel zu der Erhöhung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO auch in § 23a Abs. 2 UStG von 45.000 € auf 50.000 € angehoben.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Bundesratsdrucksache 745/25 | 18-12-2025

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen bei der Einkommensteuer

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1.1.2026 anzuwenden ist. Es werden auch Maßnahmen umgesetzt, die nur technischen Charakter haben. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Einkommensteuer.

Änderungen bei der Einkommensteuer:

1. Entfernungspauschale, § 9 EStG
Die Entfernungspauschale wird ab dem 1.1.2026 für alle Steuerpflichtigen auf 0,38 € ab dem 1. Entfernungskilometer angehoben. Das gilt auch für Steuerpflichtige im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. 

2. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG
Die Übungsleiterpauschale von derzeit 3.000 € wird ab 2026 auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € angehoben.
Außerdem wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften gelten, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen (gilt nach der Verkündung in allen offenen Fällen).

3. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, § 3 Nr. 73 EStG
Prämienzahlungen der Stiftung der Deutsche Sporthilfen, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, sind ab 2026 von der Einkommensteuer befreit.

4.Doppelte Haushaltsführung im Ausland, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft anzusetzen. Für die Nutzung einer Wohnung im Ausland gilt ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 € im Monat (= das doppelte des Inlandsbetrags). Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.

5. Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten (§ 9a Satz 3 EStG)
Beitragszahlungen an Gewerkschaften sind Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese können ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn und soweit die tatsächlichen Aufwendungen den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € nicht überschreiten.

6. Parteispenden, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG
Der Höchstbetrag für den Abzug von Spenden/Zuwendungen an politische Parteien wird ab 2026 von 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusammenveranlagung 6.600 €) erhöht. Soweit ein Abzug bei den Sonderausgaben in Betracht kommt, wird der geltende Höchstbetrag von 825 € auf 1.650 € angehoben (bei Zusammenveranlagung auf 3.300 €).

7. Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
§ 32c Ab. 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies wird nun angepasst. (Gilt ab VZ 2026)

8. Klarstellung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen.
Im Gesetz wird daher nun ausdrücklich klargestellt, dass die Pauschlierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. (Gilt ab VZ 2026)

9. Zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben (§ 101 Satz 1 EStG)
Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie, die für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften gilt, ist auch nach 2026 weiterhin anzuwenden.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Bundesratsdrucksache 745/25 | 18-12-2025

Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen der Abgabenordnung (AO)

Der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz am 19.12.2025 zugestimmt, sodass u.a. verschiedene Regelungen in der Abgabenordnung mit Wirkung ab 2026 geändert worden sind. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in der Abgabenordnung.

1. E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO)
E-Sport (elektronischer Sport) wird ab 2026 als neuer gemeinnützigen Zweck gefördert. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der E-Sport näher definiert.

Definition: Es handelt sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.
Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar. Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. „EA FC – Ultimate Team“).

Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

2. Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen ab 2026 bis 100.000 € pro Jahr (bisher 45.000 €) betragen, wird abgeschafft. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90% der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.

3. Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung (§ 58 Nr. 11 AO)
Nach der neu einzufügenden Vorschrift gilt eine Betätigung einer Körperschaft als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO übersteigen. Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nr. 72 EStG, in Betracht kommen.

4. Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO)
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird ab 2026 auf 50.000 € erhöht.
Außerdem wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.

5. Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs 1 Satz 1 AO)
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 AO werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 € (bisher 45.000 €) im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.

6. Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen (§ 91 Abs. 2a AO)
Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der Mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher wird ab 2026 in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Bundesratsdrucksache 745/25 | 18-12-2025

Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises ab 1.1.2026

Die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) in der Gastronomie wurde während der Corona-Pandemie befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Seit dem 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 gilt bzw. galt für Speisen und Getränke der einheitliche Steuersatz von 19%. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird nunmehr ab 2026 die Umsatzsteuer für Speisen (ohne Getränke) wieder auf 7% abgesenkt. Da der ermäßigte Steuersatz nur für Speisen, nicht aber für Getränke gilt

  • verzehrt der Gast alle Speisen mit 7% und
  • nimmt die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen für die Zeit ab dem 1.1.2026 auf die

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1. 2026: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2025 geltende Regelsteuersatz von 19% angewandt wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7220/00023/014/027 | 21-12-2025

Arbeitszimmer: Unentgeltlich tätiger Ehegatte

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. In diesem Fall war zu klären, ob das Arbeitszimmer, das von der Ehefrau eines Steuerpflichtigen unentgeltlich genutzt wird, als Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers dieses Steuerpflichtigen anerkannt werden kann. Die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann und somit die hierauf entfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines Steuerpflichtigen nutzte für ihre unentgeltlichen Tätigkeiten, die sie gegenüber ihrem Ehemann erbrachte, ein häusliches Arbeitszimmer ihres Ehemanns. Streitunkt ist die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, sodass die Ausgaben somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, insoweit eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Der Bundesfinanzhof hält es für möglich, dass ein Arbeitszimmer, das hauptsächlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen zur Verwaltung der Musikschulen des Ehemanns genutzt wird, als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Steuerpflichtigen betrachtet werden kann. Dies basiert auf der funktionalen Verbindung zwischen den beruflichen Aktivitäten des Steuerpflichtigen und den Tätigkeiten seiner Ehefrau. Zudem betonte der BFH, dass die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen, nämlich der Betrieb der Musikschulen, qualitativ im häuslichen Arbeitszimmer liegen könnte, da die zentrale Verwaltungs- und Organisationsarbeit überwiegend dort stattfindet und der persönliche Unterrichtsanteil in den Musikschulen gering ist.

Deshalb gewährte der BFH eine teilweise Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderungen, zumal weitere Rechtsfragen zu klären sind. Eine Sicherheitsleistung wird dabei nicht verlangt, da die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen fraglich ist und die Finanzbehörde keine Gefährdung der Steuererhebung dargelegt hat.

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. Es ist zwar nicht erforderlich, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunkts der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, um auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit, ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen und den Zeitaufwand abzustellen, der auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfällt. Ggf. ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann, und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung und nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.

Fazit: Bei summarischer Betrachtung kann der Tätigkeitsmittelpunkt des Ehemanns durchaus im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Auch, wenn das Arbeitszimmer überwiegend von der Ehefrau genutzt wird. Die entgültige Entscheidung muss jetzt das Finanzgericht treffen.

Quelle:BFH | Beschluss | VIII S 27/24 – AdV | 17-11-2025