Neu: Wirtschafts-Identifikationsnummern

Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 AO) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben 'DE' und 9 Ziffern und entspricht damit in ihrer Form der USt-Identifikationsnummer. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen die im Gesetz abschließend aufgeführten Daten.

Abhängig davon, ob es sich um eine wirtschaftlich tätige natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, ergibt sich ein unterschiedlicher Umfang an zu speichernden Daten. 

Durch die Speicherung von verbundenen Unternehmen, die zu einem wirtschaftlich Tätigen gehörenden, wird es den Finanzbehörden erleichtert, Unternehmensverbünde nachzuvollziehen und daraus die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen abzuleiten. Mit dem Personengesellschafts-Modernisierungsgesetz wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, dass sich rechtsfähige Personengesellschaften in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen können.

Hinweis: Die Wirtschafts-Identifikationsnummern werden ab dem 30.09.2024 verschickt.

Quelle:AO | Gesetzliche Regelung | § 139c Abs. 3 – 5 | 25-07-2024

Steuerbescheid: Korrektur nach Außenprüfung

Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache, die (wenn sie dem Finanzamt nachträglich bekannt werden) zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer späteren Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte eine Hinzuschätzung durch. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Der BFH hat dies bestätigt, weil § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zulasse, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, sei eine Tatsache. Dies gelte für Aufzeichnungen über den Wareneingang ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittle, die keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsehe.

Darüber, ob eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide zulässig war, konnte der BFH allerdings mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet habe, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 14/22 | 05-05-2024

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften ab 2027

Steuerpflichtige, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2026 Überschusseinkünfte (z. B. als Arbeitnehmer oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. 

Diese Betragsgrenze wird durch das Wachstumschancengesetz für Veranlagungszeiträume ab 2027auf 750.000 € erhöht.

Quelle:AO | Gesetzesänderung | § 147a Abs. 1 AO in der Fassung des Wachstumschancengesetzes | 11-04-2024

Reform der Personengesellschaft ab 2024

Durch das Modernisierungsgesetz von Personengesellschaften (MoPeG) ist insbesondere das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung ab 1.1.2024 konsolidiert und konsequent am Leitbild 

  • einer auf gewisse Dauer angelegten und
  • mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten

Personengesellschaft ausgerichtet worden.

Die GbR wurde dabei als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und das Recht der Personengesellschaft an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst. Die GbR kann jetzt entweder 

  • selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (= rechtsfähige Gesellschaft), oder
  • sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Eine nicht rechtsfähige GbR hat als bloßes Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern ohne Außenwirkung kein Vermögen und keine gesetzlichen Vertreter.

Bei einer rechtsfähigen GbR gehören die Beiträge der Gesellschafter sowie die erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft. Als Konsequenz aus der rechtlichen Verselbständigung der rechtsfähigen GbR wurde die Vertretungsbefugnis von der Geschäftsführungsbefugnis entkoppelt. Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen sind die Steuerbescheide und Steuermessbescheide an die Personenvereinigung selbst zu richten, wenn sie Steuerschuldner ist. Dies gilt z.B. für

  • die Umsatzsteuer
  • die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung
  • die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die rechtsfähige Personenvereinigung zum Verkehr zugelassen ist
  • die pauschale Lohnsteuer
  • die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der rechtsfähigen Personenvereinigung der Steuergegenstand zugerechnet worden ist
  • die Grunderwerbsteuer, soweit zivilrechtlich (bei ungeteilter Erbengemeinschaft) oder steuerlich Gesamthandseigentum besteht (insbesondere bei GbR, OHG und KG)
  • Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge

Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen: Hier kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an jedes Mitglied, jeden Gesellschafter oder jeden Gemeinschafter halten. Die Finanzbehörde kann aber auch mehrere oder alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter zugleich zur Pflichterfüllung auffordern.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 1 – S 0062/23/10005 :001 | 27-12-2023

Modernisierung des Rechts der Personengesellschaft

Bei den verfahrensrechtlichen Regelungen ist zwingend zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen zu unterscheiden. Das gilt insbesondere bei der Bekanntgabe von Bescheiden über gesonderte und einheitliche Feststellungen. Da der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GbR formfrei ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beteiligten einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft eine GbR gegründet haben, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden. Im Regelfall ist eine Registereintragung nicht erforderlich (anders ist es, wenn die GbR ein Grundstück erwerben oder ein ihr gehörendes Grundstück veräußern will).

In der Praxis ist es mitunter schwierig festzustellen, ob die Miteigentümer eines Gegenstands (z. B. einer Immobilie) durch Vermietung oder Verpachtung eine (rechtsfähige) GbR begründen, solange kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder zumindest vorgetragen wird. Im Einzelfall muss daher geprüft werden, ob die Beteiligten einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft bei gemeinsamer steuerrelevanter Nutzung des gemeinschaftlichen Rechts/Gegenstands (z. B. einer Immobilie) eine Gesellschaft gegründet haben, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Außen-GbR). 

Falls kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird und die Feststellungsbeteiligten die Personenvereinigung gegenüber der Finanzbehörde auch nicht ausdrücklich als (rechtsfähige) GbR bezeichnen, können folgende Indizien die Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR erleichtern: 

  • Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags oder anderweitige Korrespondenz mit Dritten im Namen einer (Grundstücks-)Gesellschaft,
  • Zahlung der Miete oder Pacht auf ein Konto, bei dem eine (Grundstücks-) Gesellschaft als Kontoinhaber genannt ist (unerheblich ist, ob alle oder nur einzelne Miteigentümer verfügungsberechtigt sind),
  • im Grundbuch ist als Eigentümer der Immobilie eine Gesellschaft eingetragen, der Umfang der Vermietung oder Verpachtung übersteigt den Rahmen einer privatüblichen Vermögensverwaltung,
  • die Miteigentümer sind weder Ehegatten noch Lebenspartner.

Wurde kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt und haben die Feststellungsbeteiligten die Personenvereinigung gegenüber der Finanzbehörde auch nicht ausdrücklich als (rechtsfähige) Gesellschaft bzw. GbR bezeichnet, ist von einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft auszugehen, wenn keines der vorstehenden Indizien vorliegt. 

Praxis-Beispiel:
Ehegatten/Lebenspartner vermieten als Miteigentümer in ihrem Haus ein Zimmer oder eine Wohnung. Die Miete wird auf das Bankkonto der Ehegatten/Lebenspartner überwiesen. Diese Tätigkeit gehört noch zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Bruchteilseigentums und begründet keine rechtsfähige GbR.

Ist nach dem 31.12.2023 über den Einspruch gegen einen Bescheid zu entscheiden, der vor dem 1.1.2024 wirksam geworden ist, richtet sich das weitere Verfahren nach den geltenden Vorschriften der AO, die ab dem 1.1.2024 gelten. Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist Beteiligter des Einspruchsverfahrens und Bekanntgabeadressat der Einspruchsentscheidung seit dem 1.1.2024 grundsätzlich nur die Personenvereinigung. Das gilt auch, wenn der Einspruch nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 vom früheren Empfangsbevollmächtigten wirksam eingelegt worden ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Gesetzesänderung | IV D 1 – S 0062/23/10005 :002 | 27-03-2024

Neue Bilanzierungsgrenzwerte

Unternehmen, die nach Handelsrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen auch für steuerliche Zwecke eine Bilanz erstellen (§ 5 EStG). Bei Unternehmern, die nicht nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind, richtet sich die Bilanzierungspflicht allein nach den Regeln des Steuerrechts. 

Nach dem Wachstumschancengesetz sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1.    einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € (bisher: 600.000 €) im Kalenderjahr oder
2.    selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 €
3.    einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr (bisher 60.000 €) oder
4.    einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 € im Kalenderjahr (bisher 60.000 €)
gehabt haben, verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.

Wichtig! Die neuen Grenzwerte gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt nicht automatisch, wenn einer der beiden Grenzwerte überschritten wird. Der Unternehmer darf warten, bis das Finanzamt ihn zur Bilanzierung auffordert. Die Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Das bedeutet, dass der Unternehmer (ohne handelsrechtliche Bilanzierungspflicht) warten kann, bis das Finanzamt ihn zur Bilanzierung auffordert. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. 

Wichtig! Entfällt die Bilanzierungspflicht durch die Anhebung der Grenzwerte, ist es sinnvoll, das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass man zur Gewinnermittlung mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln will. Für den, der seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, gelten dann nur die steuerlichen und nicht die handelsrechtlichen Regelungen.

Quelle:AO | Gesetzesänderung | § 141 AO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes | 27-03-2024