Umsatzsteuer: Wahl der Ist-Besteuerung

Unternehmer müssen bei der Umsatzsteuer zwischen Soll- und Ist-Besteuerung unterscheiden.

  • Soll-Besteuerung = Versteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten
    Nachteil ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, sobald er diese in Rechnung gestellt hat, auch wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.
  • Ist-Besteuerung = Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
    Vorteil ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an sein Finanzamt zahlt, nachdem seine Rechnungen bezahlt wurden. Er braucht also die Umsatzsteuer nicht vorzufinanzieren.

Das Finanzamt kann einem Unternehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern, 

  • wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat oder
  • wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist (§ 148 AO) oder
  • wenn er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung ermittelt.

Zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören nicht nur selbständig ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch die Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft.

Freiberufler, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen immer (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes) die Ist-Besteuerung wählen. Unternehmer, die gemäß § 148 AO von der Bilanzierung befreit sind, dürfen ebenfalls die Ist-Besteuerung wählen. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, wie hoch der Gesamtumsatz im Vorjahr gewesen ist.

Praxis-Beispiel (Ist-Besteuerung bei Bilanzierung):
Die Kunden eines Unternehmers zahlen regelmäßig innerhalb von 1 bis 3 Monaten nach Erhalt der Rechnungen. Obwohl der Unternehmer bilanziert, hat er die Ist-Besteuerung gewählt. Er stellt eine Rechnung über 3.000 € zuzüglich 570 € Umsatzsteuer aus. Bei der Ist-Besteuerung, ist die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht fällig. Nicht bilanzierende Freiberufler dürfen immer die Ist-Besteuerung beanspruchen.

Die Ist-Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Unternehmer aufgrund seiner Umsätze buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt. Bilanzierungspflicht und die freiwillige Bilanzierung sind nach der BFH-Rechtsprechung gleich zu behandeln. Das heißt, dass Freiberufler, die bilanzieren, ihre Umsätze nach dem Soll-Prinzip versteuern müssen.

Laut Wachstumschancengesetz darf ab 2024 der Vorjahresumsatz den Grenzwert von 800.000 € nicht überschreiten. Hat der Unternehmer im Vorjahr mit seiner unternehmerischen Tätigkeit begonnen, muss er den tatsächlichen Umsatz in einen Jahresumsatz hochrechnen. Bei der Umsatzsteuer ist ein Unternehmer mit allen Tätigkeiten, die er ausübt, nur einmal Unternehmer. Anders als bei der Einkommensteuer kann das umsatzsteuerliche Unternehmen aus mehreren Betrieben bestehen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes sind daher die Umsätze aller Betriebe zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht mit den Betrieben, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung erfüllen.

Genehmigung der Ist-Besteuerung durch das Finanzamt: Der Unternehmer muss sich die Ist-Besteuerung vom Finanzamt genehmigen lassen. Die Genehmigung ist immer erforderlich, auch wenn der Unternehmer ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form und noch an eine Frist gebunden. Der Unternehmer kann seinen Antrag auch durch schlüssiges Verhalten stellen, indem er seine Umsätze – erkennbar für das Finanzamt – nach vereinnahmten Entgelten in der Steuererklärung ausweist.

Quelle:UStG | Gesetzesänderung | § 20 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes | 27-03-2024

Umsatzsteuer: Lieferung herrenloser Tiere

Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland nach Deutschland gebracht worden sind, kann bei einem gemeinnützigen Verein dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere und die von gewerblichen Tierhändlern gehandelten Tiere, die dem Regelsteuersatz unterliegen, nicht gleichartig sind und daher kein Wettbewerbskonflikt besteht.

Praxis-Beispiel:
Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Streitig ist, ob seine als "Vermittlung" bezeichnete Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt und welcher Steuersatz ggf. anzuwenden ist. Herrenlose Tiere sind nach der Definition des Deutschen Tierschutzbunds wildgeborene Tiere oder Haustiere, die ausgesetzt oder vom Halter zurückgelassen worden sind und in niemandes Eigentum stehen. 

Der BFH hat ausgeführt, dass die Zwecke des Tierschutzvereins nur durch einen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten, sodass es sich hier um einen Zweckbetrieb handelt (§ 65 Nr. 2 AO). Vor allem die Vereinnahmung einer Schutzgebühr ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln (verkaufen). Sie gewährleistet einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Klägers, um die herrenlosen Tiere für eine inländische Vermittlung bereitzuhalten, und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl dient. Dies wird dadurch bestätigt, dass Tierschutzvereine und Tierheime allgemein Schutzgebühren erheben.

Fazit: Ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung von Einnahmen, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handelt. Somit ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf alle Zweckbetriebe anwendbar. Der ermäßigte Steuersatz darf allerdings nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt. Das heißt, er darf nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Das ist hier der Fall, weil zwischen herrenlosen Tieren einerseits und von Tierhändlern gehandelten Tieren andererseits aufgrund der vorhandenen tatsächlichen Unterschiede kein Wettbewerb besteht.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 4/20 | 17-10-2023

Differenzbesteuerung: Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen

Im Kfz-Handel werden beim Verkauf von neuen Fahrzeugen häufig Gebrauchtfahrzeuge in Zahlung genommen. Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines "fremdüblichen" Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen.

Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, kann bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten. Seit dem 1.1.2022 gilt diese neue Regelung.

Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der subjektive Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zugrunde gelegt wird. Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE zu verfahren. Wenn also ein Händler ein Fahrzeug verkauft, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Kfz-Händler verkauft seinem Privatkunden ein neues Fahrzeug für 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer. Der Kfz-Händler nimmt den gebrauchten Pkw seines Kunden für 5.000 € in Zahlung. Der Kunde darf als Privatperson keine Umsatzsteuer ausweisen, sodass die Abrechnung wie folgt aussieht:

Lieferung eines neuen Pkw für netto 30.000 €
zuzüglich 19% Umsatzsteuer 5.700 €
Kaufpreis brutto 35.700 €
abzüglich Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw für  5.000 €
noch zu zahlen sind 30.700 €
Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetzliche Regelung | 10.5 Abs. 4 | 07-03-2024

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen: ja oder nein?

Grundsätzlich gilt, dass Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerbar sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Die Zuwendungen sind allerdings nicht steuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Das gilt auch dann, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen auch dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers nutzen, diese aber durch die angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert werden.

Nach Abschnitt 1.8. Abs. 2 UStAE unterliegen Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, nicht der Umsatzsteuer. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Hierzu gehören auch Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Ob die der Zuwendungen üblich sind, ist zurzeit bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen.

Konsequenz: Bei Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, die sich nicht im üblichen Rahmen bewegen, handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, auch wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Betrieblich veranlasste Maßnahmen, die auch dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienen, werden aber durch die angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert, sodass es sich um steuerbare Leistungen handelt, die den Vorsteuerabzug ausschießen. Beim Unternehmer selbst ist jedoch auf das gesamte Unternehmen abzustellen. Leistungen, die er für seinen Betrieb in Anspruch nimmt, sind deshalb anders zu beurteilen, sodass bei ihm der Vorsteuerabzug möglich ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer führt einen eintägigen Betriebsausflug durch. An diesem Betriebsausflug nimmt der Unternehmer teil und seine 4 Arbeitnehmer, zu denen auch seine Ehefrau gehört. Insgesamt sind Aufwendungen von 618 € entstanden, die sich wie folgt zusammensetzen:

Fahrtkosten 196,00 €
Verpflegung und Getränke 328,00 €
andere Nebenkosten 94,00 €
insgesamt 618,00 €

geteilt durch 5 Teilnehmer: 123,60 €

Die Ehefrau des Unternehmers ist Arbeitnehmerin, sodass auf jeden der 4 Arbeitnehmer somit ein Betrag von 123,60 € entfällt. Davon sind (110 € × 4 =) 440 € lohnsteuerfrei. Die Differenz von (13,60 € × 4 =) 54,40 € ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu versteuern, wobei es sinnvoll sein kann, die pauschale Besteuerung zu wählen. Da der Betrag pro Arbeitnehmer über 110 € liegt, entfällt insoweit der Vorsteuerabzug. Allerding ist der Vorsteuerbetrag abziehbar, der auf den Unternehmer selbst entfällt.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Veröffentlichung | Abschnitt 1.8. Abs. 2 | 29-02-2024

Umsatzsteuer-Ausweis bei Endverbrauchern

Wer die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, schuldet sie gemäß Art. 203 MwStSystRL. Im Gegensatz dazu unterscheidet die deutsche Regelung in § 14c UStG zwischen verschiedenen Fallkonstellationen. Auf dieser Grundlage hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2018 (V R 4/18) entschieden, dass jemand die Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn er eine unzutreffende Rechnung an einen Nichtunternehmer ausstellt. Demgegenüber hat der EuGH mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet. Voraussetzung ist, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 der MwStSystRL ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. 

Wenn ein Unternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher erstellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Endverbraucher in diesem Sinne sind Nichtunternehmer und Unternehmer, wenn sie Leistungen für ihren privaten Bereich oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit beziehen. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer. Maßgebend ist somit das EuGH-Urteil. Das BFH-Urteil ist überholt und nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. 

Soweit nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils C-378/21 aufgrund einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuer nach § 14c UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Berichtigung des entsprechenden Steuerbetrages.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7282/19/10001 :002 | 26-02-2024

Fahrzeuge: Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch bei

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen,

der Umsatzsteuer. 

Die Umsatzsteuer entsteht am Tag des Erwerbs. Der Erwerber hat eine entsprechende Umsatzsteuererklärung spätestens am 10. Tag nach Erwerb bei dem Finanzamt abzugeben, das für seine Einkommensteuerfestsetzung zuständig ist.

Fazit: Der Erwerber hat für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.

Es handelt sich um eine Steuer, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden ist, sodass eine Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt nur dann erforderlich ist, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt (§ 167 AO). Es handelt sich um eine Steueranmeldung und somit um eine Steuerfestsetzung, die automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 168 AO).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7352/24/10001 :001 | 06-02-2024

Coffee to go: 7% oder 19% Umsatzsteuer

Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt Kaffee dem begünstigten Steuersatz von 7%. Hierzu gehören u.a. Rohkaffee in allen seinen Formen, auch Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst, Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen.

Getränke und damit auch zubereiteter Kaffee, sind hingegen nicht begünstigt. Damit unterliegt die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz von 19%, sodass die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung keinen Einfluss auf den Steuersatz hat (BFH-Beschluss vom 29.8.2013, XI B 79/12 hinsichtlich der Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand).

Eine Ausnahme gilt lediglich bei Milchmischgetränken mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75% des Fertigerzeugnisses.

Fazit: Für „Coffee to go“ fallen 19% Umsatzsteuer an. Nur bei einem Milchanteil von mindestens 75% beträgt der Steuersatz 7%.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 12 Abs. 2 | 11-01-2024

Gastronomie: Steuersatz in der Silvesternacht 2023/2024

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist seit dem 1.7.2020 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz von 7% ist befristet und läuft automatisch am 31.12.2023 aus (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Das bedeutet; dass der ermäßigte Steuersatz für Speisen in der Gastronomie nur für Umsätze gilt, die vor dem 31.12.2024 ausgeführt werden. 

Da die Trennung der Umsätze in der Silvesternacht 2023/2024 schwierig sein wird, hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken), die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der ermäßigte Steuersatz von 7% angewandt wird.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7220/22/10001 :009 | 20-12-2023

Mahngebühren: Keine Umsatzsteuer

Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, handelt es sich insoweit nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz. Die Mahngebühren, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen – z. B. Mahnschreiben – als solche nachweist, sind ebenfalls nicht das Entgelt für eine besondere Leistung. 

Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen sind ebenfalls als Schadensersatz zu behandeln. Das Gleiche gilt für Nutzungszinsen, die z. B. nach § 641 Abs. 4 BGB nach der Abnahme des Werks erhoben werden.

Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen mangelnder Erfüllung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter. Ist die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, dann ist sie nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung. Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt, sind als Schadensersatz we-gen Nichterfüllung zu behandeln und nicht als Entgelt für eine Leistung.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetzliche Regelung | Abschnitt 1.3 | 21-12-2023

PKW-Vermietung an die Personengesellschaft

Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Pkw, den er überwiegend für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft nutzt, dann gehört der Pkw ertragsteuerlich zwingend zum Sonderbetriebsvermögen. Umsatzsteuerlich sind Personengesellschaft und Gesellschafter jedoch verschiedene Unternehmer. Das bedeutet, dass der Gesellschafter die Möglichkeit hat, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. 

Nutzt der Gesellschafter einen Firmenwagen, den er an die Personengesellschaft vermietet hat, auch für private Fahrten, unterliegt die private Nutzung des Firmenwagens der Umsatzsteuer. Wird der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird, ist die private Nutzung des Pkw mit dem Teilwert (= den anteiligen tatsächlichen Kosten) anzusetzen. Nutzt die Personengesellschaft bzw. der Gesellschafter der Personengesellschaft den Pkw zu mehr als 50% betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich dadurch nichts.

Der Pkw gehört zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (= Sonderbetriebsvermögen). Bei den Aufwendungen handelt es sich um Sonderbetriebsausgaben, die bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft berücksichtigt werden müssen. Die Mietzahlungen an den Gesellschafter sind als Entnahmen zu erfassen, weil sie den Gewinn nicht mindern dürfen. Auf der anderen Seite sind sie dann auch nicht als Mieteinnahmen zu versteuern. Die Ergebnisse bei der Umsatzsteuer und Ertragsteuer klaffen hier weit auseinander.

Die erforderlichen ertragsteuerlichen Korrekturen sind zweckmäßigerweise im Rahmen des Jahresabschlusses vorzunehmen. Die laufenden Kfz-Kosten können und sollten aus umsatzsteuerlichen Gründen von der Personengesellschaft übernommen werden, weil die Miete ohne Einbeziehung der laufenden Kosten leichter in der zutreffenden Höhe festzulegen ist. Übernimmt der Gesellschafter die laufenden Kosten, besteht das Risiko, dass die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dann fällt die Umsatzsteuer höher aus, ohne dass sie bei der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Um den Vorsteuerabzug bei den laufenden Kfz-Kosten sicherzustellen, muss allerdings die Personengesellschaft als Leistungsempfänger ausgewiesen werden.

Fazit: Personengesellschaft und Gesellschafter sind umsatzsteuerlich zwei verschiedene Unternehmer. Somit hat der Gesellschafter die Möglichkeit, einen Pkw mit Vorsteuerabzug anzuschaffen, um ihn umsatzsteuerpflichtig an die Personengesellschaft zu vermieten. Nutzt der Gesellschafter diesen Firmenwagen auch für private Fahrten, ist unter bestimmten Voraussetzungen die 1 %-Methode anzuwenden. Umsatzsteuerlich handelt es sich um einen Leistungsaustausch.

Hinweis: Überlässt der Gesellschafter einen Pkw, den er selbst angeschafft hat, unentgeltlich seiner Personengesellschaft, handelt es sich hinsichtlich der unternehmerisch bedingten Fahrten um einen sogenannten Gesellschafterbeitrag. Die private Nutzung hat keine steuerlichen Auswirkungen, weil die hierauf entfallenden Kosten von vornherein nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Konsequenz: Der Gesellschafter kann den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw nicht beanspruchen. Er ist nämlich kein Unternehmer im Sinne des UStG. Die Abgeltung der Nutzungsüberlassung durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist insoweit kein entgeltlicher Vorgang. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw scheitert insgesamt, weil auch die Personengesellschaft die Vorsteuer nicht geltend machen kann. Die Personengesellschaft ist nicht der Leistungsempfänger bei der Lieferung des Pkw geworden und damit auch nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglichen könnte.

Quelle:Sonstige | Sonstige | diverse Quellen | 07-12-2023