Neues für Rechnungen von Kleinunternehmern

Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen). Diese müssen nur die folgenden Abgaben enthalten:

  1. vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG) und
  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG die Angabe "Gutschrift".

Wichtig: Es muss darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet. 

Soweit ein Kleinunternehmer Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise ausstellt, sind weniger Angaben erforderlich (§ 34a Satz 2 UStDV). Auch im Fall einer Kleinbetragsrechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgenommen werden. Im Fall eines Fahrausweises gilt der Nichtausweis des angewandten Steuersatzes als Ausweis des ermäßigten Steuersatzes. Weist der Kleinunternehmer in einem Fahrausweis nicht auf die Steuerbefreiung hin, schuldet er unter den übrigen Voraussetzungen die Steuer nach dem ermäßigten Steuersatz als unberechtigten Steuerausweis. 

Hinweis: Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung befreit. Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll. 

Neu ist, dass diese Regelungen auch für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer anwenden, gelten.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7360/00027/044/105 | 17-03-2025

Labordiagnostik: Umsatzsteuerfreiheit

Heil­behand­lungen im Bereich der Human­medizin, die im Rahmen der Ausübung von ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, setzen kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandelnden und dem Patienten voraus.

Das Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Befreiungstatbestände der EU-Richtlinie hängt weniger von der Art der Leistung ab als von dem Ort ihrer Erbringung. Diese bezieht sich auf Leistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden und auf Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden. Das Entscheidende ist jedoch, dass die darin vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird. Das bedeutet, dass die Leistungen, die von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbracht werden, regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit sind. In Abschnitt 4.14.1 u. 4 UStAE wird zwar das Urteil des EuGH zitiert. Die Konsequenz, dass generell von einer Steuerbefreiung auszugehen ist, werden im UStAE aber nicht deutlich herausgestellt.

Aber! Bei der ertragsteuerlichen Betrachtung ändert sich nichts, weil das Urteil des EuGH sich ausschließlich auf die EU-Richtlinien zur Umsatzsteuer bezieht.

Quelle:EuGH | Urteil | C-700/17 | 17-09-2019

Hotelübernachtungen: Unterschiedliche Steuersätze

Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Die Vermietung muss kurzfristig sein (weniger als 6 Monate). Es kommt nicht darauf an, ob ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet wird. Es muss also kein gaststättenähnliches Verhältnis vorliegen. Ist die Vermietung kurzfristig, spielt es keine Rolle, ob die Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern (möblierten Zimmern) oder Ferienwohnungen erfolgen.

Geschäftsreisen: Häufig bieten Hotels Übernachtungen mit Frühstück zum Einheitspreis an. Das bedeutet, dass im Gesamtpreis sowohl Leistungen enthalten sind, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen. Die Übernachtung selbst wird mit 7% versteuert. Die nachfolgenden Positionen werden hingegen mit 19% versteuert:

  • Abgabe eines Frühstücks
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Hotelbetriebe sind verpflichtet, Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen auch getrennt voneinander auszuweisen, wobei die 19%igen Leistungen ggf. zu schätzen sind. Nach Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird es aus Vereinfachungsgründen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen 19%igen Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20% des pauschalem Gesamtpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

Für Unternehmer, die aus beruflichen Gründen übernachten, ist aus ertragsteuerlichen Gründen eine weitere Differenzierung erforderlich. Der Unternehmer darf nur die amtlichen Verpflegungspauschalen geltend machen (bei einer Abwesenheit pro Tag bis zu 8 Stunden 0 €, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und mehrtägigen Geschäftsreisen 14 € und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 €). Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten scheidet aus. Das bedeutet, dass bei einer Übernachtung mit Frühstück zum Einheitspreis das Entgelt für Leistungen herauszurechnen ist, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen.

In diesen 20% für das "Business Package" bzw. die "Servicepauschale" ist seit 2024 auch das Frühstück einschließlich Getränke enthalten. Die Kosten für ein Frühstück können mit 20% der vollen Verpflegungspauschale herausgerechnet werden. Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28 €, sodass 28 € × 20% = 5,60 € pro Frühstück dem Package-Preis herausgerechnet werden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten sind. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamtpreis (brutto) 120,00 €
20% für Business Package/Service-Pauschale 24,00 €
Preis für die Übernachtung 96,00 €

Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sollte dann wie folgt aussehen:

Übernachtung (96 € : 1,07 =) 84,48 €  
zuzüglich 7% Umsatzsteuer 5,92 € 96,00 €
Business Package/Service-Pauschale (netto) 20,17 €  
19% USt 3,83 € 24,00 €
Pauschaler Rechnungsbetrag   120,00 €

Die Kosten für das Frühstück (pauschal 5,60 €) sind nicht abziehbar, wohl aber die Verpflegungspauschale.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetzliche Regelung | Abschn. 12.16 Abs. 12 | 27-02-2025

Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel

Der BFH hat entschieden, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Autos nicht gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seine Geschäftspartner zu untersuchen. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige, der mit gebrauchten Fahrzeugen handelt, hatte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung angewendet. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt stellte sich jedoch heraus, dass er in mehreren Fällen Fahrzeuge von sogenannten "Privatverkäufern" gekauft hatte, die nicht die letzten eingetragenen Halter waren. Dies hätte der Steuerpflichtige erkennen und weiter untersuchen müssen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zuvor entschieden, dass der Steuerpflichtige nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt waren. Der Berufung auf Gutgläubigkeit wurde nicht stattgegeben, da der Steuerpflichtige nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um zu verhindern, dass er in eine Steuerhinterziehung verwickelt wird. Der BFH bestätigte dieses Urteil und wies die Revision des Steuerpflichtigen zurück. 

Zusammenfassend betont der BFH, dass der Steuerpflichtige dafür verantwortlich ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung eingehalten wurden. Gutgläubigkeit kann nur dann Schutz bieten, wenn alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, um Steuerhinterziehung zu verhindern.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 15/21 | 10-12-2024

Durchlaufende Posten: Umsatzsteuer/Vorsteuer

Beträge, die jemand im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, sind durchlaufende Posten, die nicht zum Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs gehören. Durchlaufende Posten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch für durchlaufende Posten, die als Forderung uneinbringlich werden und dann später doch noch vereinnahmt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind damit weiterhin im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. Veruntreute Fremdgelder stellen auch dann keine steuerbaren Einnahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Rechtsanwalt diese kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten.

Der BFH begründet dies damit, dass Geldbeträge, derer sich der Steuerpflichtige im Rahmen einer Untreue bemächtigt, nicht zu steuerbaren Einkünften führen, da dieser Zufluss nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht. Denn die so erlangten Beträge sind keine Gegenleistung für eine Leistung des Steuerpflichtigen im Rahmen eines freiberuflichen Betriebs.

Portokosten: Diese sind seit dem 1.7.2010 nur noch bei bestimmten Post-Universaldienstleitungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegensatz dazu unterliegen Leistungen, die zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden, der Umsatzsteuer. Handelt es sich bei den umsatzsteuerfreien Portokosten, um einen durchlaufenden Posten, dann fällt auch für die weiterberechneten Portokosten keine Umsatzsteuer an.

Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Versendet die Deutsche Post AG Briefe und Pakete, liegen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor.

  • Werbeagenturen und Lettershops (Agenturen) versenden Briefe, Prospekte o.Ä. für ihre Auftraggeber. Ist der Auftraggeber auf der Sendung als Absender genannt, so handelt es sich bei den Portokosten um durchlaufende Posten, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat.
  • Die DP AG gestattet Agenturen, ihren eigenen Freistempler auch für die gewerbsmäßige Versendung der Post der Auftraggeber zu benutzen. Abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt sie dafür keine besondere Genehmigung. Macht eine Agentur ihren Auftraggeber als Absender kenntlich, indem sie z. B. das "Klischee" ihres Auftraggebers in den Freistempler einsetzt oder den Umschlag mit entsprechenden Absenderaufklebern oder einem -aufdruck versieht, liegen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der DP AG vor. Dann sind die von der Agentur weiterberechneten Portokosten durchlaufende Posten.

Keine durchlaufenden Posten liegen nach der Verfügung der OFD Niedersachsen vom 24.7.2013 in folgenden Fällen vor:

  • Eine Agentur legt in ihren Rechnungen die Vereinnahmung und Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung nicht offen. In diesen Fällen ist Umsatzsteuer zu berechnen.
  • Die Agentur erhält von der DP AG Rabatte, die sie an die Kunden nicht weitergibt. Die Kunden haben die üblichen Portokosten zu zahlen. Da ein höherer Betrag weiterberechnet wird, als gegenüber der DP AG geschuldet wird, liegt kein durchlaufender Posten vor.

Praxis-Beispiel:
Eine Werbeagentur versendet Werbebriefe für ihren Auftraggeber. Auf diesen Werbebriefen ist der Auftraggeber als Absender genannt. Die Werbeagentur erhält von der DP AG einen Rabatt, sodass sie für Briefmarken im Wert von 1.980 € nur 1.850 € zahlt. Die Werbeagentur gibt diesen Rabatt nicht weiter und berechnet ihrem Auftraggeber 1.980 €. Da der Rabatt nicht offengelegt wird, handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten. Die Weiterberechnung unterliegt daher der Umsatzsteuer.

Quelle:UStG | Gesetzliche Regelung | § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, Abschnitt 10.4 UStAE | 20-02-2025

Kleinunternehmer: Neuregelung ab 2025

Umsätze, die von inländischen Kleinunternehmern ausgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Voraussetzung, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschreitet und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraussichtlich nicht überschreiten wird (Prognosewert). Wird der untere inländische Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Neu: Anders als es bisher bei der 50.000 € Grenze war, kommt es nunmehr bei dem neuen oberen inländischen Grenzwert von 100.000 € darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € überschreitet. Wird der Grenzwert von 100.000 € überschritten, endet die weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu diesem Zeitpunkt.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hatte im Jahr 2024 einen Gesamtumsatz von 20.500 €. Für das Jahr 2025 rechnet er mit voraussichtlichen Umsätzen von 60.000 €. Die Grenzen nach dem Jahressteuergesetz 2024 liegen seit dem 1.1.2025 bei einem Umsatz von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Damit kann der Unternehmer auch im Jahr 2025 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. 

Aufgrund umfangreicher Aufträge überschreitet der Unternehmer bereits am 15.8.2025 mit einem Nettoumsatz 15.000 € den Grenzwert von 100.000 € um 1.000 €. Konsequenz ist, dass dieser und alle folgenden Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Er muss seine Leistung von 15.000 € mit Umsatzsteuer ausweisen (15.000 € + 2.850 € (19% USt) = 17.850 €). Die Umsätze aus der Zeit davor bleiben steuerfrei. 

Hinweis: Nach der neuen Rechtslage findet der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung nicht erst ab dem Folgejahr (hier 2026) statt, sondern sofort mit Überschreiten des Grenzwerts. Somit kann ein Unternehmer in ein und demselben Jahr sowohl Kleinunternehmer sein als auch Unternehmer, der der Regelbesteuerung unterliegt.

Fazit: Der Unternehmer muss im laufenden Jahr regelmäßig prüfen, ob er die 100.000 €-Grenze überschreitet, weil bereits der Umsatz, mit dem er den Grenzwert überschreitet, der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer selber kontrollieren müssen, ob und wann der Grenzwert überschritten wird.

Quelle:UStG | Gesetzesänderung | § 19 | 06-02-2025

Umsatzsteuer für vereinbarten Entschädigungsbetrag

Ein Betrag, der im Vorhinein vertraglich für den Fall vereinbart wurde, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags 

  • mit einer bestimmten Laufzeit 
  • durch seinen Kunden oder
  • aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und
  • der dem Betrag entspricht, den der Wirtschaftsteilnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, 

ist als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte. Die gleiche Erwägung gilt, wenn der Leistende die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hatte und bereit war, sie für den vertraglich vereinbarten Betrag fertigzustellen.

Es liegt kein pauschaler Schadensersatz vor, weil der Betrag vertraglich geschuldet wird und der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung

  • deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und
  • zu deren Fertigstellung er bereit war

beendet hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist.

Quelle:EuGH | Urteil | Az. C-622/23 | 27-11-2024

Vorsteuerberichtigung bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei Kleinunternehmern, die zur Regelbesteuerung wechseln und umgekehrt, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Es kann daher eine Vorsteuerberichtigung in Betracht kommen, wenn die Bagatellgrenze von 1.000 € überschritten wird und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer, der als Kleinunternehmer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, erwirbt am 20.5.2026 einen Firmen-Pkw für 20.000 € zuzüglich 19% = 3.800 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann er im Jahr 2026 nicht als Vorsteuer abziehen. Ab dem 1.1.2027 muss der Unternehmer von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln, weil er im Vorjahr 2026 den Grenzwert von 25.000 € überschritten hat. Das bedeutet, dass mit diesem Wechsel die bisher nicht abziehbare Vorsteuer wie folgt zu berichtigen ist:

2026 Vorsteuerabzug 0,00 €
2027 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2028 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2029 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2030 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 12 =
760,00 €
2031 nachträglicher Vorsteuerabzug
3.800 € : 60 × 4 =
253,00 €
  nachträglicher Vorsteuerabzug insgesamt 3.293,00 €

Da die Korrektur der Vorsteuer 6.000 € nicht übersteigt, kann der Unternehmer die Vorsteuerberichtigung nicht in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, sondern muss vielmehr warten, bis das jeweilige Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, um dann die jeweilige Erstattung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen zu können (vgl. § 44 UStDV).

Zu einer Berichtigung der Vorsteuer kann es also kommen, wenn Kleinunternehmer zur normalen Umsatzbesteuerung wechseln oder umgekehrt. Der Unternehmer kann freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Wenn sein Vorjahresumsatz 25.000 € übersteigt, hat er keine Wahl. Er muss zur Regelbesteuerung wechseln. 

Bei der Vorsteuerkorrektur ist die Bagatellgrenze zu beachten. Eine Korrektur unterbleibt von vornherein, wenn bei einer sonstigen Leistung bzw. beim Erwerb eines Wirtschaftsguts die Vorsteuer nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 1.000 € überschritten ist, ist jeder Gegenstand einzeln für sich zu betrachten.

Konsequenz ist, dass sich ein Wechsel zur normalen Umsatzbesteuerung dann lohnt, wenn der Kleinunternehmer höhere Investitionen getätigt hat. Er kann durch den Wechsel dann zumindest einen Teil der Vorsteuer zurückholen. Beim Umlaufvermögen ist grundsätzlich eine Korrektur möglich. Kauft z. B. ein Kleinunternehmer Umlaufvermögen ein, kann er keine Vorsteuer geltend machen. Nach einem Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung kommt es darauf an, ob das jeweilige Wirtschaftsgut, das noch vorhanden ist (also noch nicht verkauft worden ist), den Grenzwert von 1.000 € überschreitet.

Praxis-Beispiel:
Im Jahr 2024 wurde ein Unternehmer als Kleinunternehmer eingestuft. Er erwirbt im Jahr 2025 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). Da er im Laufe des Jahres 2025 den oberen Grenzwert von 100.000 € überschritten hat, kann er ab dem Monat, in dem die Überschreitung des Grenzwerts erfolgt, die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden. Konsequenz: Er kann die bisher nicht abziehbare Vorsteuer aus Vorleistungen (Waren bzw. Produkte), die er für diesen und die folgenden Umsätze verwendet, nachträglich geltend machen.

Quelle:UStG | Gesetzesänderung | § 15a UStG, § 19 UStG-neu | 16-01-2025

Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 % gesenkt. Die 8,4% gelten somit ab dem 6.12.2024 (= dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt).

Für das Jahr 2025 wird der Prozentsatz weiter auf 7,8 % abgesenkt. Dieser Prozentsatz gilt ab dem 1.1.2025. Die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Formel für die Ermittlung der Pauschalsätze ab 2026, die im Finanzausschuss "reaktiviert" wurde, befindet sich in der Anlage 5 des Artikel 4 Nr. 21.

Danach wird das BMF ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes, die aus der Berechnung nach Anlage 5 resultieren, durch Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrats) umzusetzen.

Quelle:UStG | Gesetzesänderung | § 24, Artikel 24 Nr. 13 und Artikel 25 Nr. 21 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 | 05-12-2024

Umsatzsteuerfreiheit bei Haartransplantationen

Der BFH hat entschieden, wann die Leistung eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit sind, der bei Patienten mit Haarausfall Haarwurzeltransplantationen vornimmt. Dabei muss festgestellt werden, ob solche Behandlungen als therapeutische Behandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen werden können.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist ein niedergelassener Facharzt für Chirurgie, der eine Praxis betreibt, die sich auf die Behandlung von Haarausfall spezialisiert hat. Seine ärztliche Tätigkeit besteht darin, die Patienten zunächst dahingehend zu untersuchen, welche Erscheinungsform des Haarausfalls vorliegt. Bei androgenetischer, hereditärer und vernarbender Alopezie beiderlei Geschlechts nimmt er anschließend Transplantationen patienteneigener Haarwurzeln vor.

Der Kläger erklärte in seinen abgegebenen Umsatzsteuererklärungen, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, 90 % seiner Umsätze als steuerfrei, weil es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handle, die er in Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt durchgeführt habe. Nach einer Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass die vom Kläger in den Streitjahren erbrachten Haarverpflanzungen nur insoweit steuerfrei seien, als sie auf Patienten mit narbigem Haarausfall entfielen. Nur insoweit sei eine Krankheit ersichtlich. Die übrigen Umsätze seien hingegen steuerpflichtig, weil insoweit keine ärztliche Heilbehandlung gegeben sei. Dem folgte das Finanzamt in den Umsatzsteuerbescheiden für 2010, 2011 und 2012 und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend.

Der BFH entschied, dass ein therapeutischer Zweck auch dann vorliegen kann, wenn die Haarwurzeltransplantation nicht die Ursachen des Haarausfalls bekämpft, sondern lediglich die Folgen beseitigt. Bei vernarbendem Haarausfall wird immer angenommen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt. Für andere Haarausfälle reichen allgemeine Erklärungen des behandelnden Arztes nicht aus. Hier ist eine qualifizierte ärztliche Dokumentation bzw. Bescheinigung erforderlich, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, inwieweit die verschiedenen Formen des Haarausfalls als behandlungsbedürftige Zustände angesehen werden können. Dabei muss festgestellt werden, ob der Haarausfall Krankheitswert hat, objektiv entstellend wirkt oder zu Folgeerkrankungen führt. Dies muss in jedem Einzelfall mit detaillierter medizinischer Dokumentation nachgewiesen werden.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 17/21 | 24-09-2024