Steuertermine März 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Februar 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.03.2024
10.04.2024

Zusammenfassende Meldung 25.03.2024
Sozialversicherung 27.02.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.03.2024

 

Für den Monat März 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.04.2024
10.05.2024
Zusammenfassende Meldung 25.04.2024
Sozialversicherung 26.03.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.04.2024
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q1 2024 11.03.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 29-02-2024

Wachstumschancengesetz: noch keine Einigung

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 21.2.2024 Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen. Danach würde das Entlastungsvolumen statt 7 nur noch 3,2 Milliarden Euro betragen.

Das Vermittlungsergebnis enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die

  • Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5%,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70% (ohne Gewerbesteuer),
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Außerdem sind Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten. Der Vermittlungsausschuss hat außerdem beschlossen, aus dem Wachstumschancengesetz u.a. die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Mitteilungspflichten innerstaatlicher Steuergestaltungen zu streichen.

Fazit: Das umstrittene Wachstumschancengesetz in der Fassung des Vermittlungsausschusses kann nur in Kraft treten, wenn der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Das bedeutet, dass im nächsten Schritt der Bundestag am 23. Februar 2024 über das geänderte Gesetz abstimmen muss. Damit es in Kraft treten kann, muss ihm auch der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 zustimmen.

Quelle:Sonstige | Pressemitteilung | Vermittlungsausschuss | 20-02-2024

Update zum Wachstumschancengesetz 

Das Wachstumschancengesetz steckt zurzeit fest, weil der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Die Sitzung des Vermittlungsausschusses, in dem das Wachstumschancengesetz verhandelt wird, findet am 21.2.2024 statt. Da das Wachstumschancengesetz zustimmungspflichtig ist, kann dies erst in der nächsten darauffolgenden Sitzung des Bundesrats am 22.3.2024 erfolgen. 

Fazit: Wenn der Vermittlungsausschuss sich am 21.2.2024 zu einer Einigung durchringen wird, kann man zwar davon ausgehen, dass diese gesetzlich umgesetzt wird. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird jedoch erst nach dem 22.3.2024 möglich sein.

Das Wachstumschancengesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, um das Steuersystem an zentralen Stellen zu vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Hierbei handelt es sich z. B. um folgende Maßnahmen: 

  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Verbesserung der Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen bei den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €.
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung

Vieles wird sich rückwirkend ab dem 1.1.2024 ändern. Da der Vermittlungsausschuss erst am 21.2.2024 verhandelt, sind exakte Aussagen – auch hinsichtlich einer rückwirkenden Anwendung – jedoch erst dann möglich sind.

Hinweis: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Die erforderliche Anpassung der steuerlichen Regelungen ist aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen worden und noch vor dem 1.1.2024 in Kraft getreten, sodass sich zumindest in diesem Bereich keine Regelungslücken ergeben.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Vermittlungsausschuss: Termin am 21.2.2024 | 01-02-2024

Steuertermine Februar

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Januar 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.02.2024
11.03.2024

Zusammenfassende Meldung 26.02.2024
Sozialversicherung 29.01.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.02.2024

 

Für den Monat Februar 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.03.2024
10.04.2024
Zusammenfassende Meldung 25.03.2024
Sozialversicherung 27.02.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.03.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q1 2024 15.02.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 01-02-2024

Steuertermine Januar

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Dezember 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.01.2024
12.02.2024

Zusammenfassende Meldung 25.01.2024
Sozialversicherung 27.12.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2024

 

Für den Monat Januar 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.02.2024
11.03.2024
Zusammenfassende Meldung 26.02.2024
Sozialversicherung 29.01.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.02.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 04-01-2024

Kapitalgesellschaften: Grenzwerte ab 2024

Kapitalgesellschaften müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handelsbilanz erstellen. Von der Größe einer Kapitalgesellschaft hängt jedoch der Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht ab.

Bei der Einstufung der Kapitalgesellschaft in kleinste, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, ob zwei der folgenden drei Grenzwerte überschritten werden. Das heißt, einer der Grenzwerte darf überschritten werden. Werden aber mindestens zwei dieser Kriterien überschritten, erfolgt die Einstufung in die nächste Größenklasse.

Beurteilungs-kriterium Kleinst-
unternehmen
Klein-
unternehmen
mittelgroße
Unternehmen
Groß-
unternehmen
Bilanzsumme bis 450.000 €
(bisher: 350.000 €) 
nicht mehr als 7,5 Mio. € 
(bisher: 6 Mio. €)
bis 25 Mio. €
(bisher: 20 Mio. €)
mehr als 25 Mio. €
(bisher: mehr als 20 Mio. €)
Umsatzerlöse bis 900.000 €
(bisher 700.000 €)
nicht mehr als 15 Mio. €
(bisher: 12 Mio. €) 
bis 50 Mio. € 
(bisher: bis 40 Mio. €)
mehr als 50 Mio. €
(bisher: mehr als 40 Mio. €)
Arbeitnehmer-zahl bis 10
(unverändert)
nicht mehr als 50
(unverändert)
nicht mehr als 250
(unverändert)
mehr als 250
(unverändert)

Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschuss nicht offenlegen. Hier reicht es aus, wenn der Jahresabschluss hinterlegt wird.

Wichtig! Die Hinterlegung ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen an das Unternehmensregister zu übermitteln (und nicht mehr an den Bundesanzeiger). Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 20/8762 | 04-01-2024

Steueränderungen, die am 1.1.2024 in Kraft treten

Die folgenden Punkte

  • Anpassung der Abgabenordnung und anderer Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) – mit befristeter Beibehaltung des Status Quo bei der der Grunderwerbsteuer,
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD),
  • Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern; Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens um zwei Jahre,
  • Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und
  • Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

sind in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden, dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat. Somit wird das Kreditzweitmarktförderungsgesetz noch im Jahr 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass die o.a. steuerlichen Änderungen zum 1.1.2024 in Kraft treten können. 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, wurde das Recht der Personengesellschaften umfassend überarbeitet. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO – neu).

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Artikel 19 – 36 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz | 21-12-2023

Steuertermine Dezember 2023

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat November 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.12.2023
10.01.2024

Zusammenfassende Meldung 27.12.2023
Sozialversicherung 28.11.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 11.12.2023
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2023 10.11.2023

 

Für den Monat Dezember 2023:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.01.2024
12.02.2024
Zusammenfassende Meldung 25.01.2024
Sozialversicherung 27.12.2023
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 2023 10.11.2023
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung 11.12.2023

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 30-11-2023