Steuertermine November 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Oktober 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.10.2024
10.12.2024

Zusammenfassende Meldung 25.11.2024
Sozialversicherung 29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2024

 

Für den Monat November 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.12.2024
10.01.2025
Zusammenfassende Meldung 27.12.2024
Sozialversicherung 27.11.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 15.11.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 31-10-2024

Steuertermine Oktober 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.10.2024
11.11.2024

Zusammenfassende Meldung 25.10.2024
Sozialversicherung 26.09.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2024

 

Für den Monat Oktober 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.11.2024
10.12.2024
Zusammenfassende Meldung 25.11.2024
Sozialversicherung 29.(28.)10.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q4 15.11.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 03-10-2024

Steuertermine September 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat August 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2024
10.10.2024

Zusammenfassende Meldung 25.09.2024
Sozialversicherung 28.08.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2024

 

Für den Monat September 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2024
11.11.2024
Zusammenfassende Meldung 25.10.2024
Sozialversicherung 26.09.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2024
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 10.09.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 29-08-2024

Steuertermine August 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.08.2024
10.09.2024

Zusammenfassende Meldung 26.08.2024
Sozialversicherung 29.07.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.08.2024

 

Für den Monat August 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2024
10.10.2024
Zusammenfassende Meldung 25.09.2024
Sozialversicherung 28.08.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2024
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 15.08.2024 (*in Bayern 16.08.)

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 01-08-2024

Zweites Jahressteuergesetz 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant milliardenschwere steuerliche Entlastungen. Folgendes ist bisher bekannt:

Reform bei den Steuerklassen
Die Steuerklassenkombination 3 und 5 bei Eheleuten und Lebenspartnern soll künftig wegfallen. Das sogenannte Faktorverfahren in Steuerklasse 4 wird dann für diesen Personenkreis verpflichtend. Eine Steuerentlastung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird mit dem Faktorverfahren die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute und Lebenspartner verteilt, sodass Steuernachzahlungen bei einer Einkommensteuerveranlagung allein aufgrund der Steuerklassenwahl weitestgehend vermieden werden.

Steuerliche Entlastungen
Der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer soll ab Januar 2025 um 300 € auf dann 12.084 € steigen. Außerdem soll der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2026 ist eine weitere Anhebung um 252 € vorgesehen.

Kinderfreibetrag/Kindergeld
Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 € auf 6.828 € angehoben werden. Auch das Kindergeld soll erhöht werden. Es soll zum 1. Januar 2025 um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat angehoben werden. Ab 2026 soll im Einkommensteuergesetz verankert werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

Hinweis: Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des sogenannten Progressionsberichts noch ändern. Außerdem soll auch der Steuertarif angepasst werden, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Damit soll verhindert werden, dass durch die Inflation Lohnzuwächse zunichtegemacht werden.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Zweites Jahressteuergesetz 2024 (Vorabinformation) | 11-07-2024

Grundsteuer: Empfohlene Höchstgrenzen für Hebesätze (NRW)

Das Land NRW hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen kann wie bisher. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffentlich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grundlage die Kommunen die Höhe ihrer Grundsteuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. 

Damit soll die größtmögliche Transparenz für die Kommunen sowie für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Alle Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie die kommunalen Spitzenverbände sind bereits über diese Werte informiert worden. Diese Werte sind auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de unter dem Punkt „Aufkommensneutrale Hebesätze“ zu finden.

Die Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grundsteuer gegenüber dem 1. Januar 2024 konstant bliebe, sind wie folgt untergliedert:

  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A)
  • alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke sowie Gebäude (Grundsteuer B) und
  • differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngebäude innerhalb der Grundsteuer B

Der letzte Punkt ist unterstützend als Berechnungsgrundlage für diejenigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landeslösung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundesmodell für die Grundsteuer kann dazu führen, dass Wohngebäude künftig stärker belastet, Gewerbeimmobilien hingegen deutlich entlastet würden, was allerdings nicht flächendeckend im gesamten Land der Fall ist. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, über differenzierte Hebesätze auf ihre regionalen Verhältnisse reagieren zu können. Ein entsprechendes Gesetz wird derzeit im Landtag NRW beraten und könnte noch vor der Sommerpause in Kraft treten. „Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatzrecht fällt seit jeher in die kommunale Selbstverwaltung. Deshalb bedeutet, dass auch die Entscheidung über eine Hebesatzdifferenzierung in den Rathäusern getroffen wird.

Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, dienen den Entscheidern in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jede Person und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispielhebesatz des Landes anwendet. Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger. 

Neutrales Aufkommen der Grundsteuer bedeutet, dass das Aufkommen der Kommune im Ganzen für eine Kommune konstant bliebe. Aber in jedem Einzelfall können die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt. Wenn der Referenzhebesatz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das nicht unbedingt, dass alle Einwohner ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle.

Quelle:Sonstige | Sonstige | www.grundsteuer.nrw.de | 27-06-2024

Steuertermine Juli 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juni 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.07.2024
12.08.2024

Zusammenfassende Meldung 25.07.2024
Sozialversicherung 26.06.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2024

 

Für den Monat Juli 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.08.2024
10.09.2024
Zusammenfassende Meldung 26.08.2024
Sozialversicherung 29.07.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 12.08.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 27-06-2024

Kfz-Steuer für Hybrid-Fahrzeuge ohne Plug-in-Lademöglichkeit

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die höhere Kfz-Steuer für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in-Lademöglichkeit verfassungsgemäß ist. Zur Begründung führte es an, dass im Bereich der Masseverfahren (hierzu gehört die Erhebung der Kfz-Steuer) der Gesetzgeber berechtigt sei, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Eine daraus resultierende unvermeidliche Härte allein verstoße noch nicht gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az. beim BFH: IV R 7/24)

Fazit: Die Entscheidung darüber, ob die unterschiedlich hohe Kfz-Steuer bei Hybrid-Fahrzeugen mit bzw. ohne Plug-in-Lademöglichkeit verfassungsgemäß ist, liegt nun beim BFH. Es geht um die Frage, ob der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch für die Kfz-Steuer gilt, sodass ein nicht mit externer Lademöglichkeit versehenes sogenanntes Mild-Hybrid-Fahrzeug genauso der Kfz-Steuer zu unterwerfen ist wie ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug, weil die im Zulassungsverfahren für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ermittelten geringen Emissionswerte im Praxisbetrieb ohnehin nicht erreicht werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürnberg, 6 K 984/22 | 13-06-2024

Steuerliche Hilfsmaßnahmen bei Hochwasserschäden

Durch Hochwasser Geschädigte sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen entlastet werden. Nach der Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5.6.2024 handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachverhalte.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) können bis zum 31.10.2024 gestundet werden. Die Stundungen sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum 31.1.2025 zu gewähren. Anschlussstundungen sind längstens bis zum 31.1.2025 möglich. Eine Stundung der Lohnsteuer ist ausgeschlossen. 

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung können auf Antrag für Steuern, die bis zum 31. 10.2024 fällig sind, (Anschluss-)Stundungen längstens bis zum 30.6.2025 gewährt werden. Bei den (Anschluss-)Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden. Außerdem kann im Regelfall auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen verzichtet werden. 

Einstweilige Einstellung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub): Wird dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner Geschädigter ist, soll bis zum 31. Januar 2025 die Vollstreckung bei allen bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern einstweilen eingestellt werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zum 31. Januar 2025 verwirkten Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2025 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen: Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen sind besonders zu begründen. Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 31.1.2025 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.1.2025 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung: Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Hinweis: andere betroffene Bundesländer haben vergleichbare Regelungen getroffen.

Quelle:Sonstige | Pressemitteilung | Finanzministerium Baden-Württemberg | 04-06-2024

Steuertermine Juni 2024

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Mai 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2024
10.07.2024

Zusammenfassende Meldung 25.06.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2024

 

Für den Monat Juni 2024:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.07.2024
12.08.2024
Zusammenfassende Meldung 25.07.2024
Sozialversicherung 26.06.2024
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2024
Einkommensteuer-Vorauszahlung (Q2 2024) 10.06.2024

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 30-05-2024