Kfz-Steuer: Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge

Die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden, wird verlängert. Die Steuerbefreiung wird jedoch längstens bis zum Ablauf des Jahres 2035 (statt bisher 2030) gewährt. Demnach wäre ein am 31.12.2030 zugelassenes reines Elektrofahrzeug noch 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bisher nur begünstigt, für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden. Diese Steuerbefreiung in der Kraftfahrzeugsteuer wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist nun auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31.12.2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung ist jedoch bis längstens zum 31.12.2035 begrenzt.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes | 16-10-2025

Steuertermine Oktober 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat September 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.10.2025
10.11.2025

Zusammenfassende Meldung 27.10.2025
Sozialversicherung 26.09.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025

 

Für den Monat Oktober 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.11.2025
10.12.2025
Zusammenfassende Meldung 25.11.2025
Sozialversicherung (28.) 29.10.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 01-10-2025

Keine Offenlegungspflicht anonymer Anzeigen

Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte.

Praxis-Beispiel:
Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Klägerin wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision zurück. Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde (was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war) infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.

Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verbietet der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 25/24 | 14-07-2025

Steuertermine September 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat August 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2025
10.10.2025

Zusammenfassende Meldung 25.09.2025
Sozialversicherung 27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2025

 

Für den Monat September 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.10.2025
10.11.2025
Zusammenfassende Meldung 27.10.2025
Sozialversicherung 26.09.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2025
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 2025 10.09.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 28-08-2025

Steuerliche Förderung der Forschung

Durch eine steuerliche Forschungsförderung will die Bundesregierung erreichen, dass insbesondere die kleinen und mittelgroßen Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine zielgerichtete Ausgestaltung der Förderung, ohne dass die größeren Unternehmen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich lässt sich das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch folgende fünf Kriterien bestimmen. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
  3. in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss),
  4. einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar). 

Förderfähige Aufwendungen: Um den Arbeitsaufwand für Antragsteller und Finanzverwaltung möglichst gering zu halten, wird die Förderung auf eindeutig und leicht feststellbare wesentliche Aufwendungen des Arbeitgebers begrenzt. Dazu gehört der Arbeitslohn der eigenen Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte diese Aufwendungen tatsächlich gezahlt hat. Der förderfähige Arbeitslohn ist dabei in der Höhe anzusetzen, für die der Anspruchsberechtigte den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat.

Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind nunmehr 100 € (vorher 70 €) je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 100 € je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.

Höhe der Forschungszulage: Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 12.000.000 € kann die festzusetzende Forschungszulage damit höchstens 3.000.000 € für einen Anspruchsberechtigten je Wirtschaftsjahr betragen. Der Anspruch auf die Förderung entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind bzw. der förderfähige Arbeitslohn vom Arbeitnehmer bezogen wurde. Damit wird klar bestimmt, dass die Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen gewährt wird. Eine Übertragung vom förderfähigen Aufwand auf andere Wirtschaftsjahre ist nicht möglich. 

Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für

  • nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 €,
  • nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 €,
  • nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 € und
  • nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12.000.000 €.

Antrag auf Forschungszulage: Die Forschungszulage wird nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Forschungszulagengesetz | 31-07-2025

Steuertermine August 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.08.2025
10.09.2025

Zusammenfassende Meldung 25.08.2025
Sozialversicherung 29.07.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 11.08.2025

 

Für den Monat August 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2025
10.10.2025
Zusammenfassende Meldung 25.09.2025
Sozialversicherung 27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2025 15.(18.)08.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | . | 31-07-2025

Grundsteuer: Beurteilung des Bodenwerts

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Ermittlung eines Bodenwerts nicht von der Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und Forstwirtschaft abweichen darf.

Praxis Beispiel:
Strittig war die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks für die Grundsteuer im Außenbereich. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 €/qm) angesetzt, obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Die Kläger forderten die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 €/qm). Das Finanzamt argumentierte, die Nutzung als Garten spreche gegen die landwirtschaftliche Einstufung und leitete daher einen abweichenden Wert (rund 12 €/qm) gemäß § 247 BewG ab.

Das Finanzgericht stellt klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung auch für die Finanzverwaltung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Entscheidend ist die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als "besondere Fläche der Landwirtschaft" mit einem anzuwendenden Wert von 5,50 €/qm eingestuft.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düsseldorf, 11 K 2040/24 Gr,BG | 21-05-2025

Steuertermine Juli 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen nicht erneuert werden.

Für den Monat Juni 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.07.2025
11.08.2025

Zusammenfassende Meldung 25.07.2025
Sozialversicherung 26.06.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2025

 

Für den Monat Juli 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.08.2025
10.09.2025
Zusammenfassende Meldung 25.08.2025
Sozialversicherung 29.07.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 11.08.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | 03-07-2025

Land- und Forstwirtschaft: Mietwert einer Altenteilwohnung

Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen Altenteilleistungen
Der Kläger hatte im Rahmen eines notariellen Übergabevertrags den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und sich verpflichtet eine Altenteilwohnung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtete er sich zu Versorgungsleistungen, darunter die Übernahme von Nebenkosten und die Zahlung eines monatlichen Taschengelds. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen, ist strittig, ob der Mietwert der Altenteilwohnung als Sonderausgaben abgezogen werden darf.

Praxis-Beispiel:
Ein Vater übertrug seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn mit der Verpflichtung, dass dieser ihm lebenslänglich Versorgungsleistungen in Gestalt von Altenteilleistungen erbringt. Der Sohn machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. den Nutzungswert der Altenteilwohnung, an der sich der Vater ein dingliches Wohnrecht vorbehalten hatte, als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug des Mietwerts ab, weil bei der Wohnungsüberlassung an den Übergeber nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen anzusetzen sind. Hierzu gehörten insbesondere Aufwendungen für Sachleistungen wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, zu denen der Übernehmer aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag verpflichtet ist.

Das Finanzgericht Nürnberg ist der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt. Für das Realsplitting lässt die Rechtsprechung des BFH ausdrücklich zu, auch den Nutzungswert als Sonderausgabe abzuziehen (Urteil vom 16.6.2021, X R 3/20). In Anlehnung an die zum Realsplittung ergangene Rechtsprechung sieht das Finanzgericht in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung eine "Naturalversorgungsleistung", die einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen ist.

Das Finanzgericht Nürnberg hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Revision wurde eingelegt und ist anhängig (Aktenzeichen beim BFH: X R 5/25). Fazit: Vergleichbare Fälle sollten unbedingt offengehalten werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Nürnberg, 4 K 1279/23 | 05-02-2025

Steuertermine Juni 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.

Für den Monat Mai 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.06.2025
10.07.2025

Zusammenfassende Meldung 25.06.2025
Sozialversicherung 28.05.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.06.2025

 

Für den Monat Juni 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.07.2025
11.08.2025
Zusammenfassende Meldung 25.07.2025
Sozialversicherung 26.06.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.07.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige | Sonstige | 02-06-2025