Mode-Influencerin: Kleidung keine Betriebsausgaben

Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sind unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist als Influencerin und Bloggerin tätig. Hierzu nutzt sie verschiedene Social-Media-Plattformen sowie Internetseiten. Im Rahmen der Außenprüfung beantragte die Klägerin, jährlich 40% der privat getragenen und bisher steuerlich nicht erfassten Kosten für Kleidung, Kosmetik sowie sonstige Produkte, die für die Beiträge auf dem Blog der Klägerin angeschafft wurden, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dem folgte die Außenprüferin nicht, weil es an einer eindeutigen und einwandfreien Trennungsmöglichkeit zwischen betrieblicher und privater Sphäre fehlt. Das Finanzamt setzte die Betriebsausgaben entsprechend niedriger fest.

Gegen die Änderungsbescheide wandte sich die Klägerin und trug vor, sich im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätigkeit regelmäßig mit hochwertigen Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukten auszustatten. Hierzu hatte die Klägerin unter anderem verschiedene hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung angeschafft. Diese Gegenstände habe sie in erster Linie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und ganz überwiegend hierfür verwendet. Ihre Aufwendungen hierfür seien daher Betriebsausgaben. Die Auffassung der Außenprüferin, wonach eine Trennung der Anschaffungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil nicht möglich sei, sei überholt und auf das Berufsfeld der Bloggerin bzw. Influencerin nicht anwendbar.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ergibt die Prüfung, dass Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Betriebsausgaben abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar.

Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann ein Abzug in Betracht kommen, sofern der Teil, der den Betrieb oder Beruf fördert, sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt. Bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist der Anteil zu schätzen. Aber! Greifen berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung, so dass ein Abzug insgesamt nicht in Betracht kommt.

Fazit: Nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum dürfen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Ein (ggf. nur teilweiser) Abzug scheidet daher aus. Bei einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin ist festzustellen, dass keine Kleidung gibt, die eine typische Berufskleidung darstellt. D.h., dass Aufwendungen für typische Berufskleidung nicht anfallen kann.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Niedersachsen, 3 K 11195/21 | 12-11-2023

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024

Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist seit dem 1.1.2024 der Regelstreuersatz von 19% anzuwenden. Das BMF hat auf dieser Basis die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2024 (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu. 

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2024
  ermäßigter
Steuersatz (in €)
voller
Steuersatz (in €)
insgesamt (in €)
Bäckerei 1.605 206 1.811
Fleischerei 1.429 545 1.974
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.399
2.253

1.016
1.723

2.415
3.976
Getränkeeinzelhandel 118 266 384
Café und Konditorei 1.547 575 2.122
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 693 0 693
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.340 354 1.694
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 369 162 531
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 3 – S 1547/19/10001 :005 | 11-02-2024

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Zahlung innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt. Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht, z. B. bei Zinsen, Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonrechnungen, laufenden Umsatzsteuerzahlungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben wird nicht darauf abgestellt, ob die Beträge innerhalb der 10-Tage-Frist fällig werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Kalenderjahr die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Fälligkeit) angesiedelt ist und ob die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt.

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen. Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein und geleistet werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt gezahlt wird, eine Betriebsausgabe. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich daher grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist). Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind nach der BFH-Rechtsprechung auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Praxis-Tipp:
Die Fristverlängerung auf den nächsten Werktag ist im Zusammenhang mit der 10-Tages-Frist nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine "Frist", so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt. Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des BMF. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1. des Folgejahres abgeben. Bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben.

Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die "Umsatzsteuerzahllast" von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 11 | 30-11-2023

Firmenwagen: Privat- oder Betriebsvermögen?

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw maximal bis zu 50% für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. In diesem Fall darf die unbürokratische 1% Methode nicht angewendet werden, weil diese nur angewendet werden darf, wenn der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.

Der Unternehmer hat das Wahlrecht, 

  • den PKW seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen. Konsequenz: Er zieht alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben ab und muss seinen Gewinn in Höhe der Kosten erhöhen, die auf Privatfahrten entfallen.
  • den PKW seinem Privatvermögen zuzuordnen. Konsequenz: Er kann alle Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, als Betriebsausgaben abziehen und zwar entweder pauschal mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten.

Einheitliche Zuordnung bei der Einkommen- und Umsatzsteuer: Der Unternehmer kann den Pkw seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt. Behandelt der Unternehmer den PKW gleichzeitig als gewillkürtes Betriebsvermögen, ist es buchungstechnisch einfach, weil die umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Handhabung übereinstimmt.

Nachweis der Kfz-Kosten im Jahresabschluss: Bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen reicht es aus, Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu machen. Dieses Ergebnis kann dann der Besteuerung dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändern. Nachteil: Es muss in Kauf genommen werden, dass bei einer Veräußerung oder Privatentnahme die stillen Reserven (= Verkehrswert abzüglich Buchwert lt. Anlageverzeichnis) zu versteuern sind.

Wie die betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden kann: Der Unternehmer hat den Umfang der betrieblichen Nutzung in jeder geeigneten Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann der Unternehmer die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten glaubhaft machen. 

Formloses Aufzeichnen zum Beweis der betrieblichen Nutzung: Die formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten sind einfacher als das Führen eines Fahrtenbuchs. Das Ergebnis dieser Aufzeichnungen dient nicht nur zum Nachweis, ob die 50%-Grenze über- oder unterschritten wird. Wird die 50%-Grenze für betriebliche Fahrten nicht überschritten, kann der Prozentsatz zugrunde gelegt werden, den der Unternehmer über den repräsentativen 3-Monatszeitraum ermittelt hat. 

Jahresabschluss Pkw-Umsatzsteuer: Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Wie bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 | 23-11-2023