Pkw: Nutzung bei mehreren Einkunftsarten

Wird ein Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, für Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten genutzt, handelt es sich insoweit (bezogen auf das Unternehmen) um Privatfahrten. Mit der 1%-Regelung sollen aber nur die reinen Privatfahrten, nicht aber die Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten abgegolten sein. Der BFH geht hier von einer Regelungslücke aus.

Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen zu mehr als 50% für betriebliche Zwecke, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermitteln, wenn er kein Fahrtenbuch führt. Verwendet er seinen Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte, muss er den Gewinn zusätzlich um die Kosten erhöhen, die auf diese Fahrten entfallen. Dieser Betrag kann pauschal mit 0,001% vom Bruttolistenpreis je gefahrenem Kilometer ermittelt werden. 

Praxis-Beispiel:
Zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 € betragen haben (= Bruttolistenpreis von 35.700 € im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt der Unternehmer nach der 1%-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten insgesamt überwiegen. Wohnung und Betriebsstätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieblichen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen.

Daneben erzielt der Unternehmer noch Einkünfte als Arbeitnehmer. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fährt er mit seinem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind nicht durch die 1%-Methode abgegolten. Nach den Vorgaben des BMF-Schreibens ist wie folgt zu rechnen: 35.700 € × 1% = 357 € × 12 Monate = 4.284,00 €
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen: 35.700 € × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = 2.356,20 € 

Die Entnahme = Gewinnerhöhung beträgt somit insgesamt 6.640,20 €. Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den gesamten Betrag, abzüglich 20% pauschal für Kosten, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, Umsatzsteuer zahlen muss. Das sind: 6.640,20 € – 1.328,04 = 5.312,16 € x 19% = 1.009,31 €.

Buchung: 80% des zusätzlichen Betrags sind auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)“ und 20% des zusätzlichen Betrags auf das Konto „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung)“ zu buchen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 6-S 2177/07/10004 | 17-11-2009

Firmen-PKW: Ermittlung der privaten Nutzung

Wie die private Pkw-Nutzung zu ermitteln ist, hängt vom Umfang der betrieblichen Fahrten ab. Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50% gibt es in Kombination mit den Auswirkungen bei der Umsatzsteuer insgesamt 5 Varianten. Beim Jahresabschluss muss sich der Unternehmer für eine dieser Varianten entscheiden. Bei Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybridelektrofahrzeugen gilt zusätzlich noch die sog. 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung.

Die private Nutzung des Firmenwagens ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50%) für betriebliche Fahrten, hat er folgende Wahlmöglichkeiten:

Variante Einkommensteuer Umsatzsteuer
1     Fahrtenbuch Keine Umsatzsteuer,
wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
2 1%-Methode Keine Umsatzsteuer,
wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
3 Fahrtenbuch Fahrtenbuch
4 1%-Methode 1%-Methode
5 1%-Methode sachgerechte Schätzung

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1% des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. 

Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1%-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden. Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1%-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20% für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten. Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil anstelle der 1%-Regelung auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war. Wenn ertragsteuerlich die 1%-Methode nicht angewendet wird, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch auf die privaten Fahrten des Unternehmers entfallen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Kosten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war. 

Hinweis: Zunächst sollte geklärt werden, welche Methode günstiger ist. Der Unternehmer muss sich für eine Lösung (Variante) entscheiden. Selbst dann, wenn der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermitteln. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ungünstiger ist als die 1%-Methode. Sollte der Unternehmer ein Elektrofahrzeug nutzen, sind Besonderheiten bei der Ermittlung des Nutzungsanteils für Zwecke der Einkommensteuer zu beachten. Im Gegensatz dazu gibt es bei der Umsatzsteuer keine abweichenden Regelungen.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Abschnitt 15.23 UStAE | 20-06-2024

Oldtimer im Betriebsvermögen: Worauf geachtet werden muss

Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, welchen Firmenwagen er nutzt. In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug angemessen, auch wenn es zur oberen Preisklasse gehört. Bei hohen Preisen sind die Anschaffungskosten in der Regel angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und werden daher gewinnerhöhend erfasst.

Darüber hinaus können bei der Anschaffung neben den betrieblichen Aspekten auch private Interessen eine Rolle spielen. Private Interessen, die mit hohen Aufwendungen verbunden sind, können zu einer Minderung der Betriebsausgaben führen. Anschaffungen aus überwiegend privatem Interesse können im ungünstigsten Fall dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt.

Erfolgt der Erwerb eines Oldtimers im Wesentlichen aus privaten Gründen, ist die Abschreibung nicht abziehbar. Die Finanzverwaltung stützt sich auf § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, wonach Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und ähnliche Zwecke nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Ähnliche Zwecke in diesem Sinne können bei einer großen Nähe zur privaten Lebensführung auch die Aufwendungen für einen Oldtimer sein. Wird der Pkw-Oldtimer kaum bewegt, fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Praxis-Beispiel:
Der Inhaber einer Werbeagentur hat einen Pkw-Oldtimer (Sportwagen) für 80.000 € erworben. Im Anschaffungsjahr fuhr er mit dem Oldtimer 400 km und im Folgejahr 600 km. Er nutzte den Pkw für 3 bzw. 4 Kundenbesuche. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme sowie der Inspektion.
Der Unternehmer hat eine betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer von 4 Jahren zugrunde gelegt, was einer Abschreibung von 20.000 € pro Jahr entspricht. Wegen der geringen Laufleistung erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht an. Denn bei einer solch geringen Fahrleistung werden die betrieblichen von den privaten Gründen überlagert. Es ist unwirtschaftlich, einen Firmenwagen zu kaufen, nur um damit 3 oder 4 Kundenfahrten zu unternehmen.

Konsequenz: Der Auslöser für den Kauf ist die Tatsache, dass der Unternehmer einen Oldtimer besitzen wollte. Wirtschaftliche Überlegungen waren bei der Investitionsentscheidung ausgeblendet. Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr wurde nur teilweise gewinnmindernd erfasst. Veräußert der Unternehmer den Oldtimer, muss er den Veräußerungspreis als Betriebseinnahme erfassen. Der Buchwert, der auch um die nicht gewinnmindernde Abschreibung zu reduzieren ist, ist im Zusammenhang mit der Veräußerung als Aufwand zu buchen. Fazit: Obwohl ein Teil der Abschreibung nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden konnte, ist der Veräußerungserlös in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Anschaffung des Oldtimers wirkt sich in dieser Situation also steuerlich äußerst nachteilig aus.

Tipp:
Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, bei denen die Abschreibung ganz oder teilweise nicht abziehbar war, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns der Buchwert anzusetzen. D.h., dass bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung die nicht abziehbare Betriebsausgabe keine Rolle spielt. Diese nachteilige Folge kann nur vermieden werden, wenn der Oldtimer dem Privatvermögen zugeordnet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50% beträgt.

Das Abzugsverbot greift jedenfalls immer dann ein, wenn ein Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Bei einer minimalen Kilometerleistung sind die Aufwendungen für den Oldtimer ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen.

Quelle:BFH | Urteil | X R 33/16 | 09-10-2017

Fachliteratur: Was abziehbar ist

Es gibt Kategorien von Aufwendungen, bei denen die betriebliche Zuordnung von vornherein unproblematisch ist. Andere Aufwendungen sind eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen, wie z. B. die Miete für die eigene Wohnung. Daneben gibt es Aufwendungen, wie beispielsweise der Erwerb von Fachliteratur, bei denen die Zuordnung davon abhängt, was Gegenstand des Unternehmens bzw. einer Tätigkeit ist. Im Allgemeinen gilt, dass die Anschaffung von Fachbüchern und Fachzeitschriften betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Die Anschaffungskosten sind als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Eine privatbedingte Mitnutzung ist hierbei nur dann unschädlich, wenn sie von absolut untergeordneter Bedeutung ist. Die Anschaffung von Literatur ist nämlich nur betrieblich veranlasst, wenn ein privates Interesse nach Art des Werkes und der Tätigkeit objektiv ausgeschlossen ist. 

Allerdings ist nicht immer der objektive Charakter einer Publikation maßgebend, sondern vielmehr die Funktion im Einzelfall. Ob ein Buch als Fachliteratur eingestuft werden kann, hängt also wesentlich von der ausgeübten Tätigkeit ab. Dabei muss eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein, d.h., sie darf nicht mehr als 10% betragen. Bücher mit schöngeistigem Inhalt, Konversationslexika und Reiseführer können nur im Ausnahmefall Fachliteratur sein.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechtsanwalt kauft sich einen Spanien-Reiseführer, weil er eine Rundreise durch Spanien plant. Er kann weder seine Aufwendungen für den Kauf des Reiseführers noch seine Reisekosten, die ihm während der Spanienrundreise entstanden sind, als Betriebsausgaben abziehen. Hat er den Reiseführer von seinem betrieblichen Konto gezahlt, handelt es sich um eine Privatentnahme.

Alternative:
Ein Autor, der u.a. Reiseführer schreibt, hat mit seinem Verlag vereinbart, einen Spanien-Reiseführer zu schreiben. Er erwirbt mehrere Reiseführer zum Gesamtbetrag von 258 € zu Recherchezwecken. Konsequenz: Er kann sowohl die Aufwendungen für den Kauf der Reiseführer als auch ggf. anfallende Reisekosten für Vor-Ort-Recherchen als Betriebsausgaben abziehen. Der Erwerb der Reiseliteratur dient der Ausübung seines Berufes und damit einer – zumindest – weitestgehend beruflichen Nutzung.

Die Kosten für allgemein informierende Zeitungen und Zeitschriften führen nicht zu Betriebsausgaben (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2.2.2021). Geklagt hatte ein Vorstandsmitglied einer Bank um die Berücksichtigung seiner Bezugskosten für die Frankfurter Allgemeine Zeitung als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit zu erlangen.

Zeitschriftenauslage in Wartezimmern
Wenn z. B. Ärzte oder Friseure Zeitungen und Zeitschriften in ihren Wartezimmern auslegen, ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Da diese Zeitungen und Zeitschriften überwiegend der Unterhaltung der Patienten/Kunden dienen, sind die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einer allgemeinen Zeitung lässt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug allerdings manchmal nur dann zu, wenn der betreffende Arzt/Friseur auch privat dieselbe Zeitung bezieht. Betrifft die ausgelegte Fachzeitschrift ein Hobby des Arztes/Friseurs, wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für diese im Wartezimmer ausgelegten Zeitschriften nicht zum Abzug zulassen.

Hinweis: Die allgemeine Bezeichnung "Fachliteratur" reicht beim Nachweis nicht aus. Es ist zwingend erforderlich, dass auf der Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung der genaue Titel angegeben ist.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 30-05-2024

Firmen-PKW: Abgrenzung zwischen Sonderausstattung und Zubehör

Zur Sonderausstattung gehören Wirtschaftsgüter, die dauerhaft im Pkw eingebaut werden und dabei ihre Eigenständigkeit verlieren. Die Verbindung mit dem Fahrzeug darf also nicht problemlos gelöst werden können. Aufwendungen für Sonderausstattungen gehören somit immer zu den Anschaffungskosten, auch wenn sie erst nachträglich in das Fahrzeug eingebaut werden. Bei einem Einbau im Jahr des Erwerbs wird der Betrag für die Sonderausstattung zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs der Abschreibung zugrunde gelegt.

Praxis-Beispiel: 
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 einen neuen Firmenwagen für 32.000 €. Im Mai lässt er nachträglich ein festes Navigationssystem für 1.500 € zuzüglich 19% = 285 € Umsatzsteuer einbauen. Obwohl das Navigationssystem erst im Mai eingebaut wurde, wird die Abschreibung insgesamt für 12 Monate nach dem Gesamtbetrag der Anschaffungskosten ermittelt. Liegt zwischen Fahrzeugkauf und dem nachträglichen Einbau von Sonderausstattungen ein Jahreswechsel, muss die Abschreibung für das Jahr, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt, neu ermittelt werden.

Für die Ermittlung des pauschalen Nutzungsanteils für Privatfahrten ist der Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung maßgebend. Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass hier auch die nachträglich eingebaute Sonderausstattung einzubeziehen ist. 

Zubehör gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Pkw. Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann.

Aufwendungen für Gegenstände, die nur privat durch den Unternehmer/Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armbanduhren, Reisetaschen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entsprechenden Markenemblemen versehen sind. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften handelt es sich um Privatentnahmen. Wenn eine GmbH diese Aufwendungen zahlt, muss sie

  • sich den Betrag vom Gesellschafter erstatten lassen oder
  • den Betrag als geldwerten Vorteil beim Arbeitslohn einbeziehen oder
  • diesen als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.

Die Zuordnung von Zubehör in der Buchführung hängt von der Funktion ab, die unterschiedlich sein kann. Es gibt deshalb auch nicht ein Konto, das für jedes Zubehörteil passt. 

Ein Dachgepäckträger gehört nicht zur Sonderausstattung. Er wird vielmehr als eigenständiges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 250 € bzw. 800 € (netto ohne Umsatzsteuer) kann er im Jahr der Anschaffung zu 100% als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

Ein mobiles Navigationsgerät oder Smartphone mit Internetzugang wird nicht in den Firmenwagen eingebaut, sondern allenfalls in eine Halterung gesteckt, die im Fahrzeug angebracht ist. Das mobile Gerät kann also jederzeit entnommen werden. Diese mobilen Geräte können daher nicht als Sonderausstattung den Anschaffungskosten des Fahrzeugs hinzugerechnet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 30-05-2024

Abgrenzung bei Liebhaberei (Alpakazucht)

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung für eine relevante betriebliche Tätigkeit und gilt entsprechend auch für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm bis einschließlich 30.06.2010 als Anlaufverluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft an. Die Kläger gaben in den Streitjahren gegenüber dem Finanzamt jeweils an, in den Folgejahren Tiere jährlich verkaufen zu wollen und die Einnahmen dadurch zu erhöhen. Diese Verkaufszahlen wurden jedoch lediglich im Wirtschaftsjahr 2012/2013 nahezu erreicht, ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 allerdings nicht mehr. Entgegen der klägerseitigen Prognosen stieg stattdessen aufgrund der zahlreichen Fohlengeburten die Größe der Herde in den Folgejahren. Das Finanzamt setzte daher die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren mit 0 € an, da die Tätigkeit ab dem 1.7.2010 als Liebhaberei einzuordnen sei.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 rechtswidrig sind, soweit darin die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anstatt mit den tatsächlich erzielten Verlusten lediglich mit 0 € angesetzt wurden. Die Kläger haben die Alpaka-Farm mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und daraus steuerlich relevante Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich einer Einkunftsart zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung der Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm voraus, dass sie aus der Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind.

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es muss ein positives Ergebnis in der Regel zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung angestrebt werden, und zwar aufgrund einer Betätigung, die – über eine größere Zahl von Jahren gesehen – auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart. 

An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose, einen Totalgewinns zu erzielen, negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis sein. Für die Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" erwarten lässt. Für diese Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. 

Fazit: Ist bei objektiver Betrachtung kein positives Ergebnis zu erwarten, kann der Steuerpflichtige trotzdem nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen werden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden kann. Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeitet.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 1666/17 E | 17-03-2022

Entschädigungsleistungen: Keine Verteilung

Einnahmen aus einer erhaltenen Vorauszahlung, die für einen Zeitraum der Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gezahlt werden, können über die Nutzungsdauer verteilt besteuert werden. Diese Regelung gilt nur für Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlas-sung beruhen, nicht aber für Entschädigungsleistungen, die für eine Wertminderung eines Grundstücks gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei die Flächen zum größten Teil verpachtet sind. Sie ermittelten ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem für Land- und Forstwirte geltende Regelwirtschaftsjahr (1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres). Am 29.12.2011 schlossen die Kläger eine „Gestattungs- und Bauerlaubnisvereinbarung“ über die „Verlegung einer Erdgasleitung sowie eines Steuer- und Kommunikationskabels zur betrieblichen Nutzung zur Überwachung und Steuerung des Gastransportes in der Erdgasleitung“ auf (bzw. unter) den Grundstücken der Kläger.
Sie erhielten für die Wertminderung ihrer Grundstücke und der ggf. bestehenden Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten eine Ausgleichszahlung von 1.493.712,41 €. Die Kläger beantragten eine Verteilung der Zahlung auf 25 Jahre. Das Finanzamt erfasste den gesamten Betrag jedoch im Zeitpunkt des Zuflusses.

Bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Einnahmen grundsätzlich im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen. Nur Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet würden, könnten auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlungen geleistet wurden. Die im Streitfall gezahlte Entschädigung stellt keine Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung dar, sondern soll die Wertminderung des jeweiligen Grundstücks bzw. das Einbüßen ggf. bestehender Entwicklungsmöglichkeiten ausgleichen. Eine solche Entschädigung tritt an die Stelle eines Veräußerungserlöses und ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Auch bei der Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme und die dauerhafte Belastung der Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit handelt es nicht um ein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern für eine rechtsgeschäftliche Verwertung des Grundbesitzes durch dingliche Belastung.

Wirtschaftlich betrachtet wurde die (auch im Hinblick auf die Bodenrichtwerte sehr hoch bemessene) Entschädigung zur Überzeugung des Senats zusätzlich als ein Ausgleich für die (kurzfristige) Beendigung des von der Klägerin geführten Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gegen den Planfeststellungsbeschluss gezahlt. Der Senat leitet dies aus den vertraglich festgelegten unterschiedlichen und abgestimmten Fristen für die eingegangenen Vertragspflichten ab. So verpflichtete sich die Klägerin, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der von den Vorhabenträgern unterzeichneten Vereinbarung ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückzunehmen. Der Zahlbetrag von knapp 1,5 Mio. € sollte dann drei Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Eigentümer und Zustellung an die Bevollmächtigten fällig sein.

Eine Nutzungsüberlassung liegt im Übrigen auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer sonst zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt. Darüber hinaus fehlt es auch im Zeitpunkt der Zahlung an einem feststehenden Zeitraum „von mehr als fünf Jahren“. Voraussetzung für die Verteilung der Einnahme ist, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände – und sei es auch im Wege sachgerechter Schätzung – feststellbar (bestimmbar) ist und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren entgilt. Das ist hier nicht der Fall.

Quelle:Finanzgerichte | Beschluss | FG Niedersachsen, 4 K 36/22 | 30-08-2023

Investitionsabzugsbetrag: Nachträgliche Bildung

Für geplante Investitionen können Unternehmer/Freiberufler ihren Gewinn vorab mindern, und zwar bis zur Höhe von maximal 50% der voraussichtlichen Investitionskosten. Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Der Investitionsabzugsbetrag ist auch noch möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits angeschafft worden ist. Probleme mit der Finanzverwaltung kann es dann geben, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung beantragt wurde. Der BFH unterscheidet allerdings zwischen Investitionsabsicht und der Absicht, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Nach diesem BFH-Urteil hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er einen Investitionsabzugsbetrag bilden will oder nicht. Dieses Wahlrecht kann er unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausüben.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine "künftige" (geplante) Anschaffung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist. Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Konsequenz: Unternehmer können einen Investitionsabzugsbetrag für ein zurückliegendes Jahr auch dann noch geltend machen, wenn sie das begünstigte Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Jahr bereits angeschafft haben. Somit besteht auch die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags Steuernachzahlungen zu reduzieren oder evtl. ganz zu vermeiden. Das Finanzamt kann einen Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. 

Vorsicht! Nach dem 31.12.2020 gilt Folgendes: ist die Steuerfestsetzung unanfechtbar, können Investitionsabzugsbeträge nicht mehr nachträglich für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese Regelung soll der Vermeidung von ungewollten Gestaltungen dienen.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 7g | 09-05-2024

Leasing: Mehr-/Minderkilometer

Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.

Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.

Praxis-Beispiel:
Im Leasingvertrag des Unternehmers ist eine Klausel enthalten, wonach eine jährliche Kilometerleistung von 15.000 km vereinbart ist. Für Mehrkilometer ist eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Da der Unternehmer mehr Kilometer als vereinbart gefahren ist, muss er nachträglich 600 € zuzüglich 114 € Umsatzsteuer an den Leasinggeber zahlen. Da die Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt darstellen, bucht er wie folgt: Mietleasing Kfz/ Abziehbare Vorsteuer 19% an Bank.

Ist der Unternehmer weniger Kilometer als vereinbart gefahren, erhält er nachträglich 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer vom Leasinggeber erstattet. Die Zahlungen des Leasinggebers für die Minderkilometer stellen eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Er bucht daher wie folgt: Bank an Mietleasing Kfz/Abziehbare Vorsteuer 19%.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 2-S 7100/07/10007, 2014/0107895 | 05-02-2014

Elektrofahrzeug: schnellere Abschreibung?

Die amtliche Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter unterscheidet nicht zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und Elektrofahrzeugen bzw. Plug-In-Hybridfahrzeugen. Finanzgerichte gehen bei einem Pkw nicht von der amtlichen Nutzungsdauer aus, sondern legen grundsätzlich 8 Jahre und eine Kilometerleistung von 120.000 km zugrunde. Legt das Finanzamt z. B. bei einem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde, kann sich der Unternehmer dagegen nicht erfolgreich wehren. Eine Klage beim Finanzamt lohnt sich nur, wenn das Finanzamt von einer Gesamtnutzungsdauer ausgeht, die weit über 8 Jahre hinausgeht.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat einen 5 Jahre alten Pkw gekauft und möchte den Kaufpreis sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abziehen. Das Finanzamt ist damit nicht einverstanden und legt bei dem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde. Der Unternehmer kann sich dagegen nicht erfolgreich wehren. Bei einer Klage gegen das Finanzamt würden die Finanzgerichte von einer Gesamtnutzungsdauer von mindestens 8 Jahren ausgehen, so dass die vom Finanzamt geschätzte 3-jährige Restnutzungsdauer anerkannt wird.

Ein wertbeeinflussender Faktor bei Elektrofahrzeugen bzw. bei Plug-In-Hybridfahrzeugen ist das Batteriesystem, weil dessen Erneuerung mit hohen Kosten verbunden ist. Es stehen keine repräsentativen Erfahrungen zur Verfügung, um die Lebensdauer von Batteriesystemen zutreffend einschätzen zu können. Somit besteht zurzeit keine Möglichkeit den Faktor "Batteriesystem" bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.

Fazit: Eine Gewinnauswirkung kann somit erst eintreten, wenn das Batteriesystem erneuert werden muss bzw. das Elektrofahrzeug entnommen oder veräußert wird.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 12/92 | 10-12-1992