Corona-Testzentrum: Zuordnung der Einkünfte

Das Finanzgerichts Köln hat die Einkünfte einer Ärzte-GbR, die ein Corona-Testzentrum betrieben haben, als freiberuflich eingestuft und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb im Jahr 2020 ein Testzentrum zur Erkennung des Corona-Virus, außerhalb der regulären Praxisräume der beteiligten Ärzte. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass die Aktivitäten des Testzentrums als gewerbliche Einkünfte zu betrachten seien, da die Tests außerhalb der regulären Praxisräume durchgeführt wurden und auch von nicht-medizinischem Personal hätten durchgeführt werden können.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Z ein Abstrich-/Testzentrum (Testzentrum) für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Z niedergelassenen Allgemeinmediziner (Y GbR) sowie die in Z niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Frau X. Der Betrieb des Testzentrums erfolgte außerhalb der originären Praxisräumlichkeiten der Gesellschafter. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche im Testzentrum selbst vor. Erforderliche Laborleistungen wurden ausgelagert.

Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamtes des Kreises in Betrieb genommen, um das Infektionsgeschehen in den Arztpraxen positiv zu beeinflussen, da erkrankte Personen durch die beteiligten Ärzte im Freien getestet werden konnten und nicht mehr die Arztpraxen aufsuchen mussten. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Leistungen wurden über Gebührenordnung der Ärzte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Rechtsauffassung, dass die Klägerin keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG durch den Betrieb des Testzentrums erziele, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.

Das Finanzgericht entschied, dass die von den Ärzten durchgeführten Corona-Tests als diagnostische Vorstufe ihrer medizinischen Praxis anzusehen sind und somit als freiberufliche Tätigkeit gelten. Das Gericht betonte, dass die Tests auf Wunsch der Gesundheitsbehörden durchgeführt wurden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen, und dass die beteiligten Ärzte ihre medizinische Expertise nutzten, um die Tests durchzuführen. Daher wurden die Einkünfte aus dem Testzentrum als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert.

Das Finanzgericht Urteil stellt heraus, dass der Kontext und die Art der ausgeführten Tätigkeiten sowie die Beteiligung qualifizierter medizinischer Fachkräfte entscheidend für die Qualifikation der Einkünfte aus selbständigee Arbeit sind. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung, sodass die Möglichkeit zur Revision zugelassen wurde.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 3 K 910/23 | 23-04-2024

Bewirtungskosten: betrieblicher Anlass

Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass für die Bewirtung vorliegt und die Aufwendungen als angemessen anzusehen sind. Bei einer Bewirtung muss regelmäßig eine Aufteilung danach vorgenommen werden, ob die Gäste aus privaten oder geschäftlichen Gründen eingeladen wurden. Liegt eine gemischt veranlasste Bewirtung vor, sind die Aufwendungen regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis, zum Beispiel nach der Anzahl der bewirteten Personen und ihrer Zuordnung zur privaten bzw. betrieblichen Sphäre, aufzuteilen.

In einem nächsten Schritt ist für die ertragsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob eine betriebliche Veranlassung oder eine geschäftliche Veranlassung vorliegt. Im Falle einer geschäftlichen Veranlassung sind Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Vorsteuer ist hingegen – soweit alle umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in beiden Fällen zu 100% abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Anlässlich des 25-jährigen Geschäftsjubiläums lädt der Unternehmer seine Arbeitnehmer und seine Geschäftsfreunde zu einer Jubiläumsfeier ein. An der Feier nehmen insgesamt 36 Personen teil, und zwar

  • der Unternehmer und seine Ehefrau,
  • 16 Arbeitnehmer und
  • 18 Geschäftsfreunde.

Die Bewirtungskosten betragen 3.240 € zuzüglich 615,60 € Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer darf insgesamt zu 100% als Vorsteuer abgezogen werden. Von den Netto-Bewirtungskosten von 3.240 € entfallen

  • auf die Arbeitnehmerbewirtung 3.240 € : 36 × 16 = 1.440 €, die der Unternehmer zu 100% abzieht,
  • auf den Unternehmer und seine Ehefrau 3.240 € : 36 × 2 = 180 €, die zu 100% abgezogen werden,
  • auf die Bewirtung der Geschäftsfreunde 3.240 € : 36 × 18 = 1.620 €, die nur zu 70% (1.134 €) abgezogen werden dürfen.

Eine Bewirtung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unternehmers oder Freiberuflers mit Speisen, Getränken und Genussmitteln verköstigt wird. Hierbei muss der Verzehr von Speisen und Getränken jeweils im Mittelpunkt stehen. Der Anfall von Nebenleistungen wie Garderobengebühr und Trinkgelder sind hierbei regelmäßig unschädlich.

Bei der Abgrenzung, ob eine Bewirtung privat und betrieblich veranlasst ist, sind folgende Faktoren zu beachten:

  • Es dürfen nur geschäftlich bzw. betrieblich veranlasste Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Unangemessene Bewirtungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Eine absolute Betragsobergrenze gibt es allerdings nicht. Die Prüfung der Unangemessenheit ist im jeweiligen Einzelfall durchzuführen.
  • Bewirtungskosten, die ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass entstehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Eine geringfügige private Mitveranlassung ist unschädlich. Lädt der Unternehmer z. B. einen Geschäftsfreund, mit dem er auch privat befreundet ist, zu einem Geschäftsessen ein, bleibt der geschäftliche Anlass erhalten, auch wenn während des Essens ein privater Gedankenaustausch stattfindet.
  • Bewirtungskosten, die gleichermaßen betrieblich und privat veranlasst sind, können insgesamt nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, die – wenn kein Aufteilungsmaßstab vorhanden ist – insgesamt nicht abgezogen werden dürfen.
  • Eine betriebliche Veranlassung liegt bei einer Einweihungsfeier auch dann noch vor, wenn der Umzug in die neue Praxis bereits Monate vorher erfolgt ist.
  • Aus der zeitlichen Nähe zu einem privaten Ereignis (z. B. nur 2 Wochen nach dem Geburtstag) darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewirtung insgesamt privat veranlasst ist. Entscheidend ist die Zusammensetzung des eingeladenen Personenkreises. Die Liste der Gäste darf nicht gegen eine betriebliche Veranlassung sprechen.
Quelle:Einkommensteuer-Richtlinie | Veröffentlichung | R 4.10 EStR | 10-10-2024

Geplante Neuregelung für reine Elektrofahrzeuge

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als den Höchstbetrag auf 95.000 € anzuheben.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind.
Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Sonderabschreibung: Zusätzlich soll für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2024 eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung = im ersten Jahr 40%,
  • im zweiten Jahr 24%,
  • im dritten Jahr 14%,
  • im vierten Jahr 9%,
  • im fünften Jahr 7% und
  • im sechsten Jahr 6%.

Diese Sonderabschreibung soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen bis Ende 2028 gelten.

Quelle:EStG | Gesetzvorhaben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes | 12-09-2024

Firmen-PKW: Abschreibung je nach Verwendung 

Zu den laufenden Kosten eines Firmenwagens gehört auch die Abschreibung. Die Abschreibung kann jedoch unterschiedlich ausfallen, weil es zum einen unterschiedliche Abschreibungstabellen gibt und zum anderen voneinander abweichende Regelungen. Danach beträgt die Abschreibungsdauer bei Neuwagen

  • 6 Jahre nach der allgemeinen Abschreibungstabelle,
  • 5 Jahre nach der Branchentabelle für Taxi- oder Mietwagenunternehmen,
  • 5 Jahre bei der Umsatzsteuer zur Ermittlung der Umsatzsteuer, die auf die private Nutzung entfällt und
  • 8 Jahre bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt.

Die Nutzungsdauer eines Firmen-PKW beträgt nach der amtlichen Abschreibungstabelle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschreibung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschreibungstabelle gilt ausschließlich für neue Fahrzeuge. Taxi- oder Mietwagenunternehmen können sich nach der Branchentabelle richten. Sie legen dann nicht 6 Jahre zugrunde, die nach der allgemeinen Abschreibungstabelle gelten, sondern nur 5 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 20 % pro Jahr entspricht.

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, z.B. seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, einen Firmenwagen überlässt, versteuert er die private Nutzung als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn). Die private Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen mit

  • dem Wert, der nach der 1%-Regelung ermittelt wird oder
  • mit den tatsächlichen Kosten, die laut Fahrtenbuch auf die private Nutzung entfallen. Zu den tatsächlichen Fahrzeugkosten gehört auch die Abschreibung der Anschaffungskosten, die mit 12,5% anzusetzen ist, was einer Nutzungsdauer von 8 Jahren entspricht (BFH-Beschluss vom 29.3.2006, Az. IX B 174/03).

Abschreibung bei der Umsatzsteuer und der PKW-Überlassung an Arbeitnehmer
Die Abschreibung spielt bei der Umsatzsteuer immer dann eine Rolle, wenn die tatsächlichen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten, wird die Abschreibung nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ermittelt.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer kauft einen Firmenwagen, den er seinem Ehegatten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlässt. Die Anschaffungskosten betragen netto ohne Umsatzsteuer 30.000 €. Der Unternehmer muss – je nachdem wofür er die Abschreibung benötigt – unterschiedliche Abschreibungszeiten wie folgt zugrunde legen:

Anschaffung für 30.000 € Abschreibung für die USt 5 Jahre Abschreibung für die ESt 6 Jahre Abschreibung für die LSt 8 Jahre
1. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
2. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
3. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
4. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
5. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
6. Jahr   5.000 € 3.750 €
7. Jahr     3.750 €
8. Jahr     3.750 €

Tipp: Damit man bei den unterschiedlichen Abschreibungsbeträgen nicht die Übersicht verliert, sollte eine Liste nach dem vorstehenden Muster erstellt werden. So ist jederzeit klar, wofür welcher Betrag wie lange anzusetzen ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022

Computer: Kombinationsgeräte richtig abschreiben

Computer, Notebooks, Netbooks und Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die private Mitnutzung regelmäßig geringfügig ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es gegebenenfalls darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" einzustufen ist oder ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind. Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. 

Die Digitalisierung umfasst die Computerhardware (einschließlich Kombinationsgeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware, die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlich ist. Da diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Lautz BMF kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen der allgemeinen Abschreibungsregel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, 

  • keine besondere Form der Abschreibung und
  • keine neue Abschreibungsmethode darstellt;
  • auch handelt es sich nicht um eine Sofortabschreibung, wie es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern der Fall ist.

Auch wenn grundsätzlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen ist, gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind (R 5.4 EStR)
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Abschreibung pro-rata-temporis: Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung ist damit bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. 

Hinweis: Es ist zweifelhaft, ob die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr handelsrechtlich übernommen werden kann. Hier wird man wohl eher von einer Nutzungsdauer von 3 Jahren ausgehen müssen. Ein Computer kann handelsrechtlich dann zu 100% abgeschrieben werden, wenn es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. 

Kombinationsgeräte können nicht nur Peripheriegeräte eines PC sein, sondern darüberhinausgehende Funktionen haben. So kann ein Kombinationsgerät als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher insgesamt als selbständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen. Da ein Kombinationsgerät selbständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein.

Quelle:BMF-Schreiben | Gesetzliche Regelung | IV C 3 – S 2190/21/10002:025, § 6 Abs 2 EStG | 21-02-2022

Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer

Nach § 4 Abs. 7 EStG müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Soweit diese Aufwendungen nicht bereits von vornherein vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn besonders aufgezeichnet sind. Das bedeutet, dass die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann gesondert aufzeichnen sind, wenn der Steuerpflichtige seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einer einfachen Belegablage ermittelt. Die Zusammensetzung der einzelnen Beträge muss sich aus den Belegen und deren chronologischer Zusammenstellungen ergeben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger bewohnte ein Eigenheim, in dem er ein ausgebautes Dachgeschoss für seine freiberufliche Tätigkeit nutzte. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte er einen Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit. Dem lagen nach seinen Angaben in der Anlage EÜR unter anderem Abschreibungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich Abschreibung und Schuldzinsen) zugrunde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Hiergegen richtete sich seine Klage.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, nicht von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG abgesehen werden kann. In diesen Fällen genüge eine (im Allgemeinen zulässige) geordnete Belegsammlung den Anforderungen nicht. Vielmehr hat der Steuerpflichtige die Grundsätze, die zu buchführenden Steuerpflichtigen für die getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG entwickelt wurden, entsprechend anzuwenden. Da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe, wies das Finanzgericht die Klage ab.

Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. VIII R 6/24). Somit stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht nur dann erfüllt sind, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden.

Hinweis: Es ist sicherlich sinnvoll, die vorgenannten Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah vorzunehmen. Da der BFH die Revision zugelassen hat, kann es jedoch sein, dass die Anforderungen geringer sind als vom Finanzgericht gefordert. In vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Aussetzen des Verfahrens beantragt werden, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

Der Vorsteuerabzug darf geltend machen, auch wenn Aufwendungen bei der Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen.

Quelle:Finanzgerichte | Entscheidung | 10 K 1672/19 | 08-08-2024

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, soll nunmehr erneut und modifiziert verlängert werden. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% und
  • die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20% und
  • die ab dem 1.1.2025 bis zum 31.12.2029 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% (Entwurf des SteFeG) abgeschrieben werden dürfen.

Ab 2025 wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung wieder mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer wird im Januar 2025 einen Kopierer für netto 4.900 € anschaffen, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 2,5 = 1.750 €, maximal 25% von 4.900 € = 1.225 €. 

Anschaffungskosten 2025 4.900,00 €
Abschreibung maximal 25% von 4.900 € = 1.225,00 €
Buchwert am 31.12.2025 3.675,00 €
Abschreibung 2026: 3.675 € x 25% = 918,75 €
Buchwert am 31.12.2026 2.756,25 €
Abschreibung 2027 689,06 €
Buchwert 31.12.2027 2.067,19 € usw.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in den vorgenannten Zeiten anschafft oder herstellt, hat er die Wahlzwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Hinweis: Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:EStG | Gesetzvorhaben | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes – SteFeG | 01-08-2024

Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Geplante Regelung für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2024 beginnen: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 800 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 800 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und die
  • beweglich, abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden. Für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, muss jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden. Der Sammelposten wird nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut, das in den Sammelposten eingestellt wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Aufzeichnungspflichten: Die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein besonderer Sammelposten gebildet wird, in einem laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen, soll ab 2025 entfallen.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Artikel 1 des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes | 01-08-2024

Diebstahl, Verderb oder Schwund von Waren

Der Verderb von Waren wird nicht gebucht, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Waren- und Materialeinkäufe werden insgesamt als Aufwand gebucht, und zwar auf das Konto "Wareneinkauf" oder auf das Konto "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe". Somit ist auch die Ware, die verdorben ist, von vornherein als Aufwand erfasst. Dasselbe gilt auch für Material, das im Laufe der Zeit unbrauchbar geworden ist.

Der Aufwand, der über die Konten "Wareneinkauf" oder "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" gebucht wurde,

  • ist und bleibt Aufwand, wenn der Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird,
  • wird bei Bilanzierung über den Waren-/Materialbestand, der zu Beginn und Ende eines Jahres vorhanden war, korrigiert.

Den Waren-/Materialeinsatz (= endgültigen Aufwand) für das jeweilige Jahr erhält man, sobald die Veränderung des Waren-/Materialbestands berücksichtigt wird. 

Der Waren- und Materialbestand wird durch Inventur ermittelt. Bei einer Inventur wird der gesamte Bestand am Ende des Jahres durch eine Bestandsaufnahme erfasst. Die Bestandaufnahme von Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen erfolgt in der Form, dass jeder einzelne Artikel gezählt und in ein Verzeichnis eingetragen wird. Nicht mehr brauchbares Material darf nicht mehr mitgezählt werden. Der tatsächliche Wareneinsatz bzw. Materialeinsatz, in dem auch verdorbene Waren und nicht mehr verwendbares Material enthalten sind, ist nach dem folgenden Schema zu ermitteln:

Materialeinkauf
+ Materialbestand vom 1.1.
– Materialbestand am 31.12. 
= Materialeinsatz (Aufwand)

Praxis-Beispiel:
Ein Lebensmittel-Einzelhändler muss einen Teil seiner Ware entsorgen, weil sie verdorben ist bzw. das Verfallsdatum abgelaufen ist. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann er außerdem nicht verhindern, dass Ware gestohlen wird. Der Einzelhändler hat jedoch keine Möglichkeit festzustellen, in welchem Umfang Ware aus seinem Geschäft gestohlen wird. Das wäre nur möglich, wenn er jeden Dieb erwischen würde. Das wäre der Idealfall, weil dann kein Schwund durch Diebstahl auftreten würde. Da es diesen Idealfall aber nicht gibt, stellt sich für den Einzelhändler nun die Frage, wie er Diebstahl und Verderb von Waren in seiner Buchführung erfassen muss.

Lösung: Der Einzelhändler braucht den Diebstahl und Verderb von Waren nicht zu buchen, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Den Wareneinsatz (= endgültigen Warenaufwand) für das jeweilige Jahr erhält ein Unternehmer also dann, wenn er die Veränderung des Warenbestands berücksichtigt. Den Warenbestand ermittelt er durch Inventur. Bei der Inventur wird der gesamte Warenbestand am Ende des Jahres durch eine Bestandsaufnahme erfasst.

Ob der Verbrauch durch Verkauf, Diebstahl oder Verderb erfolgt ist, spielt für die Erfassung des Aufwands keine Rolle.

Nur wenn jeder Artikel, den ein Unternehmer verkauft, mit seinem Einkaufspreis erfasst werden könnte, wäre es für ihn nachvollziehbar, wie hoch der Anteil der gestohlenen Ware ist. Bei einer Vielzahl kleinerer Artikel wäre das jedoch nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden und würde letztlich keinen Vorteil bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses bringen.

Fazit: Warenschwund, unabhängig davon, wodurch er eintritt, braucht der Unternehmer weder festzustellen noch muss er den Vorgang verbuchen (= geklaut wird immer zum Buchwert).

Hinweis: Ware, die verdorben ist, entfernt der Unternehmer aus seinen Verkaufsräumen. Somit hat er die Möglichkeit, den Umfang der Ware festzuhalten, die verdorben ist. Das sollte er auch tun. Für seine Buchführung braucht er diesen Wert nicht, weil sich die Gewinnauswirkung automatisch ergibt. Wenn aber das Finanzamt den Betrieb prüft und zu dem Ergebnis kommt, dass die Gewinnspanne unter dem Branchendurchschnitt liegt, kann es für den Unternehmer sinnvoll sein, die Höhe des Warenverderbs dokumentieren zu können.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 11-07-2024

Firmenwagen: Finanzierungsvarianten

Wenn zur Finanzierung des Firmenwagens ein Darlehen aufgenommen wird, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Bei einem normal angelegten Tilgungsdarlehen fallen die monatlichen Raten (auch bei einer längeren Laufzeit) relativ hoch aus. Um die monatliche Rate niedrig zu halten, wird häufig eine Finanzierung angeboten, die mit dem Leasing vergleichbar ist. Die Finanzierung sieht dann wie folgt aus:

  • Mit dem Autohändler bzw. mit der Bank wird vereinbart, dass die Tilgung nicht auf die gesamte Laufzeit verteilt wird. Stattdessen fällt die monatliche Tilgung gering aus. Dafür muss am Ende der Laufzeit eine hohe Schlussrate gezahlt werden, und zwar in Höhe des bis dahin nicht getilgten Darlehens (= Ballonfinanzierung).
  • Am Ende der Laufzeit wird die hohe Schlussrate gezahlt oder eine Anschlussfinanzierung vereinbart.
  • Bei dieser Art der Finanzierung ist es regelmäßig so, dass der Händler vertraglich zusichert, am Ende der Darlehenslaufzeit das Fahrzeug zum garantierten Preis in Höhe der Schlussrate zurückzunehmen.

Durch eine hohe Schlussrate am Ende der Finanzierung kann die monatliche Belastung deutlich gesenkt werden. Diese Form der Finanzierung nennt man auch Ballon-Finanzierung, weil das "dicke Ende" erst später kommt. Diese ist vergleichbar mit einem Leasingvertrag. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass der Erwerber Eigentümer des Fahrzeugs wird.

Vorteil der Finanzierung gegenüber dem Leasing

  • Bei der Übernahme des Fahrzeugs kann aus dem Kaufpreis der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
  • Wenn vorab für die Anschaffung eines Fahrzeugs ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, wird eine begünstigte Investition getätigt, sodass kein rückwirkender Gewinnzuschlag vorzunehmen ist.
  • Das Darlehen kann ggf. jederzeit zurückgezahlt und das Fahrzeug selbst veräußert werden. Die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags ist dagegen mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Nachteil der Finanzierung gegenüber dem Leasing

  • Wird am Ende der Laufzeit das Fahrzeug zurückgegeben und dadurch das Restdarlehen getilgt, liegt darin eine Veräußerung des Fahrzeugs, bei der Umsatzsteuer anfällt. Der Verkaufserlös ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Hierdurch ergeben sich regelmäßig Gewinnauswirkungen.
  • Entsteht bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Gewinn, muss dieser versteuert werden.
  • Die Übernahme des Fahrzeugs nach der Leasinglaufzeit zum Restwert ist ein Erwerb, der den Vorsteuerabzug ermöglicht. Das ist bei der Tilgung des Restdarlehens nicht der Fall.

Konsequenz: Die Rückgabe eines Fahrzeugs am Ende der Finanzierungslaufzeit ist steuerlich anders als das Leasing zu behandeln, selbst wenn sich diese Form der Finanzierung und das Finanzierungsleasing ähnlich sind.

Eckpunkte der Fremdfinanzierung
Bei einer Fremdfinanzierung wird der Pkw gekauft, d.h.

  • der Erwerber wird Eigentümer und
  • weist den Pkw mit den Anschaffungskosten in der Bilanz aus,
  • schreibt den Pkw über die amtliche Nutzungsdauer von 6 Jahren ab und
  • zieht die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben ab.

Rückgabe des Pkw = Veräußerung
Hat der Unternehmer den Firmen-Pkw mit Vorsteuerabzug erworben, muss er für den Verkauf Umsatzsteuer zahlen. Mit der Rückgabe des Pkw tilgt der Autohändler das Restdarlehen z.B. in Höhe von 20.000 €. Das bedeutet, dass das Fahrzeug für 20.000 € verkauft wird. In den 20.000 € ist die Umsatzsteuer mit (20.000 € x 19/119 =) 3.193,27 € enthalten, die der Unternehmer ans Finanzamt zahlen muss.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Praxisfall | 04-07-2024