Versicherungen: Abziehbare Betriebsausgaben

Prämien für Versicherungen, mit denen betriebliche Risiken abgedeckt werden, gehören zu den Betriebsausgaben. Sichern Versicherungen gleichzeitig betriebliche und private Risiken ab, müssen die Versicherungsprämien aufgeteilt werden. Soweit es sich um eine private Versicherung handelt bzw. um die Prämie, die auf das private Risiko entfällt, handelt es sich um Privatentnahmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine betriebliche Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft die Kosten für einen Rechtsstreit (Anwalt- und Gerichtskosten) nur dann übernimmt, wenn gegen das Unternehmen Forderungen (z. B. Schadenersatzforderungen) geltend gemacht werden. Der Unternehmer zahlt für die Rechtschutzversicherung einen Betrag von 595 € einschließlich Versicherungssteuer. In den Versicherungsprämien ist eine Versicherungssteuer von 19% enthalten. Es handelt sich hierbei nicht um die Umsatzsteuer, auch wenn der Prozentsatz übereinstimmt. Die 19%ige Versicherungssteuer kann deshalb auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Behandlung einzelner Versicherungsarten
Bei jeder Versicherung muss zunächst festgestellt werden, ob ein betriebliches oder ein privates Risiko abgedeckt wird. Soweit beide Bereiche abgesichert sind, müssen die Prämien entsprechend dem jeweils versicherten Risiko aufgeteilt werden. Wie die Prämie aufzuteilen ist, erfährt man in der Regel von der Versicherungsgesellschaft.

Kfz-Versicherungen: Für Kfz-Versicherungen sehen die Kontenrahmen jeweils ein eigenes Konto vor, auf das die Versicherungen für Firmenwagen gebucht werden. 

Haftpflichtversicherungen: Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe ist, dass ein betriebliches Haftungsrisiko abgedeckt wird. Werden zusätzlich auch private Risiken abgedeckt, muss der Prämienanteil, der hierauf entfällt, als Privatentnahme behandeln werden, der den Gewinn nicht mindern darf.

Rechtschutzversicherungen: Nicht selten werden bei der Rechtschutzversicherung berufliche und private Risiken abgesichert. Es darf dann nur der Teil der Versicherungsprämie abgezogen werden, der auf die Absicherung betrieblicher Vorgänge entfällt. Prämien für den Kfz-Rechtschutz werden auf das Konto "Kfz-Versicherungen" gebucht.

Risikolebensversicherungen: Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können nur als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Risikolebensversicherung zur Sicherung betrieblicher Darlehen abgeschlossen wurde.

Unfallversicherungen: Private Unfallversicherungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz dazu sind Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie auf den Betriebsinhaber entfallen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beschäftigt Arbeitnehmer, für die er jährlich Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlt. Der Unternehmer ist selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Die Zahlungen für die Arbeitnehmer sind daher als Lohnkosten einzustufen. Bei den Zahlungen des Unternehmers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten, sondern um Beitragszahlungen für eine Versicherung. Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Versicherungsfall sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. Konsequenz: Prämienrückerstattungen gelten als Ertrag.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | Gesetzliche Unfallversicherung gem. § 6 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch | 16-04-2025

Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich mit Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld bzw. den Geldeswert zugeflossen. Betriebsausgaben gelten hingegen als abgeflossen mit ihrer Leistung. Worauf es bei den unterschiedlichen Zahlungsarten ankommt, zeigt die nachfolgende Übersicht: 

Art der Zahlung Abfluss/Zufluss
Barzahlung Zeitpunkt der Zahlung (Nachweis durch quittierte Rechnung, Quittung oder durch Eigenbeleg)
Überweisung (Zahlung) Übergabe bzw. der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank (bei Abgabe in Papier, möglichst von der Bank bestätigen lassen)
Online-Überweisung Sobald die Bank bestätigt, dass sie die Überweisung entgegengenommen hat (Bestätigung sollte ausgedruckt werden)
Überweisung am Automaten in der Bank Sobald die Bank die Überweisung angenommen hat (Bestätigung kann i.d.R. am Automaten ausgedruckt werden)
Überweisung (Erhalt) Zufluss nicht am Tag der Wertstellung, sondern immer erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22)
Scheck, Verrechnungsscheck (Zahlung) Zeitpunkt der Hingabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Briefkasten der Post oder des Empfängers (Datum festhalten!)
Scheck, Verrechnungsscheck (Erhalt) Zufluss mit der Entgegennahme des Schecks (unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto oder der Bareinlösung)
Kreditkarte, EC-Karte Tag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbelege aufbewahren!)
PayPal Zeitpunkt, in dem der Betrag dem PayPal-Konto gutgeschrieben wird. Auf den Zeitpunkt der Überweisung auf das Referenzkonto kommt es nicht an.

Zu- und Abflussprinzip: Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, erfasst seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses. Abhängig davon kann der Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe der Steuerbelastung beeinflusst werden, z. B. indem Ausgaben vorgezogen und/oder Einnahmen in das Folgejahr verlagert werden.

Es sind die allgemeinen Regelungen zur Rechnungsstellung zu beachten, wonach ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Leistung innerhalb von 6 Monaten abzurechnen. Unabhängig davon sollten Unternehmer auch immer berücksichtigen, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Abrechnung ist. 

Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn in den folgenden Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann es ggf. sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen. Ein Unternehmer sollte aber nur solche Einnahmen ins Folgejahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die darauf entfällt.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalenderjahres die Leistung tatsächlich erbracht wurde bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesentlich ist hier vielmehr der Zahlungsfluss. Eine genaue Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entstehungszeitpunkt ist vielmehr in der Regel erst beim Jahreswechsel von Bedeutung. Denn dann muss der Unternehmer entscheiden, was ins alte oder neue Jahr gehört und welchem Zeitraum die Betriebseinnahme oder -ausgabe zuzuordnen ist.

Quelle:BFH | Urteil | V R 12/22 | 16-08-2023

Abschreibung von Mietereinbauten

Lässt der Unternehmer gemietete Räume auf seine Kosten renovieren bzw. an seine betrieblichen Erfordernisse anpassen, kann er die Aufwendungen entweder sofort zu 100% oder verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abschreiben.

Es gibt insgesamt 5 verschiedene Varianten

1. Variante: Der Mieter kann den Aufwand vereinbarungsgemäß mit der Miete verrechnen
Es handelt sich um Mietvorauszahlungen, die der Unternehmer auf den Anrechnungszeitraum verteilen kann (die Abgrenzung erfolgt über aktive Rechnungsabgrenzung); bei einer Gewinnermittlung mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung können die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Anrechnungszeitraum 5 Jahre nicht übersteigt.

2. Variante: Instandhaltungskosten, die üblicherweise in regelmäßigen Abständen anfallen und die nicht vom Vermieter übernommen werden
Der Unternehmer zieht seine Aufwendungen, die üblicherweise regelmäßig anfallen und nicht vom Vermieter übernommen werden, im Jahr der Entstehung in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab.

3. Variante: Einbau von Vorrichtungen (Maschinen), die mit dem Betrieb des Unternehmens in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Beim Einbau von Vorrichtungen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Betriebsvorrichtungen werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. 
Baut der Unternehmer Teile oder Anlagen vorübergehend in ein Gebäude ein, die als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, handelt es sich bei diesen Einbauten in der Regel um Scheinbestandteile. Da es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, sind sie über ihre Nutzungsdauer (unabhängig von der Nutzungsdauer des Gebäudes, in das sie eingebaut werden) abzuschreiben.

4. Variante: Einbau von Teilen in gemietete Räume, die weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile sind 
Diese Um- und Einbauten sind als sonstige Mietereinbauten einzustufen. Sonstige Mietereinbauten werden wie unbewegliches Anlagevermögen nach den Grundsätzen abgeschrieben, die für Gebäude gelten. Solche Mietereinbauten nach den für das Gebäude maßgebenden Abschreibungssätzen abzuschreiben.

Praxis-Beispiel:
Im entschiedenen Fall wurde ein sanierungsbedürftiges Gebäude verpachtet. Im Laufe der Pachtzeit hatte der Pächter eine Komplettsanierung des Gebäudes durchgeführt. Mit Ablauf des Pachtvertrags sollten die Um- und -einbauten des Pächters entsprechend ihrer Restwerte gegen Entgelt an den Pächter übergehen. 

Der Pächter erfasste die entsprechenden Herstellungskosten in seinem Anlagevermögen und schrieb sie über die kürzere Pachtdauer ab. Er war der Auffassung, da der Pachtvertrag kein Optionsrecht zur Verlängerung der Nutzungsdauer enthalte, könne ein Mieter oder Pächter aufgrund der zeitlichen Beschränkung des zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer geschlossenen Pachtvertrags eine kürzere Abschreibungsdauer entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zugrunde legen. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen des Pächters für die Komplettsanierung nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung und nicht nach der kürzeren Pachtdauer. Laut BFH sind die Herstellungskosten für ein Gebäude mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtvertrags abzuschreiben. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes ab.

Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine kürzere Nutzungsdauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist aber nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen anderweitigen Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Daran fehlt es, wenn der Verpächter den Zeitwert der Mietereinbauten zu vergüten hat. Denn die Erzielung eines erheblichen Veräußerungserlöses steht einem wirtschaftlichen Verbrauch entgegen.

5. Variante: Der Unternehmer tätigt Aufwendungen nur zur besseren Gebäudenutzung
Der Unternehmer verschafft sich mit seinen Aufwendungen einen Nutzungsvorteil (= immaterielles Wirtschaftsgut). Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen steuerlich nicht ausgewiesen werden, sodass die Aufwendungen in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden müssen. Konsequenz: Teilweise ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Varianten schwierig. Beim Einbau von selbständigen Wirtschaftsgütern in gemietete Räume muss z. B. zwischen beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern unterschieden werden, weil davon die Art und Weise der Abschreibung abhängt. 

Rückbau von Mietereinbauten: Haben Vermieter und Mieter sich darüber geeinigt, dass Einbauten bei Beendigung des Mietvertrages zurückgebaut werden müssen, ist ggf. die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten möglich.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 6449/03 | 03-04-2025

Augenärzte: Besonderheiten beim Verkauf von Kontaktlinsen

Ein Augenarzt, der seine Patienten medizinisch betreut und versorgt, ist freiberuflich tätig. Das Anpassen von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen Untersuchung, gehört (noch) zur freiberuflichen Tätigkeit. Er ist freiberuflich tätig, solange sich die Tätigkeit des Arztes auf die medizinische Versorgung beschränkt. Anders sieht es aus, wenn der Augenarzt selbst Kontaktlinsen, Arzneien und Hilfsmitteln entgeltlich an Patienten abgibt. Es liegt insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, mit der Konsequenz, sodass seine Einnahmen hieraus gewerblich sind. 

Der entgeltliche Verkauf von Kontaktlinsen, Arzneien und Hilfsmitteln an Patienten sind anders zu beurteilen. Insoweit wird keine heilkundliche Tätigkeit ausgeübt. Denn der An- und Verkauf von Waren ist grundsätzlich der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd, sodass dies zur Gewerblichkeit führt. Bei einem Augenarzt liegt in solchen Fällen eine gemischte Tätigkeit vor, bei der

  • der Gewinn aus dem Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln gewerbliche Einkünfte darstellen, und
  • die augenärztliche Tätigkeit zu freiberuflichen Einkünften führt. 

Bei einer gemischten freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeit ist grundsätzlich eine einheitliche Beurteilung nicht möglich, wenn sich (wie hier) die einzelnen Tätigkeiten nicht gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkaufsauffassung als Einheit anzusehen sind. Bei einheitlichen Entgelten für ärztliche und gewerbliche Tätigkeiten muss eine Aufteilung vorgenommen werden, ggf. im Schätzungswege.

Augenärztliche Gemeinschaftspraxis: Erzielt eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) auch Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, z. B. aus dem Verkauf von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln, von Mundhygieneartikeln oder von Massageöl, gelten die Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Konsequenz: Es ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis dazu führt, dass alle Einkünfte – also auch die aus der ärztlichen Tätigkeit – als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Das gilt auch dann, wenn der Verkauf um Selbstkostenpreis erfolgen sollte und somit mangels Gewinnerzielungsabsicht insoweit keine einkommensteuerlich relevante Betätigung vorliegt. 

Aber! Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis kann neben den freiberuflichen Leistungen auch gewerblich tätig werden und die sogenannte „Abfärbewirkung“ vermeiden, indem die gewerbliche Betätigung von einer zweiten, ggf. personenidentischen Personengesellschaft der Ärzte ausgeübt wird. Entscheidend sind die Beweisanzeichen (z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung). Das heißt, die zweite Gesellschaft muss nach außen erkennbar geworden sein.

Quelle:BFH | Urteil | IV R 11/97 | 18-02-1998

Mitunternehmerschaft von Zahnärzten

Ein Mitunternehmer, der als Zahnarzt zugelassen ist, übt bei einem Zusammenschluss von Berufsträgern seinen freien Beruf selbst aus, wenn er vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt, aber dennoch zumindest noch geringfügige zahnärztliche Tätigkeiten ausübt.

Praxis-Beispiel:
Eine Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. 

Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit liegt daher auch vor. Der Berufsträger entfaltet hier Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

Quelle:BFH | Urteil | VIII R 4/22 | 03-02-2025

Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.

Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf Container dem Umlaufvermögen zugeordnet, obwohl diese zunächst vom Unternehmen vermietet und erst nach 5 Jahren veräußert werden sollten. Der BFH sieht dies anders. Laut BFH gehören die Container der Klägerin nicht zum Umlaufvermögen. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung zurückverwiesen, wobei die Frage, ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Containern tatsächlich übergegangen ist, näher untersucht werden muss.

Quelle:BFH | Urteil | III R 35/22 | 20-03-2025

Häusliches Arbeitszimmer: Zuordnung zum Betriebsvermögen

Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei grundlegend verschiedene Kategorien:

  1. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) geltend gemacht werden.
  2. Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung oder ist kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn
    • die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung liegende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodass er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausübt (2. Variante).

Zuordnung zum Betriebsvermögen: Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist und sich im Eigentum eines Unternehmers/Freiberuflers befindet, kann ein eigenständiges Wirtschaftsgut sein, das zum Betriebsvermögen gehört. Gibt ein Unternehmer bzw. Freiberufler seine Tätigkeit auf, scheidet das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen aus. Die Entnahme erfolgt zum Marktwert. Vergleichswert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertsteigerungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschreibungen, die der Unternehmer bzw. Freiberufler Jahr für Jahr in Anspruch genommen hat. Bei einer Entnahme werden somit die Abschreibungen de facto wieder rückgängig gemacht. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen evtl. nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige gab zum 31.12.2021 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur auf. Zum notwendigen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gebildet hatte, konnte er jährlich lediglich 1.250 € der Aufwendungen für das Arbeitszimmer einschließlich der Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen. Während der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung einen Aufgabeverlust ermittelte, setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn an. Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die buchwertmindernde Berücksichtigung der Abschreibung des Arbeitszimmers, weil diese sich beim Betriebsausgabenabzug nicht ausgewirkt habe. Dass der Betriebsausgabenabzug des Steuerpflichtigen während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abziehbare Abschreibung bei der Berechnung des Aufgabegewinns mindernd zu berücksichtigen ist. 

Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss. Das häusliche Arbeitszimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebsvermögen:

  • Der Ehegatte eines Unternehmers/Freiberuflers ist Eigentümer des bebauten Grundstücks (die Ehegatten können dann über das Arbeitszimmer einen Mietvertrag abschließen).
  • Sind beide Ehegatten Eigentümer, gehört nur der Anteil des Unternehmer-Ehegatten zum Betriebsvermögen, nicht aber der Eigentumsanteil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Beträgt der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen (Bagatellgrenzen gemäß § 8 EStDV).
  • Wenn keine ausreichende Trennung des Arbeitszimmers von den übrigen Wohnräumen bestand bzw. besteht, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, sodass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben muss. 

Tipp: Auch wenn kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann eine Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden. Insbesondere bei stark steigenden Immobilienpreisen, empfiehlt es sich, eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 4 Abs 5 Nr. 6 | 13-03-2025

Änderung der Gewinnermittlungsart

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat, ist zumindest für diesen Gewinnermittlungszeitraum an seine Wahl gebunden. Das gilt auch, wenn eine Außenprüfung stattfand, die zu einer Änderung des Steuerbescheids führte. Der Steuerpflichtige kann nicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren, es sei denn, es wird eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für den Wechsel nachgewiesen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, seine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellt hat. In 2019 fand eine Außenprüfung statt. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte einen Gewinn in Höhe von 33.472,70 € fest. Den Gewerbesteuermessbescheid änderte das FA nach § 35b Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 311 € fest. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein und reichte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangsgewinnermittlung vor. Hieraus ergab sich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 21.809,24 €. Das Finanzgericht hatte die Änderung der Gewinnermittlungsart zugelassen, sodass die zusätzliche Steuerbelastung kompensiert werden konnte.

Das Finanzamt war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat Revision eingelegt. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Der Steuerpflichtige hatte seine Wahl für die Bilanzierung getroffen, indem er eine Eröffnungsbilanz aufstellte, eine Buchführung einrichtete und einen Jahresabschluss erstellte. Diese Wahl ist bindend und kann nicht auf der Grundlage von § 177 Abs. 1 AO geändert werden, da diese Vorschrift keine eigenständige Rechtfertigung für eine solche Änderung bietet. Außerdem gibt es keine verfassungsrechtlichen Gründe, die eine Änderung der Gewinnermittlungsmethode rechtfertigen würden. Das Gleichheitsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip werden nicht verletzt, indem der Steuerpflichtige an seine ursprüngliche Wahl gebunden bleibt.

Quelle:BFH | Urteil | X R 1/23 | 13-02-2025

Erste Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte?

Das Finanzgericht hat sich mit der Frage befasst, ob und inwieweit der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Auslegung des Begriffs der ersten Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gelten. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war als selbständiger IT-Berater tätig. Er war über längere Zeit bei einem Kunden tätig. Seinen Arbeitsplatz beim Kunden betrachtete er nicht als seine Betriebsstätte. Das Finanzamt hingegen nahm an, dass er dort eine weitere Betriebsstätte begründet hat. Dadurch wurden seine Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur teilweise abziehbar, weil das Finanzamt die Entfernungspauschale und die Regeln für eine doppelte Haushaltsführung angewendet hat.

Das Finanzgericht entschied, dass die Definition der "Betriebsstätte" nicht durch die Regelungen zur "ersten Tätigkeitsstätte" beeinflusst wird. Die Begriffe "erste Tätigkeitsstätte" und "erste Betriebsstätte" seien unterschiedlich auszulegen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Definition der "ersten Tätigkeitsstätte" auch auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anwendbar ist.

Das Finanzgericht wies die Argumente des Steuerpflichtigen zurück, der geltend machte, dass sein Arbeitsplatz beim Kunden nur vorübergehend war und dass sein häusliches Arbeitszimmer am Wohnort als seine Betriebsstätte betrachtet werden müsse. Das Gericht betonte, dass der Steuerpflichtige in den relevanten Jahren regelmäßig und dauerhaft am Ort seines Auftraggebers arbeitete, was ausreiche, um diesen Standort als seine Betriebsstätte anzusehen. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Verpflegungsmehraufwendungen wurden daher auf die gesetzlich festgelegten Beträge begrenzt.

Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VIII R 15/24). Das bedeutet, dass der BFH nunmehr klären muss, welche Bedeutung der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" und die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG) für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte (in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) hat.

Fazit: In vergleichbaren Fällen, in denen das Finanzamt Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur teilweise anerkennt, weil es die Entfernungspauschale und die Regeln für eine doppelte Haushaltsführung anwendet, sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruch-Verfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Entscheidung | FG Rheinland-Pfalz, 1 K 1219/21 | 18-06-2024

Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben 

Das Bundesfinanzministerium hat für unentgeltliche Wertabgaben 2025 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahrs wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. 

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19% bzw. 7% dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten und für artverwandte Branchen.

  ermäßigter Steuersatz voller
Steuersatz 
 insgesamt
Bäckerei  1.633 € 209 € 1.842 €
Fleischerei 1.453 € 555 € 2.008 €
Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.423 €
2.292 €

1.034 €
1.753 €

2.457 €
4.045 €

Getränkeeinzelhandel 120 € 270 € 390 €
Café und Konditorei 1.573 € 585 € 2.158 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)  704 € 0 € 704 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 1.363 € 360 € 1.723 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 375 € 165 € 540 €
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 3 – S 1547/00006/006/024 DOK COO.7005.100.2.11112106 | 20-01-2025