Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, muss der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil nur dann als geldwerten Vorteil erfassen, wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist. Die Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes, die als Fahrrad einzustufen sind, ist seit dem 1.1.2019 grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Ob ein E-Bike als Fahrrad oder Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad (kein Kfz) zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen:

  • Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Listenpreis ist hier die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich der Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.

  • Die Freigrenze von 50 € für Sachbezüge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeitgeber z. B. eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
  • Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.)
Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 3 Nr. 37 | 13-03-2025

Minijobber als Haushaltshilfe: Steuervorteile nutzen

Von den Kosten für eine Haushaltshilfe können 20% (maximal 510 €) von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe ist im gesamten Jahr 2025 beschäftigt und verdient monatlich 180 €. Die Abgaben belaufen sich auf 26,86 € (14,92% des Verdienstes).

Gesamtausgaben (Verdienst plus Abgaben):

  • monatlich: 206,86 €
  • jährlich: 2.482,32 €

Steuerermäßigung (20% der Gesamtausgaben, max. 510 € pro Jahr):

  • monatlich: 41,37 €
  • jährlich: 496,44 €

Nettoausgaben (Verdienst plus Abgaben abzüglich Steuervorteil)

  • monatlich: 165,49 €
  • jährlich: 1.985,88 €

Die monatlichen Gesamtausgaben von 206,86 € werden durch den Steuervorteil monatlich um 41,37 € reduziert. Die Gesamtausgaben in Höhe von 2.482,32 € verringern sich durch den Steuervorteil um 496,44 €.

Kinderbetreuungskosten
Im Dezember wurde das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, das auch neue Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten enthält. Seit Januar 2025 können Eltern 80% der Kosten für die Kinderbetreuung (statt der bisherigen zwei Drittel) steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag steigt gleichzeitig von 4.000 auf 4.800 €. Für die Kinderbetreuung ist zwar kein Arbeitsverhältnis erforderlich. Es kann allerdings auch ein Minijobber zur Betreuung von Kindern eingesetzt werden.

Voraussetzungen für den Abzug: Das betreute Kind ist jünger als 14 Jahre oder hat eine Behinderung. Die Betreuungskosten müssen per Überweisung nachweisbar sein. Barzahlungen sind nicht zulässig. Um von den Steuervorteilen zu profitieren, muss der Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Anmeldung eines Minijobs ist im Haushaltsscheck-Verfahren einfach (direkt online, per Telefon, Fax oder Post) durchführbar. Des Weiteren ist ein Nachweis für das Finanzamt erforderlich. Privathaushalte, die bereits eine Arbeitgeber-Betriebsnummer haben, können die Anmeldung auch über den Minijob-Manager vornehmen.

Bescheinigung für das Finanzamt: Die Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber im Privathaushalt mit einer Bescheinigung für die Steuererklärung. Jedes Jahr im Februar erhalten diese automatisch eine Bescheinigung über die im Vorjahr gezahlten Abgaben und den an die Haushaltshilfe gezahlten Verdienst. Diese Bescheinigung kann als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwendet werden. Sie enthält:

  • den Zeitraum der Beschäftigung,
  • die Höhe des gezahlten Verdienstes und
  • die Höhe der abgeführten Abgaben inklusive der Pauschalsteuer und der Beiträge zur Unfallversicherung.

Diese Bescheinigung dient als Nachweis für das Finanzamt und ermöglicht es, die gezahlten Kosten steuerlich geltend zu machen. Auch Beschäftigte im Privathaushalt können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bescheinigung für das Finanzamt erhalten. Das ist immer dann der Fall, wenn beschäftigte Haushaltshilfen im Minijob den vollen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen. Diese Bescheinigung enthält dann die nachgewiesenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bescheinigung gilt im Rahmen der Steuererklärung als Nachweis für geltend gemachte Vorsorgeaufwendungen.

Um die Anmeldung vorzunehmen sind folgende Angaben erforderlich:

  • die eigenen persönlichen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon)
  • Betriebsnummer und Steuernummer des eigenen Haushaltes (wer noch keine Betriebsnummer hat, für den legt die Minijob Zentrale diese automatisch an)
  • persönliche Angaben der Haushaltshilfe (Name, Adresse, Kontakt und Geburtsdaten)
  • Rentenversicherungsnummer der Haushaltshilfe
  • Angaben zur Beschäftigung und Arbeitsentgelt
  • Kontodaten für das SEPA-Basislastschriftmandat
Quelle:Sonstige | Veröffentlichung | Newsletter der Minijob Zentrale | 22-02-2025

Werbungskostenabzug: Erhaltungsrücklage

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. 

Praxis-Beispiel:
Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. 

Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändert.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 19/24 | 13-01-2025

Bebautes Grundstück: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Wird für ein bebautes Grundstück einen Gesamtkaufpreis vereinbart, ist es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung erforderlich, dass dieser Gesamtpreis aufzuteilen ist auf

  • das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie
  • auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden.

Nur der Kaufpreisanteil, der auf das Gebäude entfällt, kann nach § 7 Abs. 4 bis 5b EStG abgeschrieben werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). 

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.

Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Neufassung der BMF-Arbeitshilfe vom 24.01.2025 | 23-01-2025

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten?

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen.

Diese Regelung ordnet den Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu. Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung vom Steuerpflichtigen getragen werden. Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigt werden, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen. Das heißt, dass allein die allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien zu beachten sind.

Besonderheit bei einer Eigentumswohnung: Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18.6.2024, Az. 4 K 1736/18 sind bei der Ermittlung der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die bei der Ermittlung der 15%-Grenze einzubeziehen sind, auch die Kosten zu erfassen, die der Eigentümer anteilmäßig für entsprechende Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum trägt.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar erwirbt am 25.1.2024 eine Eigentumswohnung für 270.000 €. Sie haben die Eigentumswohnung angeschafft, um sie zu vermieten. Der Kaufpreisanteil, der auf den Grund und Boden entfällt, beträgt 30.000 €. Die Anschaffungskosten, die auf das Gebäude entfallen, belaufen sich somit auf 240.000 €. Der Grenzwert, bis zu dem Renovierungskosten innerhalb von 3 Jahren sofort abziehbar sind, liegt somit bei 240.000 € x 15% = 36.000 €.

Das Ehepaar lässt im Jahr 2024 die sanitären Anlagen und die Fenster für 30.000 € erneuern. Zusätzlich müssen sie sich in 2025 an der Dachsanierung mit einem Anteil von 10.000 € beteiligen.

Konsequenz: Innerhalb der 3-Jahresfrist sind insgesamt 40.000 € für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen angefallen. Diese 40.000 € übersteigen den Grenzwert von 36.000 €. Die Aufwendungen von 40.000 € können somit nicht als sofort abziehbare Instandhaltungskosten abgezogen werden. Sie müssen vielmehr im Rahmen der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 1a | 13-02-2025

Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Fahrtkosten eines nicht erwerbstätigen Teilzeitstudenten zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort in vollem Umfang als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden. Sie sind nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt. 

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Während des Jahres 2017 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte er dort einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er während des Jahres als "Teilzeitstudent" eingeschrieben. Daneben stand der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis.

Nach § 9 Abs 4 Satz 8 EStG gilt eine Bildungseinrichtung dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Ist das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass der Studierende für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil seiner Arbeitszeit aufwenden muss, liegt ein Teilzeitstudium vor.

Zwar kann auch ein Teilzeitbeschäftigter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs 4 Satz 8 EStG kann dies aber nicht auf Teilzeitstudierende übertragen werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich auf ein Vollzeitstudium bzw. eine vollzeitige Bildungsmaßnahme abstellt. Dies kann so nicht zufällig erfolgt sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten nur im Fall eines Vollzeitstudiums bzw. einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme auf die Entfernungspauschale begrenzen wollte. 

Ein Vollzeitstudium liegt nur dann vor, wenn das Studium nach den Studienvorschriften eine vollständige zeitliche Beanspruchung erfordert, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung. In diesem Fall war der Kläger jedoch als Teilzeitstudent eingeschrieben, was bedeutete, dass er nur etwa 20 Stunden pro Woche für sein Studium aufgewendet hat. Die Tatsache, dass er daneben keiner Erwerbstätigkeit nachging, war für die Einstufung eines Studiums als Teilzeitstudium nicht relevant.

Fazit: Der Kläger kann seine Reisekosten zur Fernuniversität in Hagen nach den tatsächlichen Kosten (berechnet auf Basis von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer) abziehen und ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 7/22 | 23-10-2024

Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio.

Die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten gehören und somit keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio verbundene Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.

Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 1/23 | 20-11-2024

Raumluftreinigungsgerät: keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Anschaffung eines mobilen Raumluftreinigungsgeräts sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.

Praxis-Beispiel:
Der 1950 geborene Kläger hatte eine Bypass-Operation am Herzen und litt an einer Herzinsuffizienz, einer Niereninsuffizienz, einer Stoffwechselerkrankung sowie einer Arteriosklerose. Er war zu 60% schwerbehindert. Die ebenfalls 1950 geborene Klägerin hatte ein Mammakarzinom mit anschließender Operation. Ihr Immunsystem war stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie schafften die Kläger sich daher ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz an. Die Kläger machten die Kosten für das Raumluftreinigungsgerät in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung des mobilen Raumluftreinigungsgeräts nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Ausschlaggebend ist, dass die Corona-Pandemie mit ihren unstreitig einschneidenden Auswirkungen nahezu alle Steuerpflichtigen traf. 

Treffen größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich. § 33 Abs. 1 EStG ist demzufolge nicht anzuwenden, wenn die Aufwendungen durch elementare Ereignisse großen Ausmaßes und deren Folgen verursacht sind und nicht nur eine kleine Minderheit, sondern einen großen Kreis von Geschädigten betreffen, wie dies bei einer Pandemie der Fall ist.

Fazit: Vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, gehören nicht zu den Krankheitskosten. Unstreitig diente die Anschaffung des Raumluftreinigungsgeräts der Vermeidung einer Infektion mit dem Corona-Virus. Es handelt sich somit um Aufwendungen für eine vorbeugende Maßnahme, die aber nicht zu den Krankheitskosten zählen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 13 K 1353/23 | 05-08-2024

Neues Musterformular für energetische Maßnahmen

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die mit der Steuererklärung einzu-reichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern ein neues Muster bereit, das mit dem BMF-Schreiben veröffentlicht wird.

Zum 1. Januar 2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 werden die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert.

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, die Wohnung in einem Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht sowie Wohnungen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet wird.

Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. durch Dämmung der Kellerdecke. Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es im Jahr der Fertigstellung und im Folgejahr einen Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 € und im darauffolgenden Jahr 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Die Bescheinigungen müssen dem vom BMF veröffentlichten Muster entsprechen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des amtlichen Musters darf nicht abgewichen werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008 | 22-12-2024

Begünstigte Bonuszahlungen bis 150 €

Gesetzliche Krankenkassen gewähren auf der Grundlage von § 65a SGB V Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Geldprämien war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine verwaltungsintensive Aufteilung – insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle – im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen (BMF-Schreiben vom 16.1.2021 und vom 7.10.2022). Diese Verwaltungsregelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet wurden. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, ist sie nunmehr im Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich fixiert worden.

Ab dem 1.1.2025 gilt somit Folgendes: Geldprämien, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten auf der Grundlage von § 65a SGB gewähren, gelten bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bonusleistungen, die diese Summe übersteigen, gelten zukünftig stets als Beitragserstattung. Aber: Der Steuerpflichtige kann zukünftig auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattungen zu qualifizieren sind z. B. bei der Teilnahme an Gesundheitsprogrammen.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 | 02-01-2025