Kosten, die nicht unter die 1%-Regelung fallen

Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst. Die Übernahme von Kosten (wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) durch den Arbeitgeber führen daher zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger versteuerte die private Nutzung eines Pkw, der ihm vom Arbeitgeber auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, nach der 1%-Regelung. Für den Transport des Dienstfahrzeugs auf einer Fähre während einer Urlaubsreise fielen Kosten an, die der Kläger getragen hat. Der Kläger beantragte in seiner Steuererklärung, dass diese Fährkosten im Zusammenhang mit der Besteuerung der privaten Nutzung des Personenkraftwagens, der ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, vom dem Wert nach der 1%-Regelung abgezogen wird.

Der BFH lehnte dies ab, weil die vom Kläger getragenen, anlässlich einer Urlaubsreise entstandenen Fährkosten für den Pkw den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs nicht mindern. Ein Abzug als Betriebs- oder Werbungskosten kommt nicht in Betracht.

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist er entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. 

Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbereites Fahrzeug nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Dazu gehören jedoch nicht die Kosten, die (wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten) ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber führt vielmehr zu einem eigenständigen geldwerten Vorteil.

Konsequenz ist, dass solche Kosten, die der Kläger getragen hat, nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs führen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 33/24 | 22-05-2025

Fahrtenbuch: Voraussetzungen

Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt ein Unternehmer z  B. nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen. Ein elektronisches Fahrtenbuch kann sinnvoll sein, weil alle Strecken automatisch festgehalten werden. Es sind dann nur noch die übrigen Angaben zu ergänzen.

Diese Anforderungen muss ein Fahrtenbuch erfüllen:

  • Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden.
  • Es muss elektronisch oder in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
  • Jede betriebliche Fahrt ist einzeln zu erfassen. Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen – siehe unten).
  • Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
  • Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
  • Ein einzelner Fehleintrag bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z.B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (Werkstattangaben können ungenau sein) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die eine Tankquittung vorhanden ist.

Berufsbedingte Erleichterungen: Auf einzelne Angaben kann verzichtet werden, soweit die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Möglichkeiten der Überprüfung nicht eingeschränkt werden. Es sind z. B. folgende berufsbedingte Erleichterungen möglich:

  • Kundendienstmonteure, Handelsvertreter, Automatenlieferanten und ähnlichen Berufsgruppen, die regelmäßig große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen. Diese brauchen als Reiseziel und Reisezweck nur anzugeben, welche Kunden sie an welchem Ort besucht haben. Sie müssen nur dann Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten machen, wenn zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke eine größere Differenz vorhanden ist. Wenn jemand regelmäßig dieselben Kunden aufsucht und die Kunden in einem Verzeichnis unter einer Nummer mit Namen und Anschrift aufgeführt sind, brauchen nur diese Nummer im Fahrtenbuch eingetragen werden. Es muss möglich sein, den Kunden später anhand dieser Nummer zu identifizieren.
  • Taxifahrer brauchen bei Fahrten im sogenannten Pflichtgebiet täglich nur den Kilometerstand zu Beginn und Ende dieser Fahrten anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtgebiet“. Bei Fahrten, die über dieses Gebiet hinausgehen, ist die genaue Angabe des Reiseziels erforderlich. Hinweis: Auch wenn das betrieblich genutzte Taxi das einzige Fahrzeug ist, muss ohne Fahrtenbuch die 1%-Methode angewendet werden.
  • Bei Fahrlehrern reicht es aus, wenn sie als Reiseziel und Reisezweck „Lehrfahrten“, „Fahrschulfahrten“ oder ähnliche Begriffe verwenden.

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass Steuerberater, Rechtsanwälte und Ärzte im Fahrtenbuch als Reisezweck lediglich „Mandantenbesuch“ bzw. „Patientenbesuch“ eintragen, wenn sie in einem getrennten Verzeichnis die Namen der Mandanten bzw. Patienten festhalten (z. B. Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 28.03.2012, Az. S 0251.1.1-2/1 St4 –2 St 312). Die Vorlage des Fahrtenbuches ist nur zu verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind.

Hinweis: Bei einem Rechtsanwalt wurde das Fahrtenbuch wegen umfangreicher Schwärzungen nicht anerkannt. Der BFH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. VIII R 35/24). In ähnlichen Fällen sollte Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Hamburg, 3 K 111/21 | 12-11-2024

Kindergeldanspruch während des Wehrdienstes

Das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind kann für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann aber auch während der Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen Kindergeld-Tatbestand erfüllt, der im Gesetz genannt ist, z. B. wenn das Kind während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt.

Praxis-Beispiel:
Der Sohn des Klägers absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete er Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad. Eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte der Sohn an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.
Die Familienkasse und auch das Finanzgericht lehnten für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld ab. Grund: Der freiwillige Wehrdienst gehöre (anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) nicht zu den Tatbeständen, die für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.

Die Revision des Klägers war dennoch überwiegend erfolgreich. Der BFH entschied, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind (wie hier) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, der einen weiteren Kindergeldbezug ausschließt.

Konsequenz: Der BFH wies die Revision des Klägers nur für einen Monat zurück, weil der Entschluss des Sohnes, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat erfolgt ist. Allein die Aussage des Kindergeldberechtigten und des Kindes, den Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium früher gefasst zu haben, reicht nicht aus.

Quelle:BFH | Urteil | III R 43/22 | 19-02-2025

Gefälligkeit oder Schwarzarbeit: Abgrenzungskriterien

Wann Schwarzarbeit vorliegt, ist im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz definiert. Danach leistet jemand Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei bestimmte Pflichten nach dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie nach der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt.

Nach dem SchwarzArbG liegt keine Schwarzarbeit vor, wenn die Dienst- oder Werkleistungen, die

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit oder
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe

erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Eine klare Abgrenzung fehlt
Eine klare Definition des Begriffs Gefälligkeitsdienst gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat allerdings Tätigkeiten, die gegen geringes Entgelt erbracht werden, als unbedenklich eingestuft. Da aber eine konkrete Bagatellgrenze weder im Sozialversicherungsrecht noch im Steuerrecht genannt wird, ist es hilfreich, sich an der Motivlage der handelnden Personen zu orientieren.

Entscheidend: Motiv für die Tätigkeit
Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ausgeübt oder nur als Gefälligkeitsdienst erbracht wird, ist das Motiv für die Tätigkeit. Von einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen (also nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind), mit der Tätigkeit also in erster Linie eine Vergütung erzielt werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein hauptberuflich tätiger Computerfachmann seine Dienste auch Freunden und Bekannten gegen Bezahlung anbietet. Eine Gefälligkeitsleistung hingegen wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht und begründet auch keinen Anspruch auf eine Honorierung.

Klassische Hilfeleistungen sind nicht „nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet“.
Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Es sind keine Abgaben zu leisten. Kleine Aufmerksamkeiten wie beispielsweise ein paar Euro für das Nachbarskind, das gelegentlich den Rasen mäht, oder ein Kinogutschein für den netten Nachbarn, der den Einkauf erledigt, sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das Gleiche gilt, wenn die Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im gegenseitigen Austausch erfolgen. 

Praxis-Beispiel:
Die nachbarschaftliche gegenseitige Hilfe bei Arbeiten am Haus ist keine Schwarzarbeit, solange keine

  • über kleine Aufmerksamkeiten hinausgehenden
  • geldwerten Zuwendungen

erfolgen. Relevant wird der gegenseitige Austausch von Leistungen allerdings, wenn eine gewisse Nachhaltigkeit erkennbar ist.

Minijob-Zentrale ist zuständig für Minijobs
Sofern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, weil es sich eben nicht um eine Gefälligkeitsleistung, sondern um eine nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit handelt, ist für geringfügig entlohnte Minijobs oder kurzfristige Minijobs die Minijob-Zentrale zuständig. Sie nimmt die Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und zieht die Abgaben ein.

Vereinfachtes Haushaltsscheck-Verfahren für Privathaushalte:
Minijobs in Privathaushalten, die haushaltsnahe Tätigkeiten verrichten, werden mit dem sogenannten Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Auf diesem macht der Privathaushalt lediglich Angaben zu seiner Person und zu dem Minijobber sowie zum Umfang der Beschäftigung. Die weiteren ansonsten üblichen Arbeitgeberpflichten übernimmt die Minijob-Zentrale. Hierzu gehören insbesondere auch die Meldung der Beschäftigung beim zuständigen Unfallversicherungsträger und der halbjährliche Einzug der Abgaben. Zudem sichert sich der Arbeitgeber Steuervorteile.

Sachzuwendungen in Privathaushalten:
Teilweise vergüten Arbeitgeber Arbeiten ihrer Arbeitnehmenden mit Zuwendungen, die nicht in Geld gewährt werden. Dies können kostenlose Mahlzeiten, eine mietfreie Unterkunft, kostenlose Fahrkarten oder Gutscheine sein. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Rahmen ihres Wertes als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei Privathaushalten ist das nicht so: Hier hat der Gesetzgeber geregelt, dass nicht in Geld gewährte Zuwendungen generell nicht zum Arbeitsentgelt zählen. Dies führt dazu, dass eine abhängige Beschäftigung im Privathaushalt beispielsweise nicht als Minijob im Haushaltsscheck-Verfahren zu melden wäre, wenn der Privathaushalt den Minijobber für die erbrachte Leistung im Haushalt mietfrei (bei einem Mietwert bis 556 €) in einer Souterrain-Wohnung wohnen ließe.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 1 Abs. 2 SchwarzArbG | 08-05-2025

Was ist ein Minijob im Privathaushalt?

Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden.

Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt:

  • Die Haushaltshilfe übernimmt Aufgaben, die in der Regel von den Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Putzen, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Gartenpflege.
  • Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis und keine selbständige Tätigkeit.
  • Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf die Grenze von 556 € nicht überschreiten.

Grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen:

Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung.

Verdienstgrenze
Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 € pro Monat nicht überschreiten.

Unterschiedliche Arbeitgeber
Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden – also bei unterschiedlichen Arbeitgebern.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushaltshilfe hat keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.

Sie verdient
200 € im Monat bei Familie A ,
180 € im Monat bei Familie B und
150 € im Monat bei Familie C.
Der Verdienst aus allen Beschäftigungen beträgt gesamt 530 €.
Da die Verdienstgrenze von 556 € nicht überschritten wird und es sich um drei unterschiedliche Arbeitgeber handelt, bleiben alle Tätigkeiten Minijobs.

Hinweis: Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privathaushalte geht das einfach und schnell über das Haushaltsscheck-Verfahren.

Minijob im Privathaushalt neben einem gewerblichen Minijob
Es ist auch möglich, einen Minijob im Privathaushalt mit einem gewerblichen Minijob zu kombinieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durchschnittliche Gesamtverdienst die Verdienstgrenze von 556 € im Monat nicht überschreitet.

Privathaushalt und Gewerbe beim selben Arbeitgeber
Eine Reinigungskraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijobberin. Gleichzeitig reinigt sie das Privathaus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Gewerbe. Eine Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäftigungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusammengerechnet. Falls der Gesamtverdienst 556 € übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.

Fazit: Minijobs im Privathaushalt können kombiniert werden, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird und es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt. Wer jedoch privat und gewerblich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | Praxisfall | 01-05-2025

Schuldzinsenabzug bei Vermietungsobjekt: Schenkung

Überträgt der Alleineigentümer eines Vermietungsobjekts einen Miteigentumsanteil unentgeltlich ohne die anteiligen Verbindlichkeiten, die aus der Anschaffung stammen, sind die Schuldzinsen, die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar. 

Praxis-Beispiel:
Mit notariellem Vertrag übertrug die Mutter einen 2/5-Miteigentumsanteil an dem fremdvermieteten Grundstück, das sich bis dahin in ihrem Alleineigentum befand, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der Darlehensverbindlichkeiten, die aus der Anschaffung dieses Grundstücks resultieren, erfolgte nicht. Das Finanzamt berücksichtigte von den geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 59.855,01 € lediglich 35.913,01 € (= 3/5) als Sonderwerbungskosten der Vermietungseinkünfte der Klägerin (Mutter). Das Finanzgericht entschied, dass eine darüberhinausgehende steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen nicht möglich sei.

Die Feststellung des Finanzgerichts, dass der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den aus den Verbindlichkeiten resultierenden Schuldzinsen und der Erzielung von Vermietungseinkünften gelöst wurde ist zutreffend.

Der Bundesfinanzhof stimmt dem Finanzgericht zu, weil die Übertragung des Miteigentumsanteils schenkweise erfolgt ist. Damit wurde insoweit der Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften beendet. Die Übertragung war unentgeltlich. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erfolgte weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme. Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wird insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Tätigkeit der Erzielung von Einkünften gelöst. Der Darlehensanteil dient somit der Finanzierung der Schenkung und ist daher nicht abziehbar.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 2/24 | 02-12-2024

Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwangsweise (wie in Zeiten der Corona-Pandemie) im häuslichen Bereich arbeiten muss oder versucht, durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren.

Praxis-Beispiel:
Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 (zunächst bedingt durch die Corona Pandemie) arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Der BFH folgte dem nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Er stellte darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung gehören daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 3/23 | 04-02-2025

Kindergeld: Studienaufnahme an einer Fernuniversität

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung und/oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

Praxis-Beispiel:
Die Kindergeldkasse forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.4.2024 das Kindergeld für den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begründung führt die Kindergeldkasse aus, dass nach dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren, eine Hausarbeit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorgelegt werden müssen. Die Tochter habe allerdings erst eine Arbeit übermittelt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben des Studiums schließen.

Das Finanzgericht entschied, dass das von der Tochter an der IU (einer privaten Fernuniversität) absolvierte Psychologiestudium die Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt. Obwohl ihre Fortschritte im ersten Semester begrenzt waren (mit nur einer erworbenen Leistungseinheit), bewertete das Finanzgericht ihre Bemühungen als ernsthaft und nachhaltig. Das ist angesichts ihrer beruflichen Ziele und der Zahlung beträchtlicher Studiengebühren plausibel. Das Finanzgericht betonte zudem, dass eine Berufsausbildung, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, keine Mindeststudienleistung erfordert, solange die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nachgewiesen sind. Dies steht im Einklang mit dem gesetzlichen Ziel, auch wirtschaftliche Ausbildungsmodelle zu unterstützen, die zur Entwicklung von Kindern beitragen, einschließlich der Kombination von Studium und Erwerbstätigkeit.

Darüber hinaus erkannte das Finanzgericht den Zeitraum zwischen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Studiums als Übergangszeit an. Dadurch bestand ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld für die betreffenden Monate. Somit ist sowohl die Aufhebung als auch die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig. Außerdem besteht ein Anspruch auf Weitergewährung der Kindergeldzahlungen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 7 K 1522/24 Kg | 04-02-2025

1%-Regelung bei privater Nutzung eines Pickups

Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Kern des Streits war, ob die Steuerpflichtigen zu Recht keine private Nutzung des Pickups angegeben hatten, obwohl dieser außerhalb der Arbeitszeiten für private Zwecke zur Verfügung stand.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind Eheleute und lebten zusammen mit zwei volljährigen Kindern auf einem großen Grundstück. Dort befand sich neben dem Wohnhaus auch der Firmensitz beziehungsweise die Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger erzielte aus dem Betrieb, in dem rund zwei Dutzend Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigt waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und außerdem Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin arbeitete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Klägers. Beide Kinder studierten beziehungsweise waren in Ausbildung. Im Betriebsvermögen des Betriebs befanden sich in den Streitjahren neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters unter anderem ein BMW sowie der im Streit stehende Pickup, dessen Bruttolistenpreis sich auf 44.458 € belief. Für beide Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatten der Kläger und seine Familie eine direkte und uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pickup, der dem Kläger als Einzelunternehmer gehörte. Dieser stand von den Arbeitszeiten im Betrieb abgesehen vor dem Wohnhaus der Kläger und ihrer Kinder zur Nutzung bereit.

Das Finanzgericht Münster hatte zunächst entschieden, dass es keine ausreichenden Beweise für eine private Nutzung gab. Aber der BFH hat dieses Urteil aufgehoben. Der BFH betonte, dass der Anscheinsbeweis (Vermutung der privaten Nutzung) von den Steuerpflichtigen nicht ausreichend widerlegt wurde. Die bloße Tatsache, dass der Pickup groß war und mit Firmenwerbung versehen war, reicht nicht aus, um die Vermutung der privaten Nutzung zu entkräften. Auch das Argument, dass die Steuerpflichtigen andere Fahrzeuge zur Verfügung hatten, war nicht überzeugend, da diese Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert nicht mit dem Pickup vergleichbar waren. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die 1%-Regelung anwendbar war, da die Steuerpflichtigen keinen schlüssigen Beweis erbracht hatten, dass der Pickup nicht privat genutzt wurde. 

Fazit: Wer vermeiden will, dass die private Nutzung eines betrieblichen Kfz, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt wird, muss plausibel machen, dass das betriebliche Fahrzeug nicht oder nur geringfügig privat genutzt wird. Das ist in der Regel nur möglich, wenn

  • das Fahrzeug nach seiner Bauart und Ausstattung nicht für Privatfahrten geeignet ist oder
  • die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Quelle:BFH | Urteil | III R 34/22 | 15-01-2025

Virtuelle Währung: Steuerliche Auswirkungen

Alle virtuellen Währungen basieren auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Anders als bei Geld, das die Notenbanken unbegrenzt ausgeben können, und bei dem Buchgeld, das die Geschäftsbanken schaffen, erfolgt die Schöpfung neuer Werteinheiten über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb von Computernetzwerken. Aus den Ausführungen des BMF-Schreibens ist ersichtlich, dass dieser Prozess nur schwer durchschaubar ist.

Virtuelle Währungen werden rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Sie sind in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Kreditwesengesetz einzuordnen. Diese Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können – je nach den Umständen des Einzelfalls – zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 EStG) führen. In Betracht kommen insbesondere 

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG) oder
  • sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG). 

Bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins kann es sich um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handeln kann, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Beim Ankauf von Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten gilt, dass immer die zuerst erworbenen Beträge als zuerst verkauft gelten (first in, first out). Es kommt außerdem nicht darauf an, ob man denselben Nominalwert in Euro vom Krypto-Konto abhebt. Entscheidend ist, wie hoch der jeweilige Verrechnungswert der virtuellen Währung im Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung war. Wer seine virtuelle Währung vor Ablauf eines Jahres mit Gewinn in andere Währungen tauscht oder veräußert, muss diesen Gewinn versteuern.

Gewinn ist die Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis. Außerdem können die Kosten für ein Krypto-Konto, das beim Erwerb z.B. von Bitcoins zwingend erforderlich ist, abgezogen werden. Es sind also sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Gebühren abziehbar. 

Entstehen beim Handel mit einer virtuellen Währung Verluste, können diese nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung im selben Jahr nicht möglich ist, können diese Verluste entweder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorhergehenden Jahres (Verlustrücktrag) oder auch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Verlustvortrag) verrechnet werden. Der Verlust muss allerdings im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden, damit das Finanzamt den verrechenbaren Verlust feststellt.

Wer mit seiner virtuellen Währung Zinsen erwirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die ggf. der Abgeltungssteuer unterliegen. Das ist der Fall, wenn jemand z. B. Bitcoins an Kreditnehmer verleiht oder seine Bitcoins über einschlägige Börsen an andere Händler verleiht, damit diese mit den digitalen Bitcoins handeln können. 

Werden virtuelle Währungen im Unternehmen verwendet, gelten die Grundsätze entsprechend, die bei Fremdwährungen anzuwenden sind. Auch derjenige, der z. B. seine digitalen Bitcoins durch das Mining verdient, erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die entsprechend versteuert werden müssen. Bitcoin-Mining ist ein Prozess, bei dem Rechenleistung zur Transaktionsverarbeitung, Absicherung und Synchronisierung aller Nutzer im Netzwerk zur Verfügung gestellt wird.

Fazit: Bei den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind die technischen Besonderheiten von Kryptowerten zu berücksichtigen. So können etwa Transaktionen unmittelbar „on chain“ erfolgen, das heißt im Netzwerk durch eine Transaktion – im Falle der Blockbelohnung: durch das Protokoll – veranlasst und in einem neuen Block dokumentiert werden. Dieser unmittelbare Blockchain-Zugriff liegt ebenso dezentralen Handelsplattformen (DEX) zugrunde.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2256/00042/064/043 | 05-03-2025