Die Aktivrente kommt zum 1.1.2026

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), sollen Menschen im Rentenalter ermöglicht werden, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei dazuverdienen zu können. Die Aktivrente soll zum 1.1.2026 starten.

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte. Die Steuerfreiheit gilt nur für Personen, die die Regelaltersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.

Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dadurch dienen, dass die Sozialversicherungspflicht nicht wegfällt. Diese sogenannte Aktivrente soll nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können. Die steuerfreien Einkünfte sollen außerdem nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie aus geringfügiger Beschäftigung sollen von der Regelung ausgeschlossen sein.

Der Referentenentwurf enthält allerdings keine Regelungen zu steuerfreien Überstundenzuschlägen und Teilzeitaufstockungsprämien. Ob diese ursprünglich geplanten Gesetzesänderungen noch umgesetzt werden, ist zurzeit nicht sicher.

Hinweis: Da nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer begünstigt sein sollen, wird vielfach bezweifelt, dass diese neue Regelung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter | 16-10-2025

Vermietung von Ferienwohnungen

Der Bundesfinanzhof hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen erneut konkretisiert.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige besaß eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.

Der BFH hat die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen sind und mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Finanzamt und Finanzgericht hatten die Grenze von 25% für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Fazit: Der BFH hat die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 23/24 | 11-08-2025

Steuerhinterziehung trotz Kenntnis der Finanzbehörde

Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen Tatsachen hatte, die für die Beurteilung einer möglichen Steuerhinterziehung durch Unterlassen maßgebend ist. Davon hängt ab, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Steuerfestsetzung nachgeholt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer mit der Steuerklassenkombination III und V. Da es bei dieser Kombination zu Nachzahlungen kommen kann, besteht eine Verpflichtung jährliche Einkommensteuererklärungen abzugeben. Der Kern der Streitigkeit lag in der Frage, ob die Finanzbehörde durch den Zugang zu elektronischen Daten der Steuerpflichtigen automatisch als informiert angesehen werden konnte.

Der BFH hat entschieden, dass Daten zum Arbeitslohn, die elektronisch an das Finanzamt übermittelt, aber nicht automatisch in die Papier- oder elektronische Akte des Steuerpflichtgen übernommen wurden, bei der Finanzbehörde nicht als "bekannt" im Sinne des § 370 AO gelten. Nach Ansicht des BFH erlangt die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von diesen Daten, wenn diese explizit von den zuständigen Sachbearbeitern eingesehen wurden. Da die betreffenden Daten in diesem Fall nur in einem elektronischen Speicher abrufbar waren und nicht aktiv durch die zuständigen Beamten eingesehen wurden, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörde vollständig darüber informiert war.

Der BFH hat das anders lautende Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und der Fall wurde zur weiteren Verhandlung und Beurteilung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag. Davon hängt die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen ab. Grundsätzlich gilt, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. 

Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer grundsätzlich vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Konsequenz: Vom Ablauf der Festsetzungsfrist hängt somit ab, für welche Jahre nachträglich ein Steuerbescheid erlassen werden kann.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 14/22 | 13-05-2025

Unterhaltsaufwendungen: Abzug als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn die unterstützten Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Ein Abzug kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht. Andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen dem Kindergeld gleich.

Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt: Die Zahlung des Unterhalts setzt die Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers voraus. Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Dadurch wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist. Es kann dann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt sind (nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland). Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

Überweisungen und Bankbelege: Werden mehrere Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten. Überweisungen auf ein Konto, das nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautet, erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 1 EStG. Ausnahme: Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden, können berücksichtigt werden (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg). Das Bestehen der Verbindlichkeit muss vom Steuerpflichtigen allerdings in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine Tochter, indem er deren Miete direkt an den Vermieter überweist. Die Aufwendungen sind nach § 33a EStG abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit der Tochter nachgewiesen werden kann.

Ersatzbelege: Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen. 
Zahlungsdienstleister: Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG. Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) – ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto – sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.

Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen: Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit eine der unterhaltenen Personen nicht zu den berechtigenden Unterhaltsempfängern gehört. Eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen ist nur möglich, wenn die Unterhaltsempfänger gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 €. Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 € entfallen auf jede unterhaltene Person 1.500 €. Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern. Abziehbar sind lediglich die für die Ehefrau und die Mutter erbrachten Aufwendungen (1.500 € x 2=) 3.000 €.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2285/00031/001/025 | 14-10-2025

Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften kann nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres beantragt werden. Dieser Antrag hat keine hemmende Wirkung auf den Beginn der Festsetzungsverjährung. Ein Antrag auf Günstigerprüfung, der erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, hat somit keinen Einfluss auf die bereits abgelaufene Verjährungsfrist. 

Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt regelmäßig 4 Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Muss eine Steuererklärung eingereicht werden (= Pflichtveranlagung), beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin reichte am 30.12.2020 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 ein und erklärte jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlegen hatten. Außerdem erklärte sie Kapitalerträge von 4.543 € (2014) und 1.476 € (2015), die dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, sowie für 2015 ausländische Kapitalerträge vom 2.683 €, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten. Die Klägerin beantragte für beide Streitjahre die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG für sämtliche Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnte die Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für 2014 und 2015 ab, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei und keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestanden habe. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab.

§ 32d Abs. 5 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein unbefristetes Wahlrecht ein, das nur durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung und den Eintritt der Bestandskraft begrenzt wird. Sie begründet jedoch keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und kann damit den Beginn der Festsetzungsfrist nicht aufschieben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Günstigerprüfung eine Abgabe der Steuererklärung voraussetzt. 

Der BFH hat entschieden, dass ein Steueranspruch mit dem gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen ist. Ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Günstigerprüfung kann daher den gesetzlichen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht rückwirkend aufheben. Der Anspruch auf Steuerfestsetzung für 2014 ist somit erloschen. Die vierjährige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2014, dem Jahr der Entstehung des Steueranspruchs, und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Ein Pflichtveranlagungsfall lag nicht vor, da die Klägerin in 2014 zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hatte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen hatten. Eine Antragsveranlagung, die hier vorliegt, kommt daher von vornherein nicht infrage.

Den Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 hat das Finanzgericht jedoch zu Unrecht abgelehnt. Für dieses Jahr begann die Festsetzungsverjährung aufgrund der Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Jahres 2018, da eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bestand. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich für solche Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem abgeltenden Steuerabzug unterlegen haben, wenn der Betrag von 410 € überschritten wird. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat die Klägerin in der Einkommensteuererklärung für 2015 auch ausländische Kapitalerträge von 2.683 € erklärt, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, so dass eine Pflicht zur Veranlagung bestand. Somit erfolgte die Abgabe der Steuererklärung für das Streitjahr 2015 durch die Klägerin am 30.12.2020 rechtzeitig. Im Rahmen der Pflichtveranlagung für 2015 ist die von der Klägerin beantragte Günstigerprüfung somit ohne weiteres möglich.

Antrag auf Günstigerprüfung kein rückwirkendes Ereignis: Der BFH stellte in seiner Entscheidung auch klar, dass der Antrag auf Günstigerprüfung selbst kein rückwirkendes Ereignis ist. Wird der Antrag in diesem Fall nach Eintritt der Bestandskraft erstmals gestellt, ist die Antragstellung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 17/23 | 13-05-2025

Liebhaberei: Renovierung eines historischen Anwesens

Wird eine selbständige nachhaltige Betätigung mit der Absicht unternommen, Gewinne zu erzielen und handelt es sich um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Es liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft, einen freien Beruf oder um eine andere selbständige Arbeit handelt. Außerdem muss die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten. Die Absicht Gewinne zu erzielen, muss vorliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger konnte nach der Wiedervereinigung land- und forstwirtschaftliche Flächen wiedererwerben. Er erwarb in 2005 eine Burg nebst Anbau sowie weitere Teile des vormaligen Gutes (Kornspeicher, Pferdestall). Der Anbau erfolgte im Rahmen eines Fördermittelantrags. Danach war vorgesehen, die Gesamtanlage in Teilschritten nach den Anforderungen, Genehmigungen und Auflagen des Landesamts für Denkmalpflege instand zu setzen, zu sanieren und zu modernisieren. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde zur Realisierung der Gesamtmaßnahme damals ein Zeitraum von zehn Jahren in Betracht gezogen, da der Kläger plante, überwiegend Fördermittel und Spenden einzusetzen. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass es sich bei der gewerblichen Vermietung der Burg von Beginn an um keinen einkommensteuerlich relevanten Erwerbsbetrieb gehandelt habe und die Ursachen für die dortigen Renovierungstätigkeiten ausschließlich im privaten Bereich lägen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste nicht an.

Bei der Entscheidung des BFH dreht sich somit um die Frage, ob die Tätigkeiten des Eigentümers der „Burg“ als ein gewerbliches Unternehmen mit erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht einzustufen sind oder ob es sich hierbei um eine Liebhaberei handelt. Der Streit betrifft die steuerliche Behandlung der Verluste in den Jahren 2008-2016, die aus den teilweise umgesetzten Renovierungs- und Vermietungsplänen dieses historischen Anwesens resultierten.

Der BFH entschied, dass das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern fehlerhaft angenommen hatte, dass ein potenzieller zukünftiger Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabengewinn nur dann in die sogenannte Totalgewinnprognose einbezogen werden könne, wenn dies bereits zu Beginn der Tätigkeit in einem Betriebskonzept dokumentiert worden sei. Dies ist unzutreffend. Selbst wenn die stillen Reserven in ihrem Wert nicht zu Beginn dokumentiert wurden, müssen sie bei der Beurteilung des Gesamtpotentials des Unternehmens berücksichtigt werden. Das Fehlen geeigneter objektiver Feststellungen, inwieweit stille Reserven vorhanden sind, die bei der Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht einzubeziehen sind, führt dazu, dass die früheren Entscheidungen des Finanzamts und des Finanzgerichts keinen Bestand haben können. Das Finanzgericht muss daher erneut prüfen, die Herangehensweise des Eigentümers an das Projekt (einschließlich der Änderungen des Nutzungskonzepts und der Ausführung) tatsächlich auf einer unternehmerischen Grundlage basierte. Auch die Frage, ob einzelne Segmente des Anwesens (zum Beispiel für private oder landwirtschaftliche Zwecke) möglicherweise separat bewertet werden müssen, wurde nicht angemessen behandelt. Der Fall wird daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Wichtig! Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn/-verlust zusammen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 45/22 | 20-05-2025

Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten im Ausland

Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Er war in einer ausländischen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 m² große Wohnung. Gemäß den Vorgaben des Auswärtigen Amts war der Kläger verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 m² vor. Der Dienstherr erkannte aber für Zwecke des Mietzuschusses gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag.

Für seine Tätigkeit erhielt er steuerfreie Auslandsbezüge sowie einen Mietzuschuss. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger, der in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, für die Wohnung im Ausland Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte (basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 m² abzüglich des Mietzuschusses) nur einen geringeren Betrag an. Einspruch und Klage waren erfolglos.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Das Finanzgericht hat die dem Kläger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 m² berücksichtigt. Es hat weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Die Unterkunftskosten sind vielmehr nur um den Mietzuschuss zu mindern.

Das aufgrund der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht für die aus seiner Tätigkeit als Beamter im Auswärtigen Amt stammenden Einkünfte ist nicht durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem hier betreffenden Tätigkeitsstaat eingeschränkt. Das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine weitgehende Steuerbefreiung des Diplomaten im Empfangsstaat vor (vgl. hierzu allgemein Art. 28 des OECD-Musterabkommens). Da dies zwischen den Parteien nicht streitig ist, sieht der erkennende Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind erfüllt. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die besondere Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von maximal 1.000 € pro Monat bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland ist auf einen im Ausland belegenen Zweithaushalt nicht anwendbar. Insoweit bleibt es dabei, dass notwendige Unterkunftskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, notwendig in diesem Sinne sind, kommt für Auslandssachverhalte nicht in Betracht. Vielmehr kommt es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten in Auslandsfällen auf die Umstände des Einzelfalls an.

Da das Auswärtige Amt die Kosten der angemieteten etwa 200 m²-Wohnung im Rahmen der Berechnung des Mietzuschusses als notwendig anerkannt hat, obwohl dem Beamten angesichts seiner Familien- und der örtlichen Lebensverhältnisse nach dem Mietleitfaden nur eine Wohnung von 140 m² zugestanden hätte, ist für die Finanzverwaltung bindend. Somit steht lediglich der Mietzuschuss (nicht hingegen die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge in Gestalt des allgemeinen, erhöhten Auslandszuschlags) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 21/23 | 01-10-2025

Trickbetrug: Schaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein finanzieller Schaden, der durch eine Betrugshandlung wie einen sogenannten „Schockanruf“ entstanden ist, nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG des deutschen Steuerrechts berücksichtigt werden kann. 

Praxis-Beispiel:
Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt einen Anruf auf ihrem Festnetztelefon. Der Anrufer gab sich als Rechtsanwalt aus und gab an, dass die Tochter der Klägerin einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll. Deshalb solle die Tochter in Untersuchungshaft, was durch Zahlung einer Kaution von 50.000 € an die Gerichtskasse vermieden werden könne. Der Anrufer bot an, einen Boten zu schicken, der das Geld bei ihr zu Hause abholen könne. Die Klägerin fuhr daraufhin mit dem Taxi zur Bank und hob dort 50.000 € ab. Diesen Betrag übergab sie später dem Boten. Da sie Opfer eines Betrugs geworden ist, machte Sie den Schaden von 50.000 € in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht lehnte eine Berücksichtigung ebenfalls ab. Nach Ansicht des Gerichts gehört das Risiko, Opfer einer solchen Vermögensstraftat zu werden, zum allgemeinen Lebensrisiko, das nicht auf die Steuerzahlergemeinschaft abgewälzt werden darf. Obwohl die Situation der Klägerin, die durch Täuschung und Manipulation ihr Geld an Betrüger übergeben hat, besonders tragisch ist, bleibt die Grundlage des Gesetzes, dass nur außergewöhnliche Schadensfälle, die über das alltagstypische Risiko hinausgehen, steuerlich berücksichtigt werden können.

Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss, dass für die Klägerin objektive und zumutbare Alternativen bestanden, um die vermeintliche Gefahr für ihre Tochter zu überprüfen, wie beispielsweise die Kontaktaufnahme mit der realen Polizei, ihrer Tochter oder einem Anwalt. Diese Möglichkeiten hätten den Betrug verhindern können, auch wenn sich die Klägerin subjektiv unter Druck gesetzt fühlte. Dass die Klägerin eine beträchtliche Summe Bargeld zur Verfügung hatte, die nicht essenziell für ihren Lebensunterhalt war, trug ebenfalls zur Einschätzung bei, dass hier keine Solidarität der Steuerzahler erforderlich ist.

Mit diesem Urteil folgt das Gericht einer strikten Auslegung des Begriffs „außergewöhnliche Belastungen“ und bestätigt erneut, dass finanzielle Verluste durch Betrug nicht als abziehbare Belastungen anerkannt werden können, es sei denn, es liegen äußerst außergewöhnliche und spezifische Umstände vor. Der Fall wurde als revisionswürdig eingestuft, da die steuerliche Behandlung von „Schockanrufen“ als rechtliches Problem bislang noch nicht abschließend von den höchsten Gerichtsinstanzen geklärt wurde.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 1 K 360/25 E | 01-09-2025

Neuer Freibetrag für Übungsleiter und Ehrenamt

Ab 2026 sollen Einnahmen bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei sein (bisher 3.000 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftraggeber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke. Die Einnahmen bleiben dann sind bis zu 3.300 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.

Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u.a. gemeinnützige, mildtätige und steuerbefreite Vereinigungen. Das sind z. B. Sport- und Gesangvereine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und das Malteser Hilfswerk.

Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: 
Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.300 € gilt nicht für die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- oder Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt ab 2026 ein allgemeiner Freibetrag von 960 € pro Jahr (vorher 840 € pro Jahr), der für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt wird. Mit diesem Freibetrag werden Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich wird. Personen, die bereits vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können diesen Freibetrag nicht erhalten.

Praxis-Beispiel:
Dem 1. Vorsitzenden eines gemeinnützigen Gesangvereins entstehen im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für Telefonate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein eine pauschale Aufwandsentschädigung von 960 € zahlen. Diese Entschädigung kann der Verein lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Vereinsvorsitzende braucht diesen Betrag bei seiner Veranlagung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Wichtig: Der neue Freibetrag von 960 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich beansprucht werden. Es können aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit keine steuerfreien 960 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätigkeit

  • der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Höhe von bis zu 3.300 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
  • eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Quelle:Sonstige | Gesetzesänderung | Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025: Artikel 2 | 18-09-2025

Sprachkurse im Ausland: Berufliche Veranlassung

Aufwendungen für einen Sprachkurs können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Kurs beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist. Ein Sprachkurs ist beruflich veranlasst, wenn er auf die besonderen beruflichen bzw. betrieblichen Interessen zugeschnitten ist. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn im Beruf allgemeine Kenntnisse einer Fremdsprache benötigt werden und der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

Sprachkurse werden steuerlich regelmäßig anerkannt, wenn sie im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU stattfinden. Das Erlernen einer Sprache in dem Land, in dem diese gesprochen wird, ist regelmäßig effizienter. Das ist der Grund, warum der BFH entschieden hat, dass es keine Rolle spielt, in welchem Land der Sprachkurs stattfindet. Bei der Wahl des Landes können allerdings im Gegensatz zu einem Inlandssprachkurs touristische Aspekte eine Rolle spielen. Touristische Aspekte gehören jedoch zur privaten Lebensführung.

Aufteilung aufgrund der beruflichen und privaten Zeitanteile
Ist die Reise (Sprachkurs im Ausland) beruflich und privat veranlasst, sind die Kosten aufzuteilen. Steuerlich abziehbar ist nur der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der private touristische Aspekt und der Sprachkurs nicht zeitlich nacheinander, sondern parallel nebeneinander stattfinden. D.h. der Aufenthalt im Ausland, z. B. in Südafrika, beinhaltet auch während der Zeit private Aspekte, in der der Teilnehmer den Sprachkurs besucht.

Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Teilnehmer die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Der touristische Wert des Aufenthalts am Ort des Sprachkurses darf nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen Reisen, die der Fortbildung dienen, besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, i.d.R. touristischen Interessen bestimmt sein. Mangels eines anderen Aufteilungsmaßstabs kann in diesen Fällen laut BFH von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten ausgegangen werden.

Konsequenz: Wählt der Unternehmer/Arbeitnehmer einen Sprachkurs in einem Nicht-EU-Land, ist laut BFH regelmäßig von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn die Entscheidung, ein bestimmtes Land für den Sprachkurs zu wählen, in nicht unerheblichem Maße auch privat motiviert war. Je weiter ein Land entfernt liegt, desto eher ist davon auszugehen.

Praxis-Tipp:
Die Aufwendungen für den Sprachkurs selbst sind zu 100% abziehbar. Die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung müssen jedoch aufgeteilt werden. Ist eine zeitliche Aufteilung nicht möglich, und ist kein anderer plausibler Aufteilungsmaßstab zu finden, dürfen die Kosten für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung in der Regel im Verhältnis 50 : 50 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Die Aufteilung 50 : 50 ist aber nur dann erforderlich, wenn bei der Wahl des Kursortes eine private Mitveranlassung vorliegt. Der Sprachkurs in einem anderen EU-Land kann hierbei anders zu beurteilen sein, als ein weit entfernt liegendes Ziel. Außerdem ist zu beachten, dass Sprachkurse eher in größeren Städten bzw. im Umfeld dieser Städte stattfinden werden. Wer Spanisch lernen will, wird dies in der Regel in Städten wie Madrid, Barcelona und Sevilla tun. Trotz des touristischen Umfelds kann geltend gemacht werden, dass private Motive bei dieser Auswahl von völlig untergeordneter Bedeutung waren.

Quelle:BFH | Urteil | . | 11-09-2025