Vorsorgeaufwendungen: Behandlung von Bonuspunkten

Die gesetzliche Krankenkasse kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, einen Bonus erhalten können (§ 65a SGB V). Damit soll den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet werden, Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten zu schaffen.

Vorteil in Form von Bonuspunkten: Bonuspunkte sind in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen (z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten) über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen. 

Gesundheitsmaßnahmen: Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder in einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Eine Beitragsrückerstattung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Vereinfachungsregelung für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet werden: Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage von § 65a SGB V darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 € auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2221/20/10012 :005 | 27-12-2023

Vorfälligkeitsentschädigung: Werbungskosten

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften besteht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Der Veräußerungserlös des Objekts sei zur Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschießenden Restbetrag die Darlehen der übrigen Vermietungsobjekte (teilweise) zurückgeführt worden, so dass sich die Zinslast insoweit in den Folgejahren reduziere. Der Kläger war daher der Auffassung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung als „vorweggenommener Werbungskostenabzug“ berücksichtigungsfähig sei. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte die Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten ab.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese Einkünfte veranlasst sind. Zu den Werbungskosten zählen Schuldzinsen, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Insoweit kommt es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde. Zu den Schuldzinsen zählt auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht jedoch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist das Ergebnis einer vorzeitigen Darlehnsablösung. Das bedeutet, dass bei einer vorzeitigen Darlehensablösung, um das Grundstück zu veräußern, ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vorliegt.

Fazit: Besteht also die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ausscheidet.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 11 K 1802/22 | 18-10-2023

Fahrtenbuch: Verwendung eines Computerprogramms

Wird ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung anzusetzen. Die 1%-Regelung kann nur vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Ein Fahrtenbuch kann nur dann ordnungsgemäß sein, wenn es eine geschlossene äußere Form aufweist und die Eintragungen zeitnah erfolgen. Das gilt auch für ein Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird.

Eine äußere geschlossene Form kann bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wird, nur dann vorliegen, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei dokumentiert werden und nachvollziehbar sind. Veränderungen müssen bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sein. Eine äußere geschlossene Form liegt bei einem Fahrtenbuch, das mithilfe eines Computerprogramms erstellt wurde, nur dann vor, wenn sich alle erforderlichen Angaben unmittelbar aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, die nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht.

Die Eintragungen müssen zeitnah erfolgen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist das nur dann der Fall, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die jeweiligen Fahrten vornimmt. Liegen längere Zeiten zwischen den Eintragungen, erfolgen sie nicht zeitnah, auch wenn die Fahrten zunächst auf Zetteln notiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Notizen vernichtet oder aufbewahrt wurden. Kann eine zeitnahe Eintragung nicht zweifelsfrei dargelegt werden, dann ist auch die Vollständigkeit der Eintragungen zweifelhaft.

Konsequenz: Wird das Fahrtenbuch nicht anerkannt, so kann der geldwerte Vorteil, der für die Privatfahrten anzusetzen ist, nur mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düsseldorf, 3 K 1887/22 H(L) | 23-11-2023

Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit erforderlich?

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, weil er die Abzugsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit als verfassungswidrig ansieht.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers besuchte zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 € und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 € an die jeweilige Einrichtung. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erstattete der Kläger jeweils den halben Monatsbeitrag, weil er zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtet war. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Tochter allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Vaters gehörte.

Der BFH lehnte den Abzug als Sonderausgaben ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der steuerliche Abzug für die vom Kläger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen. Der BFH lehnte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsgerichtlichen Prüfung ab. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine Norm für verfassungswidrig hält, begründet keine Vorlagepflicht an das BVerfG. Der BFH ist außerdem nicht davon überzeugt, dass das Eltern- bzw. Familiengrundrecht (Art. 6 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind, weil es sich hier um eine zulässige Vereinfachungs- und Typisierungsregelung handelt.

Tipp: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde am 20.12.2023 als anhängiges Verfahren in die Datenbank aufgenommen (Az. 2 BvR 1041/23). Somit ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen die Kinderbetreuungskosten geltend zu machen und gegen eine Ablehnung Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des BVerfG vorliegt. 

Quelle:BFH | Urteil | III R 9/22 (BVerfG, 2 BvR 1041/23) | 10-05-2023

Sanierung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes insgesamt über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Von einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts ist z. B. auszugehen, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes (Nutzungspotential) von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.

Der Standard eines Wohngebäudes bezieht sich auf die Eigenschaften einer Wohnung. Wesentlich sind vor allem Umfang und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster (= zentrale Ausstattungsmerkmale). Führt ein Bündel von Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswertes, hebt sich der Standard eines Gebäudes.

Sehr einfacher Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale im Zeitpunkt der Anschaffung nur im nötigen Umfang oder in einem technisch überholten Zustand vorhanden sind (Bad ohne Heizung, Fenster mit Einfachverglasung, technisch überholte Heizungsanlage (z. B. Kohleöfen) 

Mittlerer Standard liegt vor, wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale durchschnittlichen und selbst höheren Ansprüchen genügen.

Sehr anspruchsvoller Standard liegt vor, wenn bei dem Einbau der zentralen Ausstattungsmerkmale nicht nur das Zweckmäßige verwendet wurde, sondern vor allem hochwertige Materialien verwendet wurden (= Luxussanierung).

Ergebnis: Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Entscheidend ist auch, welchen Standard das Gebäude nach der Sanierung haben wird (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, sodass diese Kosten den Anschaffungskosten hinzuzurechnen sind. 

Erweiterung und Erhöhung des Standards führen zu Herstellungskosten. Das ist der Fall, wenn Baumaßnahmen den Nutzungswert eines Gebäudes in bestimmenden Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale betreffen und mit der Verbesserung von mindestens zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zusammen, zu einer Hebung des Standards führen.

Praxis-Beispiel:
Im Anschluss an den Erwerb eines leerstehenden, bisher als Büro genutzten Einfamilienhauses, das für eine Vermietung zu fremden Wohnzwecken vorgesehen ist, wird im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss ein zusätzliches Badezimmer eingerichtet. Außerdem werden einfach verglaste Fenster durch isolierte Sprossenfenster ersetzt und die Leistungskapazität der Elektroinstallation durch den Einbau dreiphasiger an Stelle zweiphasiger Elektroleitungen maßgeblich aufgebessert sowie die Zahl der Anschlüsse deutlich gesteigert. Hierdurch tritt eine Verbesserung von zwei weiteren Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale ein, sodass diese Aufwendungen zu Anschaffungskosten des Gebäudes führen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 11 K 133/22 | 01-06-2022

Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.3.2024

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2024 erhöht. Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind

  • ab 1.3.2024: 1.286 €

Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen

  • für Berechtigte
    ab 1.3.2024: 964 €
  • für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)
    ab 1.3.2024: 643 €
  • für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben
    ab 1.3.2024: 193 €

Die bisherigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären.)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2353/20/10004 :003 | 27-12-2023

Kindergeldantrag per E-Mail ist wirksam

Nach § 67 EStG ist das Kindergeld schriftlich zu beantragen. Schriftlich bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Das heißt, dass die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023), wonach der Kindergeldantrag unterschrieben werden muss, rechtswidrig ist. Der BFH hat klargestellt, dass an die Form eines Kindergeldantrags keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil das Kindergeld dazu dient, die Familie zu fördern und die Steuerfreiheit des Existenzminimums zu wahren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin streitet mit der Familienkasse darüber, ob diese zur Zahlung von Kindergeld für deren Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet ist. Entscheidend hierfür ist, ob der Kindergeldantrag, den die Mutter am 16.7.2019 per E-Mail gestellt hat, formwirksam war. Vor dem 18.7.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.7.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats begrenzt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG). Am 16.7.2019 schrieb die Klägerin an die Familienkasse, dass sie seit Mai 2018 kein Kindergeld erhalten habe. Hierbei nannte sie die bis April 2018 zutreffende Kindergeldnummer. In der E-Mail, in der sie unter anderem ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer angegeben hatte, beanstandete sie, ab Mai 2018 keine Kindergeldzahlung mehr erhalten zu haben.

Hierauf teilte ihr die Familienkasse mit, dass ihre Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten lebten und die Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber aufgehoben worden sei. Da die Kinder in ihrem Haushalt lebten, sei von ihr ein Antrag zu stellen. Über ihren Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht (endgültig) entschieden werden, weil unter anderem noch die Vorlage eines Antrags sowie der jeweiligen Anlage Kind erforderlich seien. Sofern bis zum 29.8.2019 keine Antwort erfolge, werde der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, aber keine weiteren Unterlagen.

Bis einschließlich dem 9.12.2020 konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn sie nur einfach und nicht elektronisch qualifiziert signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Es war auch nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen "Antrag" stellte. Es genügte, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen ließ. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bürger diejenige Verfahrenserklärung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 38/21 | 11-10-2023

Kinderbetreuung während der Ferien, Fahrtkosten

Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Die Betreuung muss nicht im Elternhaus stattfinden. Begünstigt ist jedoch nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Das heißt, dass die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien grundsätzlich eine begünstigte Dienstleistung sein kann. Allerdings können die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, 
•    wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, 
•    diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
•    wenn sie inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist und
•    tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Machen die Eltern oder ein Elternteil für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, z. B. neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten Aufwendungen für Fahrtkosten als Kinderbetreuung durch die Großeltern geltend, müssen klare Vereinbarungen getroffen worden sein. Können die Eltern keine Rechnungen vorlegen und wurden die Zahlungen auch nicht durch Überwei-sungen nachgewiesen, ist das Finanzamt berechtigt, die Berücksichtigung der Fahrtkosten abzu-lehnen.

Leistungen in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. von Fahrtkosten) gehören zu den begünstigten Aufwendungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. 

Das heißt, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können also als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart worden ist. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.05.2018 (3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.

Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann ist es sinnvoll, wenn die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.

Allerdings ist die Rechtslage unsicher, wie das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15.5.2019 (1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen würden einem Fremdvergleich nicht standhalten. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar. 

Fazit: Die Anforderungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sind ähnlich, sodass das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Zeitpunkt der Überweisung der Fahrtkosten an die Großeltern eine Rolle spielt. Erfolgt die Überweisung mit deutlicher Verzögerung, spricht dies dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | §10 | 21-12-2023

Neue Pauschbeträge für Auslandsreisen 2024

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht, die ab dem 1.1.2024 gelten. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur ein Teil. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. 
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15,00 € (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 75 €) auf 35,00 € zu kürzen.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Hinweis: Die Übersicht der Reisekostensätze stehen auf der Seite des BMF: Pauschbeträge für Auslandsreisen ab 1. Januar 2024

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | V C 5 – S 2353/19/10010 :005 | 20-11-2023

Verdienstausfall: Ermäßigter Steuersatz bei Entschädigung

Bei außerordentlichen Einkünften, die insgesamt in einem Veranlagungszeitraum bezogen wurden, kann die Einkommensteuer mit dem ermäßigten Steuersatz bemessen werden. Zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (§ 24 Nr. 1 EStG).

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin war aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers so erheblich geschädigt worden, dass sie ihre Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausüben konnte. Seitdem bezieht sie eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einem Beschluss des Landgerichts schloss die Klägerin im Rechtsstreit gegen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte einen Vergleich, wonach

  • die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von … bezahlen und
  • die Beklagten sich verpflichteten, der Klägerin die von ihr aufgrund des Verdienstausfallschadens entrichteten Steuern gegen Nachweis zu erstatten.

Es bestand Einvernehmen, dass sich der Vergleichs- und Abfindungsbetrag aus einem Schmerzensgeld, einem Verdienstausfallschaden sowie aus sonstigen Kosten und Schäden zusammensetzt. In ihrer Einkommensteuererklärung gab die Klägerin die Verdienstausfallentschädigung als Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an, die ermäßigt zu besteuern seien. Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die es nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Grundtarif unterwarf. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Verdienstausfallschaden ebenso wie die zu erstattenden Steuern im Jahr der Erstattung steuerpflichtig seien.

Ersatzleistungen umfassen nicht jede beliebige Art von Schäden, sondern nur die, die für die Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen gezahlt werden. Zahlungen, die Ausgaben ausgleichen, gehören nicht dazu. Erleidet der Steuerpflichtige infolge einer schuldhaften Körperverletzung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, kommt eine begünstigte Entschädigung also nur für Zahlungen in Betracht, die zivilrechtlich den Erwerbsschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet.

Außerordentliche Einkünfte werden grundsätzlich nur bejaht, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Keine Zusammenballung liegt vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt.

Aufgrund des Vergleichs stand der Klägerin neben der Verdienstausfallentschädigung auch der Ersatz der hierauf anfallenden Steuern zu. Diese einheitliche Entschädigung floss der Klägerin in zwei Veranlagungszeiträumen zu. Somit fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur einmalige Zuflüsse als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind, liegt hier nicht vor.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württemberg, 3 K 3132/20 | 20-11-2023