Doppelte Haushaltsführung: Nutzung eines Wohnmobils

Das Finanzgericht hat es abgelehnt, ein Wohnmobil als Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, wenn das Wohnmobil auch für Fahrten zwischen der Hauptwohnung und erster Tätigkeitstätte genutzt wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger argumentierte, dass das Wohnmobil die Mindestanforderungen für eine Wohnung am Arbeitsplatz erfülle, da es über eine konstante Platzierung sowie vollständige Wohnfunktionen wie Schlaf-, Koch- und Sanitärbereiche verfüge. Der Einkommensteuerbescheid verweigerte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass das Wohnmobil sowohl für Wohn- als auch für Reisezwecke genutzt wurde, wodurch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung nicht gegeben sei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass ein Wohnmobil zwar grundsätzlich als Unterkunft gelten kann, aber die tatsächliche Nutzung entscheidend ist. In diesem Fall wurde das Wohnmobil regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten genutzt, wodurch die erforderliche räumliche und funktionale Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung aufgehoben wurde. Dies führte dazu, dass keine „dauerhafte Wohnung“ am Beschäftigungsort im Sinne des Gesetzes vorlag. Folglich wurde der Anspruch auf doppelte Haushaltsführung abgelehnt. Allerdings wurden die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz teilweise als absetzbare Werbungskosten anerkannt. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württemberg, 4 K 221/25 | 16-09-2025

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für KFZ-Stellplatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.

Praxis-Beispiel:
Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Wichtig: Die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzkosten ist für die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag angemietet wird. Ob es sich gegebenenfalls um personenverschiedene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) ausdrücklich abgewichen.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 4/23 | 28-07-2025

Reformgesetz zur Altersvorsorge

Die Bundesregierung plant die private Altersvorsorge grundlegend zu reformieren. Durch das Reformgesetz zur Altersvorsorge sollen Angebote zur Lebensstandardsicherung nach Renteneintritt für breite Bevölkerungsgruppen verbessert werden. Dafür werden die Zertifizierungskriterien gestrafft mit dem Ziel von mehr Standardisierung, Entbürokratisierung und Wettbewerb zwischen den Anbietern sowie geringeren Kosten. Für eine chancenorientierte Kapitalanlage wird ein Altersvorsorgedepot ohne Garantien eingeführt, das auch als besonders einfaches Standardprodukt angeboten werden soll. Die steuerliche Förderung soll grundlegend vereinfacht und mit besonderem Fokus auf Kleinanleger ausgestaltet werden.

Änderungen an den Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge:
Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien. Das Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effektivkosten angeboten, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80% oder 100%. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf die Eigenheimrenten-Förderung spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das Standardprodukt anbieten;

  • Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge und Bürokratieabbau: Keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit; Beschränkung der Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit; Abschaffung des verpflichtenden Angebots der Eigenheimrenten-Förderung durch Anbieter;
  • Wechselkosten: Verteilung der Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen auf die Vertragslaufzeit; Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters nach fünf Jahren;
  • Auszahlungsphase: lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre; Einführung eines reinen Auszahlungsprodukts zur Stärkung von Wechselmöglichkeiten zu Beginn der Auszahlungsphase;
  • Transparenz: Standardisierte Bereitstellung von Produktinformationen der Altersvorsorgeverträge für Dritte;
  • Zertifizierungsverfahren: Anträge auf Zertifizierung gelten zunächst unter dem Vorbe halt des Widerrufs als zertifiziert; risikobasierte Überprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Änderungen an der steuerlichen Förderung: 

  • Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und damit in Zusammenhang stehenden Kürzungen der Zulage;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 30 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 €, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1.201 € bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 €;
  • Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1 .200 € (höchstens 300 € pro Kind);
  • Abbau von Komplexität bei der Kapitalentnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung);
  • Weitere Bürokratieabbaumaßnahmen (z. B. Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile);
  • Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge: Bestandsverträge können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden, auch ein Wechsel in die neue Förderung durch Erklärung gegenüber dem Anbieter ist möglich. Eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt ist ebenfalls möglich;
  • Verbesserungen für die Bestandsverträge: Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien.

Hinweis: Es handelt sich um einen ersten Entwurf, mit dem die Riesterrente verändert werden soll. Es ist aber noch unklar ist, wie die Förderung später tatsächlich aussehen wird.

Quelle:Sonstige | Gesetzvorhaben | Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen | 30-11-2025

Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Behinderung

Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt erhöhen. Dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II. Sozialleistungen sind jedoch dann nicht zu erfassen, wenn sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung kann vorliegen, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft finanzielle Mittel des Kindes (z.B. Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung, insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger ist Vater des 1988 geborenen Sohnes. Der Kläger war zunächst kindergeldberechtigt, weil der Sohn sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte. Der Sohn bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des Sohnes gemäß den Regelungen des Sozialrechts bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder verteilt. In den Bewilligungsbescheiden wurden ihm seine Erwerbsminderungsrente sowie sein Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht ganz, sondern lediglich teilweise zugerechnet.

Nach der darauf basierenden und zutreffenden Berechnung des Finanzgerichts standen dem Sohn im Februar 2019 finanzielle Mittel von 802,57 €, in den weiteren Monaten des ersten Halbjahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übrigen Streitzeitraum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monatlich 613,34 € zum Selbstunterhalt zur Verfügung. Mit diesen Einkünften und Bezügen war der Sohn außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil der sich aus dem Grundbedarf  und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzende existenzielle Lebensbedarf des Sohnes in allen Streitmonaten höher war als die ihn zum Selbstunterhalt befähigenden finanziellen Mittel. Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, war der im gesamten Streitzeitraum zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowie die Einspruchsentscheidung der Familienkasse X aufgehoben.

Quelle:BFH | Urteil | III R 20/23 | 24-09-2025

Arbeitszimmer: Unentgeltlich tätiger Ehegatte

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. In diesem Fall war zu klären, ob das Arbeitszimmer, das von der Ehefrau eines Steuerpflichtigen unentgeltlich genutzt wird, als Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers dieses Steuerpflichtigen anerkannt werden kann. Die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann und somit die hierauf entfallenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Die Ehefrau eines Steuerpflichtigen nutzte für ihre unentgeltlichen Tätigkeiten, die sie gegenüber ihrem Ehemann erbrachte, ein häusliches Arbeitszimmer ihres Ehemanns. Streitunkt ist die zentrale Frage ist, ob dieser Raum steuerlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann, sodass die Ausgaben somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, insoweit eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Der Bundesfinanzhof hält es für möglich, dass ein Arbeitszimmer, das hauptsächlich von der Ehefrau des Steuerpflichtigen zur Verwaltung der Musikschulen des Ehemanns genutzt wird, als Teil des häuslichen Arbeitszimmers des Steuerpflichtigen betrachtet werden kann. Dies basiert auf der funktionalen Verbindung zwischen den beruflichen Aktivitäten des Steuerpflichtigen und den Tätigkeiten seiner Ehefrau. Zudem betonte der BFH, dass die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen, nämlich der Betrieb der Musikschulen, qualitativ im häuslichen Arbeitszimmer liegen könnte, da die zentrale Verwaltungs- und Organisationsarbeit überwiegend dort stattfindet und der persönliche Unterrichtsanteil in den Musikschulen gering ist.

Deshalb gewährte der BFH eine teilweise Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderungen, zumal weitere Rechtsfragen zu klären sind. Eine Sicherheitsleistung wird dabei nicht verlangt, da die Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen fraglich ist und die Finanzbehörde keine Gefährdung der Steuererhebung dargelegt hat.

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen. Es ist zwar nicht erforderlich, alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunkts der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, um auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Fehlt für die Feststellung einer solchen Haupttätigkeit, ist in Zweifelsfällen zur Feststellung der Haupttätigkeit auf die Höhe der jeweils erzielten Einnahmen und den Zeitaufwand abzustellen, der auf die jeweilige Tätigkeit insgesamt entfällt. Ggf. ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann, und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung und nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.

Fazit: Bei summarischer Betrachtung kann der Tätigkeitsmittelpunkt des Ehemanns durchaus im häuslichen Arbeitszimmer liegen. Auch, wenn das Arbeitszimmer überwiegend von der Ehefrau genutzt wird. Die entgültige Entscheidung muss jetzt das Finanzgericht treffen.

Quelle:BFH | Beschluss | VIII S 27/24 – AdV | 17-11-2025

Gebäudeabschreibung über eine kürzere Nutzungsdauer

Der BFH hatte am 28.7.2021 (IX R 25/19) entschieden, dass Gebäude entgegen § 7 EStG über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Dabei können sich Steuerpflichtige zur Geltendmachung der kürzeren Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall als erforderlicher Nachweis geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.

Die Finanzverwaltung hatte darauf mit einem Schreiben vom 22.2.2023 zu den Grundsätzen der Rechtsprechung Stellung bezogen und das oben erwähnte BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt. In der Verwaltungsanweisung hatte das BMF u.a. ausgeführt, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen ist.

Das BMF hat dieses restriktive Schreiben zur Abschreibung von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nunmehr aufgehoben.

Fazit: Dadurch, dass die Finanzverwaltung ihr Schreiben vom 22.2.2023 aufgehoben hat, erklärt sie die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.7.2021 (IX R 25/19) für allgemein anwendbar. Konsequenz ist, dass man sich  jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen kann um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachzuweisen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2196/00040/006/008 | 30-11-2025

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu entscheiden. Es war zweifelhaft, ob das allgemeine oder das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Wertermittlung angewendet werden sollte. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und dem Gutachten eines Sachverständigen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten von Gebäude sowie Grund und Boden ist somit korrekt angewendet worden.

Die Argumente des Klägers, dass das Gebäude eine „unendliche Nutzungsdauer“ habe und der Bodenwert somit mit 0 € angesetzt werden müsse, wurden zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass selbst denkmalgeschützte Gebäude einer begrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer unterliegen und der Bodenwert unabhängig zu berechnen ist. Zudem stellte der BFH fest, dass bei der Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes, wie von einem Sachverständigen auf 30 Jahre geschätzt, die richtige Bemessungsgrundlage darstellt. Infolgedessen wurde der anfänglich angewandte Abschreibungssatz korrigiert und auf 3,3 % statt 2,5 % festgesetzt.

Fazit: Zusammenfassend bestätigte der BFH im Wesentlichen die Auffassung des Finanzgerichts und gab den Steuerpflichtigen nur teilweise Recht, indem er einen höheren Abschreibungssatz von 3,3% anwendete.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 26/24 | 06-10-2025

Darlehen mit nahestehenden Personen

Bei Darlehensverhältnissen zwischen nahestehenden Personen sind Besonderheiten zu beachten. Wird Kapitalvermögen auf die Kinder übertragen, führt das dazu, dass – wenn die Übertragung steuerlich anerkannt wird – die Einkünfte aus der Kapitalanlage dem Kind zuzurechnen sind.

Hat das Kind keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen, bleiben bei diesem im Veranlagungszeitraum 2025 Einnahmen i.H.v. 13.132 € (Grundfreibetrag 12.096 € + Sparer-Pauschbetrag 1.000 € + Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €) steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Eltern bei Einrichtung der Depotkonten zugunsten ihrer Kinder unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie ihren Kindern unwiderruflich Vermögen zuwenden wollen. Dieser Wille muss für die Bank deutlich erkennbar sein. In den Kontoeröffnungsblättern müssen die Kinder als Vertragspartner und Kontoinhaber genannt und besondere, anderslautende Gläubigerabreden dürfen nicht getroffen sein. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist bei einer reinen Schenkung nicht erforderlich. Insoweit liegt kein schädliches In-Sich-Geschäft der Eltern als Schenker und Vertreter der Beschenkten (Kinder) vor. Denn die Regelung greift nicht ein, wenn das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen lediglich Vorteile bringt. Hiervon ist bei einer Geldschenkung (oder Übertragung von Schuldverschreibungen u.Ä., Wertpapieren, die nur Gläubiger-, aber keine Gesellschaftsrechte einräumen) stets auszugehen.

Die Zurechnung des Kapitalvermögens und der Einkünfte setzt weiterhin voraus, dass die Eltern dieses – getrennt von ihrem eigenen Vermögen – fortan wie Kindesvermögen verwalten. Hieran fehlt es, wenn nach einigen Jahren ein Teil des Gelds zur gemeinsamen Lebensführung verwendet wird.

Wichtig ist auch, dass der Beschenkte mit seinem Vermögen Marktchancen ausnutzen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein Gesellschafter einem Angehörigen ein zinsloses Darlehen zur Verfügung stellt (Abbuchung auf dem Kapitalkonto), welches anschließend als Darlehen an die Gesellschaft fällig wird.

Zufluss der Einnahmen
Wann die Einnahme aus Kapitalvermögen zugeflossen ist, regelt § 11 EStG. Der Zufluss (i. d. R. durch tatsächliche Zahlung oder Verrechnung) ist dann anzunehmen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erhält. Erfolgt die Zahlung der Kapitaleinnahmen durch Gutschrift, sind diese zugeflossen, wenn sie (in den Büchern des Zahlungsverpflichteten) dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Trotz Gutschrift liegt kein Zufluss vor, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Auch bei Gutschrift auf einem Sperrkonto liegt steuerlich ein Zufluss der Erträge vor.

Einzelfälle zum Zufluss von Kapitaleinnahmen

  • Abgezinste Wertpapiere
    Bei Einlösung/Veräußerung des Wertpapiers fließt der Kapitalertrag i.H.d. Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabepreis und Einlösungsbetrag/Veräußerungspreis zu.
  • Banküberweisung
    Mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist regelmäßig der Zufluss anzunehmen, da der Empfänger dann über den Betrag verfügen kann.
  • Bausparguthaben
    Zinsen sind auch dann jährlich zugeflossen, wenn sie nicht ausgezahlt werden, sondern dem Bausparguthaben zugeschlagen werden. Werden Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag nur buchmäßig auf einem Bonuskonto ausgewiesen, liegt noch kein Zufluss vor.
  • Dividendenscheine
    Dividenden fließen dem Anteilseigner bei Einlösung der Dividendenscheine zu.
  • Gewinnausschüttungen
    Grundsätzlich fließen Gewinnausschüttungen mit Gutschrift zu. Ausnahmen: Dem Alleingesellschafter ist die Ausschüttung bereits zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses zuzurechnen, wenn später eine Auszahlung/Gutschrift erfolgt.
    Bei beherrschenden Gesellschaftern ist ein Zufluss bereits bei Gutschrift auf einem Verrechnungskonto der Gesellschaft bzw. bei Fälligkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft anzunehmen.
  • Novation: Im Fall der Novation (= Erneuerung) wird die bisherige Schuld in ein neues Schuldverhältnis umgewandelt. Hierdurch kann ebenfalls ein Zufluss bewirkt werden.

Praxis-Beispiel (Zufluss durch Novation)
Einem stillen Gesellschafter wird der Gewinnanteil i.H.v. 5.000 € nicht ausgezahlt, sondern vereinbarungsgemäß auf seinem Vermögenseinlagekonto gutgeschrieben. Die erhöhte Einlage ist nunmehr die stille Beteiligung. Dem stillen Gesellschafter ist mit Buchung auf dem Einlagekonto durch Novation der Gewinnanteil in Höhe von 5.000 € zugeflossen.

Unterlagen zur Ermittlung der Einnahmen
Kapitaleinnahmen werden regelmäßig durch Spareinlagen, Wertpapiere oder Termingeschäfte erzielt, welche auf Konten oder in Depots bei inländischen bzw. ausländischen Banken, Kreditinstituten und Finanzunternehmen verwaltet werden. In diesen Fällen ergeben sich die Kapitaleinnahmen und die hiermit zusammenhängenden Steuern und Veräußerungskosten aus den Unterlagen der Banken.

Dies sind insbesondere

  • Steuerbescheinigungen (nur bei inländischen Instituten)
  • Zins-/Dividendengutschriften
  • Kauf-/Verkaufsabrechnungen von Wertpapieren,
  • Abrechnungen über Termingeschäfte u. Ä.,
  • Erträgnisaufstellungen und
  • ggf. Depotauszüge.

Im Zusammenhang mit der Umstellung der Investmentbesteuerung zum 1.1.2018 erhielten die Anleger weitere für die Besteuerung wichtige Unterlagen. Auch bei Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Instituten ergeben sich die Kapitaleinnahmen – mit Ausnahme der Steuerbescheinigungen und der besonderen Bescheinigungen zur Investmentsteuerreform –  aus den o.g. Unterlagen.
 
Praxis-Tipp:
Steuerbescheinigung mit Eintragungshilfen: Die Steuerbescheinigungen inländischer Kreditinstitute enthalten in der Regel Hinweise auf die auszufüllenden Zeilen in der Anlage KAP.
Für Kapitaleinnahmen aus Quellen, welche nicht durch die Bank verwaltet werden (z. B. Zinsen aus privaten Darlehen, Gewinnausschüttungen einer GmbH, Einnahmen aus stillen Gesellschaften oder Steuererstattungszinsen), ergeben sich Art und Höhe der Einnahmen aus entsprechend anderen Unterlagen (z. B. Abrechnungen oder Steuerbescheinigungen). Steuerbescheinigungen sollten unbedingt aufbewahrt werden und auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a | 20-11-2025

Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug der Miete des anderen Ehegatten

Kosten für eine Zweitwohnung, die von einem Ehegatten angemietet und bezahlt wird, können vom anderen Ehegatten nicht als „Werbungskosten“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur der Ehegatte die Kosten als Werbungskosten geltend machen kann, der sie tatsächlich getragen hat und vertraglich dazu verpflichtet war. Da die Mietzahlungen von dem Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat eine Zweitwohnung gemietet und die Kosten dieser Zweitwohnung getragen, die als Werbungskosten für den anderen Ehegatten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar wären. Das Finanzamt und hat die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt. Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug zu. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass solche Kosten nur von der Person als Werbungskosten geltend gemacht werden können, die sie tatsächlich getragen und sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Da die Mietzahlungen aber vom Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.

Damit hat er das Prinzip bestätigt, dass nur persönliche Aufwendungen abziehbar sind. Auch innerhalb einer Ehe können Ehegatten ihre Kosten nicht gegenseitig geltend machen, es sei denn, es liegt eine spezifische Konstruktion wie ein verkürzter Zahlungs- oder Vertragsweg vor, was in diesem Fall aber nicht zutraf. Die Tatsache, dass die Ehegatten zusammen veranlagt wurden, änderte nichts an der Notwendigkeit, die Kosten getrennt zu betrachten.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf, das eine zusätzliche Berücksichtigung der Unterkunftskosten zugelassen hatte. Lediglich die unstrittigen weiteren Kosten für die doppelte Haushaltsführung (wie Fahrtkosten) wurden anerkannt, während der Anspruch auf die Mietkosten vollständig abgelehnt wurde.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 16/23 | 08-09-2025

Überlassung an die Eltern: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). 

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers (Steuerpflichtigen) anzusehen ist. Das bedeutet, dass die Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses an die Eltern nicht als Nutzung für eigene Wohnzwecke angesehen werden kann, sodass der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig ist, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt.

Quelle:BFH | Beschluss | IX B 71/25 | 22-10-2025