Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob und inwieweit Reisekosten, Unterkunfts­kosten und Verpflegungs­mehr­auf­wendungen als Werbungs­kosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Kosten aufgrund der gemischten (betriebs­bezogenen und privaten) Veranlassung vollständig oder anteilig abziehbar sind, da bei den Gesellschaftern der betroffenen GbR sowohl berufliche Tätigkeiten als auch private Zwecke bei den Reisen miteinander vermischt sein können.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GbR bestehend aus zwei Personen, die zwei Wohnungen in einem Feriengebiet erworben hat und vermietet. Reparaturen, Pflege- und Instandsetzungs­arbeiten wurden von den Eigentümern weitestgehend selbst durchgeführt. Die GbR machte entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil eine weitere Wohnung im selben Feriengebiet allein zur eigenen privaten Nutzung erworben wurde, sodass eine Differenzierung zwischen Werbungskosten und privaten Aufwendungen nicht möglich sei.

Das Finanzgericht entschied, dass ein Teil der Reisekosten als beruflich veranlasste Werbungskosten abziehbar ist. Diese Aufwendungen müssen allerdings hinreichend konkret und nachvollziehbar belegt werden. Das Finanzgericht stellt außerdem klar, dass es kein generelles Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gibt. Vielmehr ist bei klar voneinander abgrenzbaren beruflichen und privaten Anteilen eine Aufteilung erforderlich. Für tatsächlich durchgeführte Arbeiten wie Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an den vermieteten Objekten wurden die Kosten anteilig als Werbungskosten anerkannt, basierend auf einem verhältnismäßigen Ansatz zwischen beruflichem und privatem Zweck. Verpflegungsmehraufwendungen konnten hingegen nicht berücksichtigt werden, da gesetzliche Einschränkungen (z. B. die Dreimonatsfrist) dem entgegenstanden.

Andere Kosten, wie die Nutzungskosten der als Zweitwohnung genutzten Immobilie, wurden teilweise im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung anerkannt. Diese Anerkennung beschränkte sich jedoch auf den beruflichen Anteil, da die Wohnung auch privat durch die Gesellschafter genutzt wurde. Wichtig ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die anteilige Aufteilung der Kosten zwischen beruflicher und privater Veranlassung klar und nachvollziehbar herausarbeitet, sodass die abziehbaren beruflich veranlassten Kosten anerkannt wurden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 12 K 1916/21 F | 14-05-2025

Bestattungsvorsorge: Keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht hat entschieden, dass Ausgaben für eine Bestattungs­vorsorge nicht als "außergewöhnliche Belastungen" gemäß § 33 EStG anerkannt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte einen Betrag von 6.500 € als außer­gewöhnliche Belastung geltend, die er im Rahmen eines Bestattungs­vorsorge­vertrags gezahlt hatte. Nach seiner Auffassung seien diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, weil die Ausgaben mit Beerdigungs­kosten vergleichbar seien, die bei den Erben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da die Aufwendungen für eine Bestattungs­vorsorge nicht die Voraussetzung der „Zwangsläufigkeit“ erfüllen. Diese Ausgaben sind freiwillig und werden weder durch rechtliche, tatsächliche noch sittliche Verpflichtungen erzwungen. Zudem seien die Kosten für eine eigene Bestattungs­vorsorge nicht außergewöhnlich. Das Gericht stellte klar, dass solche Aufwendungen als Teil der allgemeinen Lebensführung gelten und daher nicht unter die Definition von außergewöhnlichen Belastungen fallen.

Außergewöhnliche Belastungen setzten eine Belastung des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufigen Aufwendungen voraus. Der Steuerpflichtige sei belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre zu Ausgaben zwinge, die er selbst endgültig zu tragen habe. Der Unterschied zu Beerdigungskosten für Angehörige liegt darin, dass deren Übernahme in der Regel aus sittlichen Gründen erfolgt, was bei einer Vorsorge für die eigene Bestattung nicht der Fall ist. Das Finanzgericht entschied deshalb, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung dieser Ausgaben hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 10 K 1483/24 E | 22-06-2025

Privates Veräußerungsgeschäft: Spekulationssteuer

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) unterliegen der Einkommensteuer. Hierbei handelt es sich um die Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Private Veräußerungsgeschäfte werden allerdings steuerlich nicht erfasst, wenn es sich um die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Begriff "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" ist allerdings gesetzlich nicht definiert.

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt es sich regelmäßig um Gebrauchsgegenstände, die einem höheren Wertverlust unterliegen, wie z. B. der Kauf eines Fahrzeugs bzw. Gebrauchtfahrzeugs. Der Ausschluss von Gegenständen des täglichen Gebrauchs zielt somit darauf ab, Geschäfte bei denen regelmäßig Verluste entstehen, steuerlich nicht wirksam werden zu lassen.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils nicht steuerbar ist. Das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es unterliege mit einer Abschreibungsdauer von acht Jahren einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust und habe kein Wertsteigerungspotential. Es sei zur Nutzung (bzw. Vermietung) angeschafft worden. Es sei veräußert worden, da sich herausgestellt habe, dass es für den beabsichtigten Zweck (Hotelersatz und rollendes Büro) über zu wenig Stauraum verfügt habe.

Das Finanzamt dagegen ist der Meinung, dass ein Wohnmobil kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Es unterliege anders als ein Pkw keinem starken Wertverlust. Der Wert steige – auch durch die Corona-Pandemie – aufgrund der immer größer werdenden Nachfrage bzw. es sei zumindest wertstabil. Zudem sei das Wohnmobil aufgrund der Größe und Ausstattung eher ein Luxusgegenstand als ein Alltagsgegenstand. Es sei mit einer Yacht, einem Segelboot oder einem Mobilheim zu vergleichen.

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufwiesen, wobei eine tägliche Nutzung nicht erforderlich ist, sie müssen aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sein.

Das Sächsische Finanzgericht hat sich der Auffassung der Kläger angeschlossen. Das Wohnmobil unterlag dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliert. Das Wohnmobil hatte nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine Nutzungsdauer von acht Jahren und war über diesen Zeitraum abzuschreiben, wie es hier bis zum Zeitpunkt der Veräußerung geschehen ist.

Das Wohnmobil hatte auch kein Wertsteigerungspotential. Daher könne der Ansicht des Finanzamts nicht gefolgt werden, dass Wohnmobile aufgrund der Corona-Pandemie und der erhöhten Nachfrage einer Wertsteigerung unterliegen oder zumindest wertstabil seien. Die besondere Lage während der Corona-Pandemie muss außer Betracht bleiben, da es sich insoweit um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, in dem auch zuvor alltägliche Güter, wie z. B. Desinfektionsmittel oder Einwegmasken, einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.

Auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass Wohnmobile einer Wertsteigerung unterliegen. Zwar mag der Wertverfall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürften sie in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis verkauft werden. Denn genauso wie alle Fahrzeuge unterliegt ein Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß. Zwar stimmt das Finanzgericht mit dem Finanzamt überein, dass es sich hier um einen Luxusgegenstand handelt. Dies stehe aber der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen, da die Vorschrift eine dahingehende Einschränkung nicht vorsehe. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxusgütern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft werden.

Hinweis: Mittlerweile ist gegen die Entscheidung ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. IX R 4/25). Es wird über die Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (hier: Wohnmobil im hochpreisigen Segment) entschieden.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 5 K 960/24 | 19-12-2024

Elektrofahrzeuge: Neue Sonderabschreibung

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann entweder mithilfe

  • der pauschalen 1%-Regelung oder
  • eines Fahrtenbuchs 

ermittelt werden. Bei der Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, die anteilmäßig auf die Privatfahrten entfallen. Allerdings werden die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel berücksichtigt. 

Aber bei der Berechnung der Umsatzsteuer werden – wie bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor – die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete in voller Höhe erfasst. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden bzw. werden, sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Anschaffung 75% beträgt. Das heißt, dass die Sonderabschreibung für das gesamte Jahr gewährt wird, auch wenn die Anschaffung erst im Laufe eines Jahres erfolgt (= keine Anwendung der „pro-rata-temporis“ Regelung).

Praxis-Beispiel (Fahrtenbuch-Regelung bei Kauf eines Elektrofahrzeugs mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025) 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Er verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten, wobei der Umfang der Privatfahrten im Jahr 2025 laut Fahrtenbuch 30% und die betriebliche Nutzung 70% beträgt.

Da es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt, dessen Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt, ist bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit einem Viertel anzusetzen. Die Anschaffungskosten betragen 88.000 €, sodass die Abschreibung in 2025 (88.000 € x 75 % =) 66.000 € beträgt. Auf die private Nutzung entfallen 30% = 19.800 €. Davon werden bei der Ermittlung der Privatnutzung nur ¼ = 4.950 € erfasst.
Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. Bei 6 Monaten ergibt sich somit ein Betrag von 220 € x 6 = 1.320 €.

Fazit: Aufgrund der hohen Sonderanschreibung (insbesondere im Jahr der Anschaffung) ist die 1%-Regelung in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode.

Quelle:EStG | Gesetzesänderung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Investitions-Booster) | 17-07-2025

Elektrofahrzeuge: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 €

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100% betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden bzw. werden ist die private Nutzung nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung).

Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Somit weichen die Bemessungsgrundlagen bei Elektrofahrzeugen davon ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe. 

Praxis-Beispiel (1%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025): 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Die betriebliche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. 

Die Umsatzsteuer ist dann wie folgt mit 19% zu berechnen: 
Bruttolistenpreis = 88.000 € : 4 = 22.000 € × 1% = 220,00 €
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 88.000 € × 1% = 880,00 €. Davon werden bei Unternehmern pauschal 20% als Aufwendungen behandelt, für die keine Umsatzsteuer angefallen sind, sodass von den 880 € nur 80% = 704 € der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Umsatzsteuer beträgt somit 704 € x 19% = 133,76 € (davon entfallen auf die Gewinnerhöhung von 220 € = 41,80 €)

Quelle:EStG | Gesetzesänderung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 (Investitions-Booster) | 17-07-2025

Handwerkerleistungen bei Photovoltaikanlagen

Das BMF hat zu der Frage, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, die auf Nebengebäuden montiert sind, wie folgt Stellung genommen:

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20%, höchstens um 1.200 €. Die Handwerkerleistung muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, der in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Der Begriff „Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Bei der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG wird unterstellt, dass die Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei der Montage von Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden zu Wohngebäuden (z. B. Carports oder Garagen) kann aus Sicht des BMF eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen, wenn das Nebengebäude zum Haushalt gehört und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV D 5 – S 2296-b/21/10002 :002 | 10-07-2025

Kürzere Restnutzungsdauer einer vermieteten Immobilie

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen vorgeschlagene kürzere Restnutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes ausreichend nachgewiesen wurde und für die Berechnung der Abschreibungen (AfA) herangezogen werden darf. Der wesentliche Streitpunkt war, ob das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Gutachten, das eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren festlegte, die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erfüllte.

Praxis-Beispiel: 
Der Kläger hat das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, das für das erworbene Objekt eine Restnutzungsdauer von 23 Jahren festlegte. Das Finanzamt hat das Gutachten nicht anerkannt und die Auffassung vertreten, dass die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind. Das Finanzamt hat außerdem bestritten, dass der Gutachter ausreichend qualifiziert sei.

Das Finanzgericht hingegen stellte fest, dass das Gutachten methodisch korrekt war und – ungeachtet der Einwände des Finanzamts – den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sind damit erfüllt. Insbesondere wurde die Verwendung des Modells der ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) als anerkannte Methode zur wirtschaftlichen Bestimmung der Restnutzungsdauer anerkannt. Das Gericht betonte, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung vorschreibt, dass solche Schätzungen nur auf bestimmte technische oder rechtliche Methoden beschränkt sein müssen, solange die individuellen Gegebenheiten des Objekts berücksichtigt werden. Eine spezifische Akkreditierung des Sachverständigen nach internationalen Normen ist ebenfalls nicht erforderlich, solange dessen Qualifikationen als angemessen beurteilt werden. Die Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen sowie die nachträgliche Ortsbesichtigung des Objekts durch den Sachverständigen trugen zusätzlich zur Akzeptanz der Gutachtensergebnisse bei.

Das Finanzamt konnte somit nicht erfolgreich argumentieren, dass die standardmäßige Nutzungsdauer von 50 Jahren anzuwenden sei. Das Gericht akzeptierte die Methode und die Begründung für die kürzere Restnutzungsdauer, was zu einer höheren jährlichen Abschreibung und einer Reduzierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugunsten des Steuerpflichtigen führte. 

Fazit: Dieses Urteil steht im Einklang mit früheren Entscheidungen des BFH und gibt Steuerpflichtigen Klarheit über die Anforderungen an den Nachweis individueller Restnutzungsdauern.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 14 K 654/23 E | 01-04-2025

Aus- oder Fortbildungskosten: Höhe des Abzugs

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2019 über mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, bei denen es darum ging, ob es gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeit bestehenden Regelungen verfassungsgemäß sind. Es verstößt also nicht gegen das Grundgesetz, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Fazit: Steuerlich ist nach wie vor die Unterscheidung zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten wesentlich, weil 

  • Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Für den, der bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen,
  • die Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung) bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können und
  • Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung), die über 6.000 € im Kalenderjahr hinausgehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Abgrenzung: Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen ist. Die Abgrenzung sieht wie folgt aus:

  • Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
  • Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
  • Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 
  • Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
  • Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Was als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung und Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.

Quelle:Bundesverfassungsgericht | Beschluss | 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 | 18-11-2019

Grundstücksübertragung als Spekulationsgewinn

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.

Praxis-Beispiel:
Ein Vater hatte im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 €. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 €.
Das Finanzamt teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.

Der BFH hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Quelle:BFH | Urteil | X R 17/24 | 10-03-2025

Kinderbetreuungskosten: welche Aufwendungen abziehbar sind

Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.

Praxis-Beispiel:
Der Vater zweier Kinder machte für das jüngere Kind eine einwöchige Ferienreise während der Sommerferien bei den Sonderausgaben als Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diese zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Kinderbetreuungskosten für ein Kind sind Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinderbetreuung ist zwar weit zu fassen. Er umfasst die behütende und beaufsichtigende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden sowie die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes und damit auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten und in ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. 

Vom Abzug ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel auch Kosten für Mitgliedschaften in Sportvereinen oder für Tennis- und Reitunterricht). Diese sind ebenso wie Verpflegungskosten durch die Kinderfreibeträge abgegolten.

Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind – und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung – in den Hintergrund rückt. Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.

Bei der Ferienreise im Praxisfall handelt es sich um eine Freizeitbetätigung. Das Finanzgericht hat dabei das Alter des Kindes, den Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick genommen. Es hat berücksichtigt, dass außerdem auch Betreuungsleistungen geschuldet waren. Das Finanzgericht ist danach zu dem Ergebnis gekommen, dass die darauf entfallenden Kosten angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen nur einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen können. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten entgegen der Annahme des Finanzgerichts nicht von untergeordneter Bedeutung waren.

Quelle:BFH | Urteil | III R 33/24 | 29-05-2025