Unterstützung für Ukraine Geschädigte verlängert

Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zur Unterstützung für Ukraine Geschädigte wird erneut, bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. Es handelt ich um folgende Unterstützungen:

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen: Als Nachweis der Zuwendungen reicht der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking, wenn die Zahlung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Konto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen: Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft z. B. eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. ein Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, kann sie die Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert. Es gilt dann Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Es ist ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Es ist ausnahmsweise auch unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft sonstige bei ihr vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden.

Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen: Zweckbetriebe sind auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z. B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Vorübergehende Unterbringung: Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Die vorübergehende Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-) Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen.

Umsatzsteuer: Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 4 – S 2223/19/10003 :013 | 03-12-2025

Auslandsreisen: Neue Pauschbeträge für 2026

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ab dem 1.1.2026 gelten. Die Beträge können der Tabelle entnommen werden, die dem BMF-Schreiben beigefügt ist. Es ändern sich nicht alle Pauschbeträge, sondern nur bei einigen Ländern. Die neuen Beträge, die ab 2026 gelten, sind in der Tabelle fett gedruckt.

Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

  • Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes: 
    Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils ohne Tätigwerden der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d.h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für den Dienstag als Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 36 € und als Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 50 €. Für Dienstag ist daher nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 € (20 % der Verpflegungspauschale für Kopenhagen von 75 € für einen vollen Kalendertag) auf 35 € zu kürzen.

Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Die Übersicht der neuen Pauschbeträge wurde auf der Seite des BMF veröffentlicht (hier klicken).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2353/00094/007/012 | 04-12-2025

Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer

Steuerrechtlich dürfen Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 50 € beträgt und
  • die Geschenkaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze, sodass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 50 € pro Empfänger und Jahr übersteigen. Empfänger können natürliche und juristische Personen (z. B. eine GmbH) sein. Zuwendungen an Arbeitnehmer der GmbH (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) sind nicht automatisch als Zuwendungen an die GmbH anzusehen. Jede Person, mit der ein Unternehmer im Geschäftsleben zu tun hat, ist als eigenständiger Zuwendungsempfänger anzusehen, z. B.

  • der GmbH-Geschäftsführer,
  • die Sekretärin,
  • der Marketingassistent usw.

Der Unternehmer und sein Ehepartner werden allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung als „ein Empfänger“ angesehen.

Wie die 50-€-Freigrenze bei mehreren Geschenken an eine Person ermittelt wird:

  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar 2026 und im Dezember 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Da der Gesamtbetrag 100 € beträgt, kann der Unternehmer für beide Geschenke keinen Betriebsausgabenabzug steuerlich geltend machen.
  • Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Dezember 2025 und im Januar 2026 jeweils ein Geschenk im Wert von 50 €. Er kann beide Geschenke als Betriebsausgaben abziehen, sofern er diesem Kunden im Jahr 2026 kein weiteres Geschenk zukommen lässt.

Bereits ein geringes Überschreiten der 50 € Grenze um nur 1 Cent, führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger, die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf, nicht aber die Verpackungs- und Versandkosten. Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30% versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Aber: Bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 € wird die pauschale Steuer nicht einbezogen (BMF-Schreiben vom 19.5.2025, IV C 6-S 2297-b/14/10001 Rz. 25,26).

Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht. Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.

Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt „für“ Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Das bedeutet, dass ein Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr.1 | 11-12-2025

Aktivrente: Was zubeachten ist

Der Bundestag hat die Aktivrente verabschiedet. Der Bundesrat muss dem allerdings in der Bundesratssitzung am 19.12.2025 noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 1.1.2026 seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten (Aktivrente). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.

Neu: Rentner dürfen erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, 2.000 € pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Diese Änderung soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen, da in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, keine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen. Ob diese steuerliche Bevorzugung der „Arbeitnehmer-Rentner“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt, ist offen.

Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.

Kein Progressionsvorbehalt aber Sozialabgaben
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen (nur) Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV wird klargestellt, dass auch zusätzlich zum regulären Arbeitslohn geleistete Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin zum beitragspflichtigen Entgelt zählen, sofern diese nur aufgrund von § 3 Nr. 21 EStG (neu) steuerbefreit sind.

Werbungskosten: Der Werbungskostenpauschbetrag ist nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen. Allerdings dürfen nach § 3c EStG Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Werbungskosten ggf. entsprechend dem Verhältnis von steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufgeteilt werden müssen.

Quelle:EStG | Gesetzesänderung | § 3 Nr. 21 EStG | 11-12-2025

Steuertermine Dezember 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat November 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2025
12.01.2026

Zusammenfassende Meldung 29.12.2025
Sozialversicherung 26.11.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2025

 

Für den Monat Dezember 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

12.01.2026
10.02.2026

Zusammenfassende Meldung 26.01.2026
Sozialversicherung 29.12.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 12.01.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q4 2025 10.12.2025

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

Quelle:Sonstige | Sonstige | 04-12-2025

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Ausgaben beim Jahreswechsel

Bei Unternehmern, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe zu erfassen. Der Zu- oder Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. des Folgejahres liegen.

Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass auch hier die 10-Tage-Regelung gilt, also auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist. Dies betrifft also nur die Voranmeldungen, für die keine Dauerfristverlängerung gewährt wurde.

Praxis-Beispiel (Verlängerung der Abgabefrist/Fälligkeit):
Ein Unternehmer (Einnahmen-Überschuss-Rechner) macht seine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2025 , die er rechtzeitig in 2026 leistet, als Betriebsausgabe des Jahres 2025 geltend. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember  ist  in 2025 steuerlich abziehbar, auch wenn sich die Frist auf den 12.01.2026 verschiebt, weil der 10.1.2026 auf einen Samstag  fällt (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Dennoch muss die Zahlung grundsätzlich bis zum 10.01.2026 geleistet worden sein. Auch die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein muss, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist laut BFH allein auf die gesetzliche Abgabefrist abzustellen, nicht aber auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Bei einer Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist, z. B. für den Monat Dezember 2025 außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.1.2026 abgeben; bei einer Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1.2026 abzugeben.

Besonderheit bei dem Finanzamt erteilter Einzugsermächtigung
Erteilt der Unternehmer dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, hat er keinen Einfluss darauf, wann das Finanzamt die „Umsatzsteuerzahllast“ von seinem Konto abbucht. Darauf kommt es auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass das Finanzamt berechtigt ist, bis zum 10. Januar abzubuchen. Bei einer Ermächtigung zum Lastschrifteinzug wird deshalb unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

Quelle:EStG | Gesetzliche Regelung | § 11 Abs. 2 Satz 2 | 04-12-2025

Umsatzsteuer: Keine Befreiung für Kampfsportschulen

Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass für Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Kampfsportschule, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, keine Umsatzbefreiung infrage kommt.

Praxis-Beispiel:
Das saarländische Wirtschaftsministerium bestätigte der klagenden privaten Kampfsportschule für die  Jahre 2016 und 2017, dass sie berufsbildende Maßnahmen ordnungsgemäß durchführe. Hierin wurde bestätigt, dass sie unter anderem berufliche Fortbildungen anbiete (für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal, pädagogisches Personal). Die Klägerin machte daher geltend, dass ihre Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG bzw. nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (mit Verweis auf BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 35/11) steuerfrei seien. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin jedoch als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht entschied trotz der vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass es sich bei deren Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG handelt. Entscheidend ist insoweit, dass der Kampfsportunterricht nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL greift nicht 

  • ohne Nachweis, in welchem Umfang Umsätze aus Kursen herrühren, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzen oder dies anstreben.
  • Schädlich ist auch die Gewinnerzielungsabsicht der Kampfsportschule. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 23 UStG (Erziehung von Kindern und Jugendlichen) setzt den Nachweis voraus, dass die Kampfsportschule z. B. tatsächlich bei schwer erziehbaren Jugendlichen eine Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Umsätze der Kampfsportschule nicht steuerfrei, weil sie nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden. Die Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nur dann steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die durch die zuständige Landesbehörde erteilte Bescheinigung bindet als Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO das Finanzamt und das Finanzgericht hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG obliegt aber der Finanzverwaltung bzw. dem Finanzgericht.

Beurteilung der Leistungen
Zwar lagen im Streitfall für die Streitjahre Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vor, wonach die Klägerin auf einen Beruf vorbereite. Jedoch handelt es sich bei dem von der Klägerin erteilten Unterricht nicht um eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. Für das Finanzgericht war nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Kurse für schulische Einrichtungen oder Universitäten durchgeführt hat. Unabhängig davon fehlt es bei einer Kampfsportschule an der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.2.2020, 11 K 170/19). Das Kursangebot ist vielmehr auf die Vermittlung von Spezialkenntnissen ausgelegt. Zwar sind neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung steuerfrei. Jedoch hat im Streitfall die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang in den Streitjahren Umsätze aus Kursen herrührten, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzten oder dies anstrebten.

Auch waren die von der Klägerin behaupteten beruflichen Fortbildungsmöglichkeiten etwa für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal etc. nicht nachgewiesen. Nach Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen. Dies ist jedoch im Streitfall nicht ersichtlich.

Nach dem BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 35/11, könnte eine Kampfsportschule steuerfrei sein. In der Folgeentscheidung zum EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 (A & G Fahrschul-Akademie) schloss sich der BFH allerdings der geänderten strengeren EuGH-Rechtsauffassung an (BFH Urteil vom 23.05.2019 – V R 7/191210 und BFH Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21).

Wann Leistungen steuerfrei sind
Die Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 22 Buchst. a) UStG) gilt nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Dies ist bei der privaten Kampfsportschule in Form einer GbR nicht gegeben. Hinsichtlich der Befreiung des § 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG fehlt der Nachweis, dass sie tatsächlich bei schwer erziehbaren Jugendlichen Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Saarland, 2 K 1180/20 | 23-10-2024

Grunderwerbsteuer: Wer zahlt wann wieviel?

Bei der Grunderwerbsteuer gibt es zwei Problembereiche, über die der BFH nun entschieden hat.

Vom Vertrag abweichende Festsetzung 
Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, muss das Finanzamt begründen, warum es nur einen Käufer in Höhe der gesamten Steuer in Anspruch nimmt.

Einheitlicher Vertragsgegenstand: Bemessung der Grunderwerbsteuer mit oder ohne Bauerrichtungskosten
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks stellt sich die Frage, ob auch die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Entscheidend ist, ob der Erwerber ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend selbst bebauen lässt oder das Grundstück im Zustand seiner (späteren) Bebauung als Käufer erwirbt. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer Person erworben wird, die zur Veräußerer-Seite gehört, die einen bestimmenden Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung haben. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.

Fazit: Die Baukosten sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 19/22 | 01-07-2025

Gebäudeabschreibung über eine kürzere Nutzungsdauer

Der BFH hatte am 28.7.2021 (IX R 25/19) entschieden, dass Gebäude entgegen § 7 EStG über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Dabei können sich Steuerpflichtige zur Geltendmachung der kürzeren Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall als erforderlicher Nachweis geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Faktoren (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind.

Die Finanzverwaltung hatte darauf mit einem Schreiben vom 22.2.2023 zu den Grundsätzen der Rechtsprechung Stellung bezogen und das oben erwähnte BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt. In der Verwaltungsanweisung hatte das BMF u.a. ausgeführt, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen ist.

Das BMF hat dieses restriktive Schreiben zur Abschreibung von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nunmehr aufgehoben.

Fazit: Dadurch, dass die Finanzverwaltung ihr Schreiben vom 22.2.2023 aufgehoben hat, erklärt sie die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.7.2021 (IX R 25/19) für allgemein anwendbar. Konsequenz ist, dass man sich  jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen kann um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachzuweisen.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2196/00040/006/008 | 30-11-2025

Reisekosten: Fahrtkosten optimal abrechnen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, dann sollte der Arbeitgeber alle Kosten, also auch die laufenden Kosten für das Fahrzeug übernehmen. Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die laufenden Kosten für den Firmenwagen, die dieser vorweg bezahlt hat, handelt es sich um die Erstattung von Auslagen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Der Arbeitgeber bucht die Aufwendungen auf das Konto „laufende Kfz-Betriebskosten“.

Verwendet der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw kann er die tatsächlichen Kosten für seinen Pkw ermitteln und bei der Kilometerabrechnung zu Grunde legen. Das setzt voraus, dass er die Gesamtkosten für das Fahrzeug ermittelt und die beruflichen Fahrten sowie die Jahresfahrleistung aufzeichnet. Ein Fahrtenbuch ist somit nicht zwingend erforderlich. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der bei Dienst- und Geschäftsfahrten sein eigenes Fahrzeug benutzt, für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € pauschal erstatten.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber hat mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass er die Kfz-Kosten, die ihm bei Auswärtstätigkeiten entstehen, mit den tatsächlichen Kosten abrechnen darf. Nach der Zusammenstellung der Aufwendungen betragen die Kfz-Kosten des Arbeitnehmers insgesamt 9.310 €. Bei einer Jahresfahrleistung von 16.322 km errechnet sich hieraus ein individueller Km-Satz von 9.310 € : 16.322 = 0,57 €. Der Arbeitnehmer legt im Jahr insgesamt 5.312 km anlässlich verschiedener Auswärtstätigkeiten zurück, die der Arbeitgeber bisher mit der Pauschale von 0,30 € erstattet hat. Der Arbeitgeber nimmt die Unterlagen seines Arbeitnehmers zum Lohnkonto (das ist zwingend erforderlich) und kann ihm zusätzlich folgenden Betrag erstatten:

5.312 km × 0,57 €     = 3.027,84 €
bereits gezahlt 5.312 km × 0,30 € = 1.593,60 €
zusätzlich lohnsteuerfrei erstattungsfähig = 1.434,24 €
Quelle:Lohnsteuer-Richtlinie | Gesetzliche Regelung | R 9.5 LStR | 04-12-2025